ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Arbeitnehmer (Abs 1) | |
II. | Arbeitgeber | |
III. | Belegschaftsorgane (Abs 2) | |
IV. | Arbeitsstätte | |
V. | Baustelle | |
VI. | Auswärtige Arbeitsstelle | |
VII. | Arbeitsmittel (Abs 5) | |
VIII. | Arbeitsstoffe (Abs 6) | |
IX. | Gefahrenverhütung, Gesundheit (Abs 7, 7a) | |
X. | Stand der Technik (Abs 8) | |
XI. | Generalklausel geschlechtergerechte Sprache (Abs 9) |
I. Arbeitnehmer (Abs 1)
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Abs 1 definiert den Arbeitnehmerbegriff in Übereinstimmung mit Art 3 lit a der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Diese Definition entspricht § 1 Abs 5 ANSchG mit der Maßgabe, dass nicht mehr auf den Betriebsbegriff abgestellt wird. Eine Klarstellung des Arbeitnehmerbegriffes ist notwendig, weil der Arbeitnehmerbegriff des ASchG weit über den arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG hinausgeht:
(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:
In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 47/1979);
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