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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 35 Benutzung von Arbeitsmitteln

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung


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I.
Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 35)
1
A.
Beachtung bestimmter Grundsätze (Abs 2)
2- 4
B.
Besondere Gefahrenanalyse (Abs 2 und 4)
5, 6
C.
Informationen, Anweisungen an Arbeitnehmer (Abs 3)
7
II.
Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 15 AM-VO)
8- 10
III.
Besondere Arbeiten (§ 17 AM-VO)
11- 13
IV.
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (§ 35 Abs 1 und 5 ASchG)
14, 15
A.
Sicheres Zu- und Abführen von Werkstücken
B.
Funktionsunfähige, außer Betrieb genommene Arbeitsmittel (§ 35 Abs 5 ASchG)
17, 18
C.
Ersatzmaßnahmen bei Erprobung (Ausnahme § 14 AM-VO)
19- 21
D.
Ersatzmaßnahmen bei Abnahme von Schutzeinrichtungen (§ 15 Abs 4 AM-VO)
V.
Information und Unterweisung der Arbeitnehmer (§§ 4 und 5 AM-VO)
A.
Information (§ 4 AM-VO)
24, 25
B.
Unterweisung (§ 5 AM-VO)
26- 29

I. Benutzung von Arbeitsmitteln (§ 35)

1

Im Sinne des § 2 Abs 2 AM-VO umfasst „Benutzung“ alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung (vgl Art 2 lit b der Richtlinie 89/655/EWG). Dabei handelt es sich jedoch um eine beispielhafte Aufzählung.

§ 35 Abs 1 ASchG verpflichtet die Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bestimmte Grundsätze des Abs 2 eingehalten werden:

A. Beachtung bestimmter Grundsätze (Abs 2)

2

Bestimmungsgemäße Benutzung (Z 1): So dürfen Arbeitsmittel nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind. Die Regelung entspricht dem Anhang Z 2.12. der Richtlinie 89/655/EWG. Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) verweisen weiters auf die vergleichbaren Regelungen des zuvor geltenden § 29 Abs 1 AAV und die „bestimmungsgemäße Verwendung“ nach § 3 der alten Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl 1994/306, die durch die nunmehr geltende Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), BGBl II 2008/282 ersetzt wurde.

3

Einhaltung der für die Arbeitsmittel geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer und der elektrotechnischen Vorschriften (Z 2): Diese Bestimmung entspricht § 58 Abs 19 AAV nach der alten Rechtslage. Bedienungsanleitungen sind zB Betriebsanleitungen nach den Vorschriften über das Inverkehrbringen von Maschinen nach der Gewerbeordnung 1994. Betriebsanleitungen haben alle notwendigen Informationen und Hinweise für den Anwender zu enthalten. Generell verpflichten die Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Produkten die Hersteller bzw Inverkehrbringer, eine Betriebsanleitung (zB für Maschinen) oder Produktbeschreibung (zB für persönliche Schutzausrüstung nach der PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV) mitzuliefern (Szymanski/Oberhauser/Marx, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, 98, FN 4). Arbeitgeber haben den betroffenen Arbeitnehmern Bedienungsanleitungen und schriftliche Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Vgl Anmerkungen zu §§ 12 Abs 5 und 14 Abs 5.

4

Zu Z 3 und 4 (Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen) vgl sinngemäß § 29 Abs 2 AAV der alten Rechtslage; Z 5 war als Grundsatz für die Erprobung von Arbeitsmitteln bereits vor dem ASchG gemäß § 31 Abs 3 AAV geltendes Recht (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

Näheres zu Z 3 bis 5 siehe IV. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (Rz 14 ff).

B. Besondere Gefahrenanalyse (Abs 2 und 4)

5

Größere Änderungen bei der Benutzung eines Arbeitsmittels oder dessen Einsatzbedingungen - abweichend von den Hersteller- bzw Inverkehrbringerangaben - sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber neben der allgemeinen Verpflichtung einer Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 ASchG) zusätzlich eine besondere Gefahrenanalyse durchgeführt hat. Auf Grund des Ergebnisses dieser Gefahrenanalyse sind erforderlichenfalls für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer besondere Maßnahmen zu treffen (§ 35 Abs 2 ASchG). Allenfalls treffen Arbeitgeber nach den Inverkehrbringervorschriften der Gewerbeordnung 1994 und der dazu erlassenen Verordnungen die Pflichten der Hersteller (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP zur besonderen Risikoanalyse bei wesentlichen Änderungen).

6

Weiters ist eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln - die ebenfalls nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist - nur zulässig, wenn die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist sowie eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde. Der Einsatzbereich ist jedoch auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt und erforderlichenfalls sind zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen aufgrund der Gefahrenanalyse zu treffen (§ 35 Abs 4 ASchG).

C. Informationen, Anweisungen an Arbeitnehmer (Abs 3)

7

§ 35 Abs 3 regelt Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer, insbesondere zur Prüfung auf offenkundige Mängel vor Benutzung (Z 1) und die Bekanntgabe festgestellter Unregelmäßigkeiten bei der Ablöse von Arbeitnehmern bei der Benutzung des Arbeitsmittels (Z 3). § 35 Abs 3 Z 2 entspricht § 58 Abs 1 AAV nach der zuvor geltenden Rechtslage (ANSchG): Arbeitnehmer müssen sich vergewissern, dass sie sich selbst oder andere bei Inbetriebnahme nicht in Gefahr bringen.

Zu § 35 Abs 5 ASchG siehe Rz 14 ff.

II. Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 15 AM-VO)

8

Bei der Benutzung bzw Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß § 15 AM-VO ist insbesondere Folgendes zu beachten:

Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der Arbeitnehmer erforderlich ist. Dabei gilt (§ 15 Abs 2 AM-VO):

  • Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten.

  • Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer Gefahr für Arbeitnehmer führen kann, sind bei Energieausfall auszuschalten.

  • Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.

  • Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden.

9

Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden (§ 15 Abs 3 AM-VO):

  • Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden.

  • Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.

10

Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind (§ 15 Abs 5 AM-VO).

III. Besondere Arbeiten (§ 17 AM-VO)

11

Wenn Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen durchgeführt werden müssen, ist gemäß § 17 Abs 1 AM-VO Folgendes zu beachten:

  • Die Arbeitsmittel müssen abgeschaltet werden,

  • durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

12

Wenn aus technischen Gründen solche Arbeiten nur an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden können (siehe § 17 Abs 2 AM-VO),

  • müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden;

  • ist die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen;

  • und müssen dafür geeignete fachkundige und besonders unterwiesene Arbeitnehmer herangezogen werden.

13

Für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind, sind die oben angeführten Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht zu treffen (§ 17 Abs 3 ASchG).

Vgl Rz 22 (§ 15 Abs 4 AM-VO).

Zur Wartung siehe § 38 ASchG sowie § 16 AM-VO.

IV. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen (§ 35 Abs 1 und 5 ASchG)

14

Schutzeinrichtungen iSd § 2 Abs 6 AM-VO sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.

15

Arbeitsmittel dürfen entsprechend § 35 Abs 1 Z 3 bis 5 ASchG nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungenbenutzt werden. Sie sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Weiters dürfen Arbeitsmittel nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festgestellt wurden, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

A. Sicheres Zu- und Abführen von Werkstücken

16

So ist gemäß § 15 Abs 1 AM-VO durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Dabei gilt Folgendes:

  • Werkstücke (die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden können) sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel einzuspannen, oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden.

  • Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.

  • Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.

  • Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden.

Ist ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand erforderlich, sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden.

B. Funktionsunfähige, außer Betrieb genommene Arbeitsmittel (§ 35 Abs 5 ASchG)

17

Auch bei funktionsunfähigen Arbeitsmitteln kann sich die Notwendigkeit besonderer Schutzmaßnahmen ergeben. § 35 Abs 5 entspricht § 33 Abs 9 AAV nach der vor dem ASchG geltenden Rechtslage. Vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP.

Wurden Arbeitsmittel außer Betrieb genommen, sind sie gemäß § 35 Abs 5 ASchG mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu versehen. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

18

Ausnahmen von den Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 35 Abs 1 Z 4 und 5 ASchG enthalten §§ 14 (Erprobung) und 15 Abs 4 AM-VO (abgenommene oder unwirksam gesetzte Schutzeinrichtungen).

Vgl § 95 ASchG.

C. Ersatzmaßnahmen bei Erprobung (Ausnahme § 14 AM-VO)

19

Gemäß § 14 AM-VO sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungenvon den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

Dabei sind folgende Ersatzmaßnahmen festzulegen:

  • Festlegung, Dokumentation und Durchführung (§ 5 ASchG) geeigneter Schutzmaßnahmen gegen Gefahren:

  • Überwachung der Durchführung dieser Schutzmaßnahmen:

  • Heranziehung von geeigneten fachkundigen Personen:

  • Unterweisung der für die Erprobung herangezogenen Arbeitnehmer (vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können);

  • Die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen müssen betriebsbereit und funktionsfähig sein;

  • Kennzeichnung der Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeichnungsverordnung (KennV);

  • unbefugte Arbeitnehmer sind am Betreten der Gefahrenbereiche zu hindern;

  • im Gefahrenbereich dürfen sich nur die unbedingt erforderlichen Arbeitnehmer aufhalten;

  • besondere Fluchtwege sind bei ernster und unmittelbarer Gefahr vorzusehen und entsprechend der KennV zu kennzeichnen;

  • erforderlichenfalls Beauftragung einer fachkundigen Person mit Planung und Aufsicht der Erprobung;

  • für maschinelle und elektrische Arbeitsmittel und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen.

20

Zur Erprobung iSd § 14 AM-VO und damit zusammenhängend zur Dokumentation gemäß § 5 ASchG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2009/02/0348, Folgendes entschieden:

§ 2 Abs 5 ASchG 1994 enthält eine Definition des Arbeitsmittels, wonach Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen sind, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. Es ist aus § 14 ArbeitsmittelV 2000 keine Einschränkung der Anwendung auf ,bereits zugelassene‘ Arbeitsmittel dieser Bestimmung zu entnehmen. Es kann nämlich nicht angehen, dass Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Schutz erfahren, wenn sie nicht im Produktions-, sondern im Probebetrieb oder in der Entwicklung tätig sind. (Hier: Ein neuer Antrieb und eine neue Steuerung der Abkantpresse wurden erprobt. Weshalb ein solcher Vorgang nicht dem Begriff des Erprobens eines Arbeitsmittels im § 14 ArbeitsmittelV 2000 unterstellt werden könnte, ist nicht zu sehen. Die Abkantpresse ist ein Arbeitsmittel, das - wie eben auch in einer Arbeitsstätte aufgestellte Arbeitsmittel - für die spätere Verwendung erprobt wurde. Bei der Maschine hat ein Laser gefehlt, die Steuerung war noch nicht ganz in Ordnung und es bestand kein Schutz gegen das falsche Einführen des Bleches. Fehlen aber solche Schutzmaßnahmen, sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen war, festzulegen, iSd § 5 ASchG 1994 zu dokumentieren und durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Anwendung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit der Begründung gewandt, diese seien nur auf Arbeitsmittel im Produktionsbetrieb, nicht jedoch im Probebetrieb anzuwenden. Die Abkantpresse sei kein Arbeitsmittel im Sinne des ASchG gewesen, weil sie noch nicht im Produktionsbetrieb verwendet worden sei. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen über die Arbeitsmittel in den §§ 33 ff ASchG.

21

Der VwGH ist dem nicht gefolgt:

„Einerseits kommt es für die Anwendung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen nicht auf den Charakter der Maschine an und andererseits auch nicht darauf, mögliche Sicherheitsmaßnahmen herauszufinden, sondern einzig und allein auf die vorgeworfenen Unterlassungen.“

D. Ersatzmaßnahmen bei Abnahme von Schutzeinrichtungen (§ 15 Abs 4 AM-VO)

22

Eine weitere Ausnahme sieht § 15 Abs 4 AM-VO für den Fall vor, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind. Solche Abweichungen von § 35 Abs 1 Z 4 und 5 ASchG sind nur zulässig, wenn gemäß § 15 Abs 4 AM-VO folgende Ersatzmaßnahmen festgelegt werden:

  • Festlegung und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen

  • Überwachung der Durchführung dieser Schutzmaßnahmen

  • Heranziehung nur eigens beauftragter und unterwiesener Arbeitnehmer

Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weitergearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam sind.

V. Information und Unterweisung der Arbeitnehmer (§§ 4 und 5 AM-VO)

23

Die §§ 4 und 5 AM-VO enthalten spezielle Regelungen über die Information und Unterweisung in Bezug auf Arbeitsmittel. Diese gelten zusätzlich zu den allgemeinen Informations- und Unterweisungspflichten nach §§ 12 und 14 ASchG.

A. Information (§ 4 AM-VO)

24

So haben die Arbeitgeber gemäß § 4 AM-VO alle Arbeitnehmer, die Arbeitsmittel benutzen, von welchen eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit ausgeht, zu informieren über

  • Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,

  • absehbare Störungen sowie über

  • Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.

Die Information kann entfallen, soweit die zu informierenden Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben (§ 4 Abs 2 AM-VO).

25

Weiters hat der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer iSd § 12 ASchG zu informieren über die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel sowie über entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen. Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist (zB höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen), sind die Arbeitnehmer über diese Daten zu informieren und sind ihnen erforderlichenfalls diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

Vgl Anmerkungen zu § 12 (allgemeine Information).

B. Unterweisung (§ 5 AM-VO)

26

Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern verbunden ist, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung iSd § 14 ASchG erhalten.

27

Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln hat die Unterweisung zumindest zu beinhalten (§ 5 Abs 2 AM-VO):

  • Inbetriebnahme, Verwendung,

  • gegebenenfalls Auf- und Abbau,

  • Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

  • erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

  • für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

  • notwendige Schutzmaßnahmen.

28

Die wiederkehrende Unterweisung muss zumindest die für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehenen Schutzeinrichtungen sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen beinhalten (§ 5 Abs 4 AM-VO). Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs 6 AM-VO).

29

Die Unterweisung kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben (§ 5 Abs 3 AM-VO).

Arbeitnehmer, die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betraut sind, müssen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

Zur Unterweisung siehe auch § 14 (Erprobung), § 15 (Verwendung von Arbeitsmitteln), § 17 (Besondere Arbeiten), § 26 (Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren), § 29 (Bolzensetzgeräte) der AM-VO.

Vgl Anmerkungen zu § 14 (allgemeine Unterweisung).

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