ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 47 Verzeichnis der Arbeitnehmer
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Ausnahme (§ 22 GKV) | |
III. | Aufbewahrung und Übermittlung (Abs 3) | |
IV. | Zugang für Arbeitnehmer (Abs 4) |
I. Allgemeines
1
Arbeitgeber müssen ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer führen, die krebserzeugenden „(Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) oder biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 oder 4 bei der Arbeit ausgesetzt sind.
Bei den krebserzeugenden Arbeitsstoffen wird jedoch keine Unterscheidung getroffen, ob es sich um eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe (§ 10 Abs 2 GKV, Anhang III.A der GKV ) oder um solche mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (§ 10 Abs 2 GKV, Anhang III.B der GKV) handelt. Das Verzeichnis ist bei jeder Verwendung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen zu führen.
II. Ausnahme (§ 22 GKV)
2
Eine Ausnahme vom Führen des Verzeichnisses iSd § 47 sieht § 22 Abs 2 und 4 GKV für bestimmte Arbeiten unter besonderen Voraussetzungen vor. Demnach sind vom Führen eines Verzeichnisses die folgenden Arbeiten ausgenommen:
kurze, nicht aufeinanderfolgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien ge...