Suchen Kontrast Hilfe
ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 47 Verzeichnis der Arbeitnehmer

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Ausnahme (§ 22 GKV)
2, 3
III.
Aufbewahrung und Übermittlung (Abs 3)
4
IV.
Zugang für Arbeitnehmer (Abs 4)
5

I. Allgemeines

1

Arbeitgeber müssen ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer führen, die krebserzeugenden „(Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) oder biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 oder 4 bei der Arbeit ausgesetzt sind.

Bei den krebserzeugenden Arbeitsstoffen wird jedoch keine Unterscheidung getroffen, ob es sich um eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe (§ 10 Abs 2 GKV, Anhang III.A der GKV ) oder um solche mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (§ 10 Abs 2 GKV, Anhang III.B der GKV) handelt. Das Verzeichnis ist bei jeder Verwendung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen zu führen.

II. Ausnahme (§ 22 GKV)

2

Eine Ausnahme vom Führen des Verzeichnisses iSd § 47 sieht § 22 Abs 2 und 4 GKV für bestimmte Arbeiten unter besonderen Voraussetzungen vor. Demnach sind vom Führen eines Verzeichnisses die folgenden Arbeiten ausgenommen:

1.

kurze, nicht aufeinanderfolgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien ge...

Daten werden geladen...