ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 21 Arbeitsstätten in Gebäuden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Belichtung (Abs 2) | |
III. | Verkehrswege und Ausgänge (Abs 3) | |
IV. | Sicherung der Flucht (Abs 4) | |
V. | Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (Abs 5) | |
VI. | Teilnutzung als Arbeitsstätte (Abs 6) |
I. Allgemeines
1
Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Nähere Regelungen dazu enthält die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II 1998/368.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen der AStV siehe Kommentierte Rechtsvorschriften auf der Website der Arbeitsinspektion (Stand ) unter https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Service/Rechtsvorschriften/Rechtsvorschriften.html.
II. Belichtung (Abs 2)
2
Alle Räume in Arbeitsstätten sind gemäß § 5 AStV entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten. Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann, Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer vermieden wird.
3
Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und direkt ins Freie führen (§ 25 Abs 1 AStV). Bei der Beurteilung der natürlichen Belichtung von Arbeitsräumen anhand von Plänen ist die tatsächliche Lichteintrittsfläche heranzuziehen (= Glasfläche der eingebauten Fenster). Bei im Plan ausgewiesener Architekturlichte ist, falls nicht ein konkreter Abzugswert nachgewiesen wird, ein Abzug von 15 % von der Architekturlichte zu machen, um auf die tatsächliche Lichteintrittsfläche der Arbeitsräume zu kommen.
Die Anforderung „gleichmäßig“ bezieht sich nur auf die Verteilung der erforderlichen Belichtungsflächen eines Arbeitsraumes an den Außenwänden (Fenster, Glas- flächen) bzw der Decke (im Falle von Lichtkuppeln). Der Begriff „möglichst“ stellt klar, dass bei Vorhandensein der technischen (baulichen) Möglichkeiten die Anforderung zu erfüllen ist.
Die Anforderung ist demnach zB nicht zu erfüllen, wenn sich das Gebäude im dicht verbauten Ortskern befindet und hier an den Seiten oder oberhalb eingeschlossen ist oder aus Gründen des baulichen Brandschutzes bestimmte Gebäudeteile ohne öffnungen auszuführen sind („Feuermauer“). (Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates vom , BMASK-461.304/0013-VII/A/2/2012).
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Erfüllen Räume nicht die Voraussetzungen im Sinne des § 25 Abs 1 AStV, dürfen sie nur in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
wenn ihre Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
wenn sie ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
in Untergeschoßen, sofern es sich um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale) handelt.
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Als Arbeitsräume dürfen weiters nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen (§ 25 Abs 5 AStV). Lichtkuppel und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs 5.
Entgegen den Bestimmungen der AAV ist das Kriterium „in Augenhöhe“ für die Anordnung der Sichtverbindungsflächen nicht mehr vorgeschrieben. Wichtig ist es, die Umgebung wahrnehmen zu können. Die Anordnung der Sichtverbindung muss insbesondere im Zusammenhang mit der Raumgröße und der Art der Tätigkeit beurteilt werden.
III. Verkehrswege und Ausgänge (Abs 3)
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Verkehrswege sind alle Flächen (einschließlich Stiegen und Rampen) in Gebäuden oder im Freien, die von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Arbeit begangen oder befahren werden. Darunter fallen auch jene Verkehrswege, bei denen es sich nicht um Fluchtwege handelt. Sie sind so anzulegen, zu erhalten und erforderlichenfalls zu sichern, dass sie sicher genutzt werden können.
Verkehrswegesind gemäß § 2 Abs 1 AStV so zu gestalten und freizuhalten, dass sie - sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind - folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m
Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m
Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m
Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
In Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen sind Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
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Verkehrswege sind von sämtlichen Gegenständen freizuhalten. Das Lagern auf Verkehrswegen ist nicht erlaubt. Der Begriff „Lagerungen“ ist nach ständiger VwGH-Judiaktur sehr weit auszulegen: Darunter ist jedes Abstellen von Gegenständen zu verstehen, wobei es auf den Zweck ebenso wenig ankommt wie auf die Dauer; auch das Abstellen eines Einkaufskorbes, durch wen auch immer, kann darunter verstanden werden (). Gemäß § 24 Abs 6 AAV (außer Kraft, BGBl II 1998/368) dürfen „durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren vorübergehend notwendige Lagerungen“ nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch die Verkehrsweg-Mindestbreite nicht verringert ist. Die Auslegung bezieht sich zwar auf die AAV, ist aber aufgrund der inhaltsgleichen Bestimmungen der AStV auch jetzt noch zutreffend.
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Aufstiege, Podeste und Arbeitsplattformen, die vom Hersteller an der Maschine angebracht worden sind, sind der Maschine zuzurechnen. Sie fallen nicht unter die Regelungen der AStV über die Beschaffenheit von Verkehrswegen (§§ 2 und 4 AStV).
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Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale (§ 2 Abs 6 AStV).
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Weiters ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sowie beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind (§ 2 Abs 7 AStV).
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Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird; Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird (§ 2 Abs 8 AStV).
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Stiegen gelten gemäß § 4 Abs 1 AStV als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege. Hingegen dürfen Stiegen mit gewendelten Laufteilen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen aufgrund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind (§ 4 Abs 6 AStV).
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Ausgänge sind alle Verbindungen zwischen Räumen oder zwischen Räumen und dem Freien, die von Arbeitnehmern begangen oder befahren werden. Darunter fallen auch jene Ausgänge, bei denen es sich um Notausgänge handelt. Sie sind so anzulegen, zu erhalten und erforderlichenfalls zu sichern, dass sie sicher genutzt werden können.
Ausgänge sind gemäß § 3 Abs 1 AStV so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m
Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.
Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen (§ 3 Abs 2 AStV). Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
Zu Türen und Toren siehe § 7 AStV.
IV. Sicherung der Flucht (Abs 4)
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Arbeitsstätten sind nach § 16 AStV unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist. Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
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Fluchtwege sind jene Verkehrswege, die im Gefahrenfall zur Flucht und zur Rettung von Arbeitnehmern vorgesehen sind, unabhängig davon, ob sie durch Räume, über Stiegen, durch Gänge oder durch das Betriebsgelände führen.
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Notausgänge sind alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen und der Endausgang ins Freie. Es ist dabei unerheblich, ob diese Verkehrswege und Ausgänge auch im betrieblichen Alltag (also nicht nur zur Flucht) genutzt werden.
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Der zweite Abschnitt der AStV (Sicherung der Flucht) enthält nähere Regelungen über
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge (§ 17 AStV)
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen (§ 18 AStV)
Anforderungen an Fluchtwege (§ 19 AStV)
Anforderungen an Notausgänge (§ 20 AStV)
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche (§ 21 AStV)
Stiegenhaus (§ 22 AStV).
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Eine Arbeitsstätte ist so zu bauen, zu gestalten und einzurichten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte nach höchstens 10 m oder bei Verlassen eines Arbeitsraumes ein diesen Anforderungen entsprechender Fluchtweg erreicht wird (§ 17 Abs 1 Z 1 AStV).
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Weiters muss nach höchstens 40 m ein gesicherter Brandabschnitt (vgl § 21 AStV) erreicht werden können (§ 17 Abs 1 Z 2 AStV). Es soll sichergestellt werden, dass bereits bei der baulichen Errichtung einer Arbeitsstätte auf die Möglichkeit eines Brandes und die dann erforderliche Flucht oder Rettung von Arbeitnehmern Bedacht genommen wird.
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Bei der Berechnung der erforderlichen Mindestbreiten ist nicht die Arbeitnehmerzahl, sondern die Personenzahl heranzuziehen, da die erforderliche Evakuierungszeit von der Zahl aller gleichzeitig auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesenen Personen abhängt (vgl § 18 Abs 2 AStV).
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Für die Berechnung der erforderlichen Fluchtwegs- und Notausgangsbreiten bei mehrgeschoßigen Gebäuden sind die Fluchtwege aus den Ober- und den Untergeschoßen (Stiegenhäuser) getrennt zu betrachten. Hier ist jeweils die „Drei-Geschoße-Regel“ gemäß § 18 Abs 3 Z 2 AStV für das Stiegenhaus bzw die Stiegenhäuser wie folgt anzuwenden:
Für die Bemessung der Fluchtwege in Stiegenhäusern in oberirdischen Geschoßen (OG) werden alle Geschoße oberhalb des Geschoßes mit dem Endausgang betrachtet und jene drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoße herangezogen, deren Gesamtanzahl gleichzeitig anwesender Personen das höchste Ergebnis liefert.
Für die Bemessung der Fluchtwege in Stiegenhäusern in unterirdischen Geschoßen (UG) werden alle Geschoße unterhalb des Geschoßes mit dem Endausgang betrachtet und jene drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoße herangezogen, deren Gesamtanzahl gleichzeitig anwesender Personen das höchste Ergebnis liefert.
Für die Bemessung der Fluchtwege und Notausgänge (inkl Endausgang) im Geschoß mit dem Endausgang (im Regelfall das Erdgeschoß) werden alle Geschoße (vom obersten OG bis zum untersten UG einschließlich des Geschoßes mit dem Endausgang) betrachtet und jene drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoße herangezogen, deren Gesamtanzahl gleichzeitig anwesender Personen das höchste Ergebnis liefert.
Beispiel:

(Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates vom , BMASK-461.304/0002-VII/A/2/2013)
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§ 21 Abs 1 AStV normiert, dass gesicherte Fluchtbereiche in ihrer gesamten Länge einer bestimmten Qualifikation entsprechen müssen. Eine geringe Brandlast im Sinne des § 21 Abs 1 AStV ist aus Sicht des Arbeitsschutzes gegeben, wenn im gesicherten Fluchtbereich vorhandene Stoffe hinsichtlich Brennbarkeit, Entzündlichkeit und Menge bei Brandausbruch die Benützung des Fluchtwegs durch Brandtemperatur, Rauchgasbildung und Toxizität nicht verhindern. Die Aussage über die Höhe einer Brandlast ist - für sich gesehen - noch kein Hinweis auf eine reale Gefahr. Ein Lager Eichenholzstämme stellt zwar eine hohe Brandlast dar, die tatsächliche Brandgefahr ist jedoch gering. Es ist durchaus zulässig, dass in gesicherten Fluchtbereichen in geringem Umfang Gegenstände vorhanden sind, die zwar nicht unbrennbar sind, von denen im Falle eines Brandes jedoch keine Gefährdung von Personen in diesem Bereich zu erwarten ist. Es ist daher erforderlich, im Einzelfall durch Ermittlung und Bewertung der Gefahren zu beurteilen, ob Art und Menge der vorhandenen Gegenstände im Hinblick auf eine gefahrlose Flucht der dort beschäftigten Arbeitnehmer zu rechtfertigen sind (vgl Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates vom , BMWA-461.304/0056-III/2/2007).
V. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (Abs 5)
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§ 21 Abs 5 ASchG sieht, in Entsprechung der Richtlinien 89/654/EWG und 92/104/EWG vor, dass Arbeitsstätten „gegebenenfalls“ behindertengerecht zu gestalten sind. Bei tatsächlicher Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer ist daher die allenfalls erforderliche Nachrüstung bestehender Arbeitsstätten vorzunehmen. Ob und welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt davon ab, ob und in welchen Bereichen Behinderte tätig sind und außerdem von der Art ihrer Behinderung.
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Werden bewegungsbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls iSd § 15 Abs 2 bis 5 ASchG zu adaptieren:
Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
Sofern nach § 34 Abs 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Arbeitnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
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Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten der AStV () geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Arbeitnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass die entsprechenden Einrichtungen vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann (§ 15 Abs 2 AStV).
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Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (vgl § 16 Abs 2 AStV; zB Bedachtnahme auf Sinnesbehinderungen bei optischer bzw akustischer Alarmierung, Eignung der Fluchtwege und Notausgänge bei Bewegungsbehinderungen).
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Bei notwendiger behindertengerechter Adaptierung von Arbeitsplätzen können bauliche, technische und ergonomische Adaptierungsmaßnahmen bei bestehenden Arbeitsplätzen gefördert werden.
Nähere Informationen dazu sowie zu sonstigen Förderungen finden sich auf der Internetseite des Sozialministeriumsservice: https://www.sozialministeriumservice.at/.
Übersichtsfolder zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen auf der Website der Arbeitsinspektion (Stand ): https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze_1/Barrierefreie_Gestaltung_von_Arbeitsstaetten.html.
VI. Teilnutzung als Arbeitsstätte (Abs 6)
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§ 20 Abs 6 ASchG dient der Klarstellung hinsichtlich jener Gebäude, die nur zum Teil für betriebliche Zwecke genützt werden, wie zB Gebäude, in denen sowohl Büros als auch Wohnungen untergebracht sind.
Stiegen, Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Arbeitnehmern in solchen Gebäuden benützt werden, sind den Arbeitsstätten in Gebäuden iSd § 19 Abs 1 Z 1 ASchG zuzurechnen (Teile von Gebäuden, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben). Diese Teilbereiche haben den Anforderungen an die AStV zu entsprechen.
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Wenn das Gebäude hingegen überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird und die betreffenden Gebäudeteile sowohl von Hausbewohnern als auch von Arbeitnehmern benutzt werden, ist davon auszugehen, dass die für Hausbewohner bestehende Ausführung in der Regel auch zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmern ausreichend ist. Hier soll nur in Ausnahmefällen - wenn die bestehende Ausführung eine Gefährdung befürchten lässt - dem Arbeitgeber die Vornahme der notwendigen Sicherungsmaßnahmen mit Bescheid aufgetragen werden. Gleiches gilt, wenn das Gebäude ursprünglich überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wurde, sukzessive aber die betriebliche Nutzung überhand genommen hat. (Erlass des BMAGS vom , 66.505/2-3/97)
Vgl § 1 Abs 2, 3 AStV, § 94 ASchG.