ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 99 Behördenzuständigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständige Behörde | |
II. | Instanzenzug bei Bescheiden des Arbeitsinspektorats | |
III. | Instanzenzug bis - § 99 Abs 4 ASchG | |
IV. | Aufgehobene Ausnahmen - § 99 Abs 1 ASchG | |
V. | Zuständige Behörde ab - Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform |
I. Zuständige Behörde
1
Mit ist die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform in Kraft getreten (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51) und damit auch die Änderungen des § 99 ASchG zur Anpassung an die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - BMASK, BGBl I 2013/71.
2
Bis Jahresende 2013 galt die Behördenzuständigkeit nach alter Rechtslage gemäß § 99 Abs 2 bis 4 ASchG idF BGBl I 2012/118:
§ 99 Abs 3 ASchG aF regelte die Behördenzuständigkeit für jene Verfahren (Bewilligungen, Genehmigungen, Vorschreibungen, Ausnahmen usw), welche eine Entscheidung der „zuständigen Behörde“ vorsehen. Die Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung verweisen auf die Vorgängerregelung des § 30 ANSchG über die Behördenzuständigkeit, die in inhaltlicher Hinsicht übernommen wurde, es erfolgte aber durch § 99 Abs 3 ASchG aF eine Klarstellung durch konkrete Anführung der Behörden bzw Verfahren. § 99 Abs 3 ASchG wurde in Folge zur Anpassung an geändert...