ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 70 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Auswahl der PSA (§ 70 Abs 1 u 2 ASchG, § 6 PSA-V) | |
II. | Bewertung der PSA (§ 70 Abs 5 u 6 ASchG, § 5 PSA-V) | |
III. | Kombination mehrerer PSA, Zusammentreffen unterschiedlicher Gefahren | |
IV. | Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der PSA-Auswahl | |
V. | Hinzuziehung der Präventivdienste bei PSA-Auswahl |
I. Auswahl der PSA (§ 70 Abs 1 u 2 ASchG, § 6 PSA-V)
1
§ 70 Abs 1 und 2 ASchG regeln die Bedingungen und Auswahlkriterien für die zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). Als PSA-Durchführungsverordnung zu § 70 ASchG wurde die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) erlassen, die mit in Kraft getreten ist und das bisher vorläufig übergeleitete PSA-Recht der AAV und BauV außer Kraft gesetzt hat (§ 17 Abs 2 PSA-V). Einzelne ASchG-Verordnungen, die vor der PSA-V erlassen wurden, regeln ebenfalls iZm der jeweiligen Sachmaterie PSA-Bestimmungen (siehe Anmerkungen zu § 69 ASchG).
Die PSA-V regelt - dem Prozessablauf folgend - in § 4 die Arbeitsplatzevaluierung hinsichtlich PSA, in § 5 die PSA-Bewertung und in § 6 die PSA-Auswahl.
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Grundlagen für die Auswahl der geeigneten und passenden PSA sind
die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung, wonach PSA als notwendige Schutzmaßnahme festgelegt wurde (weil kollektive technische und arbeitsorganisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht möglich sind -