ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 44 Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verpackung (Abs 1) | |
II. | Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen (Abs 2) | |
III. | Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe (Abs 3) | |
IV. | Bereichskennzeichnung bei Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe (Abs 4) |
I. Verpackung (Abs 1)
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Regelungen über die Verpackung von gefährlichen Stoffen, die in Verkehr gesetzt werden, enthalten §§ 17 Abs 1 Z 1, 18 und 23 sowie 24 ChemG 1996, § 24 Biozid-Produkte-Gesetz. Für Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln gilt die Verordnung (EG) 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011).
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Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen gemäß § 23 ChemG 1996 nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können oder die in der CLP-V (Titel IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.
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§ 44 Abs 1 ASchG verpflichtet den Arbeitgeber, gefährliche Arbeitsstoffe so zu verpacken, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer herbeigeführt werden kann, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen.
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§ 26 Abs 1 GKV enthält als eine Maßnahme zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer bei Arbeiten mit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien, dass Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle geeignet zu verpacken sind.
Behälter für Lebensmittel oder solche, die damit verwechselt werden können, dürfen für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen nicht verwendet werden (§ 27e Abs. 3 GKV). Mit der GKV-Novelle BGBl II 2024/330 wird § 65 Abs 3 AAV durch § 27e Abs 3 GKV bereinigt.
II. Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen (Abs 2)
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§ 44 Abs 2 und 5 ASchG über die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen tritt erst mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung in Kraft (§ 110 Abs 4 ASchG). Mit BGBl I 2015/60 wurde § 44 Abs 2 novelliert. Die Änderungen in § 44 sind zur Umsetzung von Art 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2014/27/EU erforderlich, durch die Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) abgeändert wurde. Diese Richtlinienänderung wird darüber hinaus zur Regelung näherer Durchführungsbestimmungen eine Novellierung der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl II 1997/101, erforderlich machen (ERlRV 528 25. GP). Die rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe und somit das Inkrafttreten des § 44 Abs 2 erfolgte durch die KennV-Novelle BGBl II 2015/184. Sie enthält Durchführungsbestimmungen zu § 44 Abs 2 und 4 ASchG idF der ASchG-Novelle BGBl I 2015/60, betreffend die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen. Sie dient der Umsetzung der EU-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie (92/58/EWG), die mit der EU-Richtlinie 2014/27/EU abgeändert wurde, um sie an die (chemikalienrechtliche) CLP-VO anzupassen. Die KennV regelt die Kennzeichnung von (räumlichen) Bereichen bzw bestimmten Situationen sowie die Kennzeichnung von Arbeitsstoffen zB auf einer Verpackung.
Somit haben Arbeitgeber nach § 44 Abs 2 Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Arbeitnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden. Konkretisiert wird die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen) in § 1a KennV. Diese Behälterkennzeichnung nach § 1a gilt nur für gefährliche chemische (dh nicht für biologische) Arbeitsstoffe.
Zu kennzeichnen sind „Behälter“, die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten - das reicht von einer kleinen Dose bis hin zu riesigen Tanks, sowie auch zu sichtbar verlegten Rohrleitungen. Angekaufte Originalbehälter (Gebinde) für Chemikalien und Biozidprodukte sind entsprechend den Inverkehrbringervorschriften gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung entspricht dem § 1a Abs 1 KennV, und die Arbeitgeber können grundsätzlich davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
Wenn solche angekauften Arbeitsstoffe innerbetrieblich in kleinere Behälter umgefüllt werden oder als Verdünnungen oder Mischungen verwendet werden, müssen die Arbeitgeber dafür sorgen, dass auch diese „Nicht-Originalbehälter“ mit einer dem § 1a Abs 1 KennV entsprechenden Kennzeichnung versehen sind.
Die Behälter-Kennzeichnung hat nach § 1a Abs 1 KennV zu enthalten
eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs - diese muss eindeutig und den Arbeitnehmern bekannt sein. Es muss nicht unbedingt der chemische Name des Stoffs sein! Die Bezeichnung kann zB sein der chemische Name des Stoffs (zB „Wasserstoffperoxid“) oder die chemische Formel (zB „H2SO4 30 %“) oder der Markenname (zB „Schmutz-ex“) oder auch eine eindeutige interne Bezeichnung („Lack A“).
Angaben über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung des Arbeitsstoffs verbunden sind („H-Sätze“ - Hazard-Statements)
Angaben über notwendige Sicherheitsmaßnahmen („P-Sätze“ - Precautionary Statements)
Gefahrenpiktogramm/Symbol
Darüber hinaus kann die Kennzeichnung durch zusätzliche Informationen ergänzt werden (§ 1a Abs 3 Z 1 KennV, zB Gefahrzettel bei innerbetrieblichem Transport).
Nach § 44 Abs 2 ASchG kann die Behälterkennzeichnung entfallen, „soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen.“ Zufolge der EU-Richtlinie 92/58/EWG trifft dies zu für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden sowie für Behälter, deren Inhalt oft wechselt (zB bei kurzfristigen Umfüllvorgängen oder Reaktionsbehältern, in denen immer wieder verschiedene Stoffe gemischt werden, Staubsauger).
Nach § 44 Abs 2 ASchG muss in diesem Fall aber durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Arbeitnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden. § 1a Abs 5 KennV konkretisiert, dass dies erfolgen kann:
entweder durch eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 14 Abs 5 ASchG)
oder aber der Arbeitgeber hat im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument selbst eine andere Maßnahme festgelegt, die geeignet ist, die Arbeitnehmer über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
Dieselben Alternativen haben die Arbeitgeber gemäß § 1a Abs 6 KennV auch bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Inverkehrbringervorschriften keine dem § 1a Abs 1 KennV entsprechende Kennzeichnung aufweisen müssen (zB Kosmetika, Arzneimittel, Lebensmittel). (Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates vom BMASK-461.301/0008-VII/A/3/2015)
(Rz 6 entfallen)
III. Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe (Abs 3)
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Hinsichtlich der Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe gilt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Durchführungsverordnung § 65 AAV als Bundesgesetz (§ 110 Abs 8 ASchG). Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2015/60 ist § 44 Abs 3 novelliert worden. Die Änderung war zur Umsetzung von Art 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2014/27/EU erforderlich, durch die Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) abgeändert wurde. Diese Richtlinienänderung war darüber hinaus zur Regelung näherer Durchführungsbestimmungen einer Novellierung der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl II 1997/101, erforderlich. Mit BGBl II 2015/184 wurde in § 44 Abs 3 ASchG gesetzlich vorgesehene Kennzeichnung von Räumen und Bereichen (einschließlich Schränken), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, in § 1b KennV konkretisiert. § 1b konkretisiert einerseits, was unter einer „ausreichenden Kennzeichnung“ der gelagerten Behälter zu verstehen ist und andererseits, was - abgestuft nach der Gefährlichkeit der verschiedenen Arbeitsstoffe - jeweils unter „erheblichen Mengen“ zu verstehen ist.
So sind nach § 44 Abs 3 letzter Satz Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, bei den Zugängen gut sichtbar zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
Nach § 1b Abs 1 sind daher zu kennzeichnen
Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen folgender Arbeitsstoffe bestimmt sind:
explosionsgefährliche Arbeitsstoffe (§ 40 Abs 2 ASchG)
brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 40 Abs 3 ASchG)
bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, nämlich:
Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1)
Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8)
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2)
Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3)
Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).
Andere Räume, sowie Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen (nur) dann gekennzeichnet werden, wenn nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen gelagerten Behälter eindeutig erkennbar ist.
Nicht jeder Raum, in dem Arbeitsstoffe gelagert werden, ist seiner Zweckbestimmung nach ein Lagerraum. Lagerungen von Arbeitsstoffen finden sich auch in Abstellkammern, Vorratsräumen oder auch in Arbeitsräumen. Wenn solche Lagerungen in erheblichen Mengen erfolgen, müssen die Räume gekennzeichnet werden - außer alle gelagerten Behälter sind so gekennzeichnet, dass ihre Kennzeichnung bei Betreten des Raumes gut sichtbar und übersichtlich ist, wie zB bei einem großen Einzelbehälter oder bei Lagerung von nur einer Gefahrenklasse. Je diverser und größer die Anzahl der Behälter ist, und umso kleiner deren Kennzeichnung, desto eher wird eine Kennzeichnung des Raumes erforderlich sein. Dasselbe gilt für Bereiche und auch für (Sicherheits-)Schränke, in denen gefährliche Arbeitsstoffe gelagert werden (auch wenn Schränke nicht „betreten“ werden - hier wird es darauf ankommen, ob bei Öffnen der Schranktür die Kennzeichnung der Behälter eindeutig erkennbar ist).
Bei „erheblichen Mengen“ nach § 1b Abs 2 handelt es sich nicht etwa um Lagervorschriften oder -beschränkungen. Die angegebenen Mengen sagen nichts über die Zulässigkeit der Lagermengen aus. Die angegebenen Mengen lösen (nur) die Pflicht zur Kennzeichnung aus, und zwar:
für Lagerräume, die zur Lagerung solcher Mengen an Arbeitsstoffen bestimmt sind,
für andere Räume sowie Bereiche (einschließlich Schränke), die zur Lagerung solcher Mengen an Arbeitsstoffen verwendet werden, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist.
Bei den folgenden (besonders gefährlichen) Arbeitsstoffen gilt jede Menge als „erheblich“ und löst die Pflicht zur Kennzeichnung aus (§ 1b Abs 2 Z 8):
explosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1)
entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7)
selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8)
pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10)
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11)
organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15)
akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3
spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), Kat. 1.
Im Übrigen sind die „erheblichen Mengen“, die die Kennzeichnungspflicht auslösen, in § 1b Abs 2 in den Ziffern 1 bis 7 nach dem Gefahrenpotential der Arbeitsstoffe gestaffelt.
Bei jenen Gefahrenklassen oder -kategorien, die in den Ziffern 1 bis 8 des § 1b Abs 2 KennV nicht ausdrücklich angeführt sind, gilt als „erhebliche Menge“ jeweils 1000 kg (§ 1b Abs 2, 1. Satz). (Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates vom BMASK-461.301/0008-VII/A/3/2015)
Die in Abs 2 vorgesehenen Lagermengen orientieren sich am Stand der Technik, vor allem an der „TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (Technische Regel für Gefahrstoffe, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Deutschland), wobei aber bei karzinogenen und reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen im Hinblick auf deren Gefährlichkeit keine Ausnahme für die Gefahrenkategorie 3 vorgesehen wurde.
Des Weiteren sind folgende Maßnahmen nach § 27e GKV bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen festzulegen:
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Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen gemäß § 40 ASchG sind die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen oder Putzmaterialien sowie von leeren Behältern, die Reste von diesen Arbeitsstoffen enthalten (Abs 1). Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, in Ausfahrten, Durchgängen, Durchfahrten, Schleusen und Pufferräumen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nur aufeinandergestellt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden (Abs 2).
Behälter für Lebensmittel oder solche, die damit verwechselt werden können, dürfen für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen nicht verwendet werden (Abs 3).
Räume, in denen Behälter gelagert werden, die gefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, dass im Gefahrenfall Fluchtwege oder sonstige Verkehrswege nicht unbenutzbar werden. Erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Die im ersten Satz genannten Räume müssen so angelegt sein, dass eine gefährliche Ansammlung von Arbeitsstoffen nicht möglich ist. Insbesondere wenn Gase und Dämpfe schwerer als Luft sind, ist dies durch eine ausreichende natürliche oder mechanische Lüftung unmittelbar ins Freie sicherzustellen und Vorsorge zu treffen, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in nicht gefährlicher Menge ansammeln können. Erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Warn- und Alarmsystem zu installieren. Die Räume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. Hygienemaßnahmen nach § 27c Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden (Abs 4).
In Räumen, in denen größere Mengen von Flüssigkeiten der folgenden Gefahrenklassen erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muss der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein:
akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1, spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6.) Kategorie 1 bis 3,
organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15) Typ E und F,
selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,
pyrophore Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.11),
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,
organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D,
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1.
Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muss verhindert sein, dass solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können (Abs 5).
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Lagerungen von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen auch gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sowie so eingerichtet und angelegt sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann (Abs 6).
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Behälter für Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein (Abs 7).
Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Gefahreneigenschaften oder solche, die unter starker Erwärmung, Flammenbildung oder unter Entwicklung von gefährlichen Gasen oder Dämpfen miteinander reagieren oder reagieren können, müssen sicher getrennt oder genügend weit voneinander entfernt gelagert werden. Sofern solche Arbeitsstoffe zusammen gelagert werden, sind die Behälter in getrennte Auffangwannen zu stellen (Abs 8).
Lagerungen von ekelerregenden Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich diesen Zwecken dienenden, von anderen Arbeitsräumen und sonstigen Betriebsräumen abgetrennten Räumen vorgenommen werden. Diese Räume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.
Weitere Vorschriften zur Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe enthalten die Aerosolpackungslagerungsverordnung - APLV, die Flüssiggas-VO und die VbF 2023.
§ 27e GKV wurde mit der Novelle BGBl II 2024/330 im Abschnitt 4a aufgenommen und bereinigt den bis dahin gemäß § 110 Abs 8 ASchG als bundesgesetzliche Bestimmung geltenden § 65 AAV.
IV. Bereichskennzeichnung bei Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe (Abs 4)
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Damit unbefugte Arbeitnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben, sind diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern, und gut sichtbar zu kennzeichnen.
§ 9 VbA konkretisiert § 44 Abs 4 in Bezug auf die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe. Demnach sind gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VbA bei beabsichtigter Verwendung Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen.