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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 84 Aufzeichnungen und Berichte

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Aufzeichnungen über Einsatzzeit und Tätigkeiten
1- 4
II.
Berichte und Verbesserungsvorschläge der Präventiv-fachkräfte
5, 6
III.
Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss
7- 9
IV.
Einsichtnahme, Übermittlung der Berichte an Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitsinspektorat
10- 12
V.
Weitergabe der Unterlagen und Berichte an betriebliche Nachfolger
13, 14
VI.
Auskunftspflichten sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren nach ASchG

I. Aufzeichnungen über Einsatzzeit und Tätigkeiten

1

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner müssen gemäß § 84 Abs 1 ASchG Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach dem ASchG durchgeführten Tätigkeiten führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Die in die Präventionszeit (§ 82a ASchG) einrechenbaren Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte sind in § 77 ASchG, jene der Arbeitsmediziner in § 82 ASchG taxativ aufgezählt. Normadressaten der Verpflichtungen nach § 84 ASchG sind die Präventivfachkräfte, lediglich in § 84 Abs 3 sind Arbeitgeberpflichten zur Übermittlung der Berichte bzw Auflegen zur Einsichtnahme im Betrieb normiert.

Eine entsprechende Dokumentation ist Grundvoraussetzung für eine funktionierende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und erscheint im Übrigen auch im Interesse der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner (vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen) unerlässlich. Diese Aufzeichnungen sollen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes unerlässliche Kontrolle der Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner ermöglichen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

2

Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) bleiben durch § 84 Abs 1 ASchG unberührt (§ 79 Abs 3 ASchG), insbesondere die ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Aufzeichnungen über durchgeführte Tätigkeiten, Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse iSd § 84 Abs 1 ASchG haben daher keine personenbezogenen ärztlichen Untersuchungen und deren Ergebnisse zu umfassen, sondern (wie aus dem Tätigkeitskatalog der §§ 77 und 82 ASchG abzuleiten ist) Aufzeichnungen zB über die auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Besichtigungen der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (Z 3), Untersuchungen der Ursachen von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen (Z 4). Nicht Gegenstand von Aufzeichnungen iSd § 84 Abs 1 ASchG sind individuelle medizinische Untersuchungsergebnisse (ärztliche Befunde, sonstige Feststellungen über die gesundheitliche Eignung oder den Gesundheitszustand bestimmter Arbeitnehmer). Die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern ist zwar Teil des Aufgabenkatalogs der Arbeitsmediziner (§ 82 Z 5 ASchG), dies bedeutet aber keinesfalls, dass in die Aufzeichnungen gemäß § 84 Abs 1 ASchG personenbezogene Gesundheitsdaten der Beschäftigten aufzunehmen wären. Regelungszweck des § 84 ASchG ist vielmehr eine nachvollziehbare Dokumentation der Präventionstätigkeit der Arbeitsmediziner wie auch der Sicherheitsfachkräfte hinsichtlich des aufgewendeten Zeitausmaßes (zB welche Untersuchungen nach ASchG in welchem Ausmaß der Einsatzzeit durchgeführt wurden), sowie - aufgrund der getroffenen Auswertungen und Analysen - eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit und die Erstellung von Verbesserungsvorschlägen (§ 84 Abs 1 bis 3 ASchG). Sofern die Ergebnisse der im Rahmen der Gesundheitsüberwachung (fünfter Abschnitt ASchG) durchgeführten Untersuchungen betrieblich bedeutsam und auf die Arbeitsbedingungen bezogen sind, können diese allenfalls - allerdings in anonymisierter und nicht individualisierbarer Form - in die Berichte, Aufzeichnungen und Verbesserungsvorschläge der Arbeitsmediziner allgemein einfließen.

3

Zur erforderlichen Qualität der Aufzeichnungs- und Berichtspflichten der Präventivfachkräfte gemäß § 84 ASchG traf der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2001/02/0253, folgende Klarstellungen:

„Aus den Materialien geht hervor, dass die Aufzeichnungen so zu führen sind, dass die Kontrolle der Tätigkeit der Arbeitsmediziner möglich ist. Kontrollorgan ist einerseits das Arbeitsinspektorat und andererseits auch der Arbeitgeber, denn der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung verantwortlich. Er muss auch in der Lage sein, aufgrund der Wahrnehmungen der Arbeitsmediziner Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu treffen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass die Aufzeichnungen derart beschaffen sein müssen, dass der Arbeitgeber daraus Schlüsse und Wahrnehmungen ziehen kann. Die Unabhängigkeit in ärztlichen Belangen, die durch das Ärztegesetz gewährleistet wird, wird dadurch nicht berührt, geht es doch bei der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht im gegebenen Zusammenhang um eine nichtärztliche Tätigkeit, die (u. a.) Inhalt der vom Arzt auf Grund seiner privatrechtlichen Verpflichtung geschuldeten Leistung ist.“

4

Erfüllen die Arbeitsmediziner oder Sicherheitsfachkräfte ihre gesetzlichen Aufgaben nach ASchG nicht, sind die Arbeitgeber gemäß § 130 Abs 1 Z 27 ASchG dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (siehe Anmerkungen zu § 87 ASchG).

II. Berichte und Verbesserungsvorschläge der Präventivfachkräfte

5

Damit die Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen nachkommen können, benötigen sie auch entsprechende Informationen über die Wahrnehmungen der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner. Zu deren Aufgaben gehört auch die Erstattung von Verbesserungsvorschlägen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 84 Abs 3 ASchG). Bis zur ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 war ein zusammenfassender schriftlicher Bericht über die Tätigkeiten der Präventivfachkräfte samt Verbesserungsvorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen nur erforderlich, wenn kein Arbeitsschutzausschuss bestand, was sich als unbefriedigend erwiesen hat. Präventivfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber zu beraten und die Arbeitgeber müssen sie zumindest für die gesetzlich vorgeschriebene Präventionszeit verpflichten. Daher sollen die Arbeitgeber jedenfalls auch Anspruch auf einen schriftlichen Tätigkeitsbericht haben, unabhängig davon, ob ein Arbeitsschutzausschuss besteht oder nicht. Seit ist die Berichtslegung samt Verbesserungsvorschlägen daher jedenfalls verpflichtend (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP und ErlRV 1983 BlgNR 24. GP).

6

Der Bericht derPräventivfachkräfte muss auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit enthalten. Das ermöglicht eine Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen und das Aufzeigen von Verbesserungspotenzialen. Diese Bestimmung wurde mit dem ANS-RG in § 84 Abs 2 und 3 ASchG eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien sollten dadurch im Interesse einer entsprechenden Darstellung der erzielten Erfolge wirksamer präventiver Beratung durch die Präventivfachkräfte die bereits bestehenden Berichtspflichten ergänzt werden (ErlRV 802 BlgNR 21. GP).

III. Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss

7

Die Präventivfachkräfte bzw bei mehreren Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern deren jeweilige Leiter sind nach § 88 Abs 3 Z 3 und 4 ASchG Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses.

8

Die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sollten nach der ASchG-Stammfassung primär im Arbeitsschutzausschuss erörtert werden. Daher wurde in § 83 Abs 2 ASchG auch eine ausdrückliche Verpflichtung der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zur Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses vorgesehen.

9

Für den Fall, dass Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner bei wichtigen Hinderungsgründen nicht am Arbeitsschutzausschuss teilnehmen können, sind schriftliche Berichte samt Verbesserungsvorschlägen und Darstellung der Wirksamkeit der Präventivdiensttätigkeit vorgeschrieben. Seit sind solche Berichte der Präventivfachkräfte unabhängig von einer Teilnahme im Arbeitsschutzausschuss jedenfalls zu legen.

IV. Einsichtnahme, Übermittlung der Berichte an Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitsinspektorat

10

Die Berichte der Präventivfachkräfte sind den Sicherheitsvertrauenspersonen zur Verfügung zu stellen. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, müssen die Berichte allen Arbeitnehmern zur Einsichtnahme an geeigneter Stelle im Betrieb zugänglich sein (§ 84 Abs 3 ASchG). Diese Regelung geht nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) von der Überlegung aus, dass eine entsprechende Information der innerbetrieblichen Einrichtungen bzw der Arbeitnehmer sowie eine innerbetriebliche Auseinandersetzung mit Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Grundvoraussetzungen für einen wirksamen Arbeitnehmerschutz und für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen sind. Damit soll auch dem Grundsatz der Richtlinie 391/89/EWG entsprochen werden, dass die Arbeitnehmer durch eine ausreichende Information in die Lage versetzt werden müssen, zu überprüfen und zu gewährleisten, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

11

Der Arbeitgeber muss den Bericht auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermitteln (§ 84 Abs 3 ASchG).

12

Nach § 84 Abs 1 ASchG müssen die Präventivfachkräfte den Organen der Arbeitsinspektion auf Verlangenauch Einsicht in die Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten gewähren oder Kopien übermitteln. Das Einsichtsrecht der Arbeitsinspektion ist für eine Überwachung der Einhaltung des ASchG notwendig, eine ausdrückliche Regelung ist erforderlich, weil das Einsichtsrecht nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (§ 8 ArbIG) nur gegenüber den Arbeitgebern geltend gemacht werden kann, nicht aber gegenüber sonstigen Personen (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Die Verpflichtung zur Übermittlung von Kopien wurde erst mit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 in § 84 Abs 1 ASchG eingefügt: Da die Präventivfachkräfte in den meisten Fällen nicht ständig im Betrieb anwesend sind und daher oft von den Arbeitsinspektoren nicht angetroffen werden, ist in vielen Fällen für beide Teile die Anforderung und Übermittlung von Unterlagen einfacher als eine Einsichtnahme im Betrieb (ErlRV 1983 BlgNR 24. GP).

V. Weitergabe der Unterlagen und Berichte an betriebliche Nachfolger

13

Die Praxis hat gezeigt, dass ausscheidende Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner manchmal unter Hinweis auf eine fehlende entsprechende gesetzliche Grundlage die Herausgabe ihrer betriebsbezogenen Aufzeichnungen und Unterlagen verweigern, im Regelfall dann, wenn es zu einem aus der Sicht der Präventivfachkräfte „unfreiwilligen“ Ausscheiden kommt. Es erschien daher sinnvoll, in § 84 Abs 1 ASchG eine entsprechende Verpflichtung zur Weitergabe dieser Unterlagen an ihre Nachfolger aufzunehmen (ErlRV 802 BlgNR 21. GP zum ANS-RG).

14

Die Verpflichtungen der Präventivfachkräfte nach § 84 ASchG beziehen sich nur auf allgemeine betriebliche Aussagen und Ergebnisse zum Stand des betrieblichen Gesundheitsschutzes und nach ASchG erforderliche Maßnahmen, nicht aber zB auf die Ergebnisse personenbezogener Arbeitnehmeruntersuchungen (zB § 49 ASchG, VGÜ 2008). Die Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, Dokumentationsverpflichtungen, Beschränkungen der Auskunftserteilung sowie sonstige Regelungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) bleiben unberührt (§ 79 Abs 3 ASchG). So sind etwa die ärztlichen Befunde, die im Rahmen der Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern erstellt werden (fünfter Abschnitt ASchG), nicht von der Weitergabeverpflichtung nach § 84 Abs 1 ASchG umfasst.

VI. Auskunftspflichten sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren nach ASchG

15

§ 84 Abs 4 ASchG soll eine Überwachung der Tätigkeit der Zentren ermöglichen, insbesondere auch im Hinblick auf die nach ASchG vorgesehenen besonderen Anforderungen für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Zentren (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren sind daher verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,

  • wer als Sicherheitsfachkraft bzw Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,

  • welche Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden,

  • welche Präventionszeiten in diesen Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet werden.

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