ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 110 Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Arbeitsstoffevaluierung – stufenweises Inkrafttreten | 1–4 |
II. | Gefährliche Arbeitsstoffe – Kennzeichnung, Messung | 5, 6 |
III. | Grenzwerte – MAK-Werte-Liste, GKV | 7–9 |
I. Arbeitsstoffevaluierung – stufenweises Inkrafttreten
1
Nach § 102 ASchG wurde das Inkrafttreten der Arbeitgeberverpflichtung zur allgemeinen Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen und Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in zwei Stufen vorgesehen. Mit § 110 Abs 1 ASchG galt auch für die besondere Ermittlung und Beurteilung gefährlicher Arbeitsstoffe eine nach Betriebsgröße gestaffelte Übergangsfrist – ebenfalls in zwei Stufen:
Für jene Arbeitsstätten, in welchen mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten diese Pflichten seit ; vgl § 112 ASchG für die Gesundheitsüberwachung).
Für die restlichen Arbeitsstätten wurde das Inkrafttreten mit vorgesehen bzw sind die Regelungen hinsichtlich der Arbeitsstoffe bereits mit in Kraft getreten.
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Diese Übergangsfrist wurde mit der ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 durch den neuen § 110 Abs 1a ASchG mit Wirksamkeit für das stufenweise Inkrafttreten der Fertigstellungsverpflichtung der Arbeitsstoffevaluierung und Dokumentation nach § 41 Abs 2 bis 6 ASchG weiter ausgebaut. Derselbe Etappenplan wurde für die Fertigstellung der allgemeinen Evaluierung und Dokumentation in § 102 ASchG verankert (§§ 4 f; siehe Anmerkungen zu § 102 ASchG). Spätestens mit mussten somit alle Arbeitgeber auch diese besondere Evaluierung und Dokumentation hinsichtlich gefährlicher Arbeitsstoffe fertiggestellt haben.
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In § 110 Abs 1b ASchG wurde ebenfalls mit der ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 eine § 102 Abs 3 ASchG gleichlautende Regelung zur Berechnung der Arbeitnehmerzahl bei Beschäftigten in auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen verankert.
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Die Gesetzesmaterialien verweisen als Begründung für diese erweiterten Übergangsfristen der §§ 102 und 110 ASchG auf die Probleme der Betriebe bei der Evaluierungsumsetzung (ErlRV 461 BlgNR 20. GP):
„Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß die Umsetzung der Verpflichtungen zur Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung längere Zeit in Anspruch nimmt und vor allem nur dann umfassend durchführbar ist, wenn entsprechende Fachleute – nämlich die Präventivfachkräfte – zur Verfügung stehen und zumindest in beratender Funktion tätig werden. Es werden daher unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Erfahrungen und aus Gründen der Gleichbehandlung längere Fertigstellungsfristen für jene Arbeitsstätten vorgesehen, für die die Pflichten der §§ 4 und 5 ASchG bereits in Kraft getreten sind. Für die restlichen Arbeitsstätten werden die Fertigstellungsfristen entsprechend dem Stufenplan für das Inkrafttreten der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern (§ 115) verlängert. Dabei mußte aber berücksichtigt werden, daß der Termin für die Fertigstellung der Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung nicht mit dem Stichtag für die Bestellung der Präventivfachkräfte zusammenfallen darf, weil die Fertigstellungsfristen ja deswegen verlängert werden sollen, um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Präventivfachkräfte – wie im ASchG vorgesehen – entsprechend beizuziehen. Deshalb wurden den Stichtagen des Stufenplans für die Bestellung der Sicherheitsfachkräfte jeweils sechs Monate hinzugefügt, in denen die bereits begonnene Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung endgültig fertigzustellen ist.
Gleiches gilt für die Umsetzung der Pflichten zur Einstufung, Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung betreffend gefährliche Arbeitsstoffe. Auch diese Regelungen werden jenen für die allgemeine Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung angepaßt, weil sich gezeigt hat, daß auch die Umsetzung dieser Pflichten betreffend die Arbeitsstoffe nur dann möglich ist, wenn geeignete Fachleute eingesetzt werden, insbesondere die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, und weil ein enger Zusammenhang zwischen den allgemeinen Pflichten zur Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung und den entsprechenden Pflichten in bezug auf die Arbeitsstoffe besteht.“
II. Gefährliche Arbeitsstoffe – Kennzeichnung, Messung
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Die Regelungen über die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe (§ 110 Abs 4 ASchG) sollen erst mit Inkrafttreten einer Verordnung wirksam werden, Gleiches gilt für die Messungen (Abs 6), weil zu diesen Bestimmungen eine Konkretisierung notwendig erschien.
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Die übrigen Bestimmungen des vierten Abschnittes wurden zum Teil mit Inkrafttreten des ASchG (§ 110 Abs 3 ASchG für bereits in Verwendung stehende Arbeitsstoffe – § 42 Abs 7 ASchG), zum Teil sechs Monate später wirksam (§ 110 Abs 7 ASchG – § 47 ASchG).
III. Grenzwerte – MAK-Werte-Liste, GKV
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§ 110 Abs 5 verwies bis zum Inkrafttreten einer ASchG-Verordnung über Grenzwerte auf die gemäß § 16 Abs 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit–Gesundheit–Soziales“, Sondernummer 2/1993 vom , verlautbarten Grenzwerte als geltende Grenzwerte iSd § 45 ASchG. Der Verweis der ASchG-Stammfassung (entsprechend dem Zeitpunkt der Beschlussfassung im Nationalrat) auf die bereits überholte „MAK-Werte-Liste 1992“ (Sondernummer 17/1992 vom ) wurde durch die ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 mit angepasst an die nachfolgende Kundmachung einer neuen, den Entwicklungen der Technik und dem aktuellen Stand der arbeitsmedizinischen Wissenschaft Rechnung tragenden Liste, die entsprechend den Empfehlungen der Arbeitnehmerschutzkommission erlassen worden war. Diese Anpassung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/322/EWG, die Grenzwerte für Stoffe enthält, für die in der MAK-Werte-Liste 1992 noch keine Grenzwerte vorgesehen waren (Cyanamid und Platin) (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP und ErlRV 461 BlgNR 20. GP).
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Mit Inkrafttreten der Grenzwerteverordnung 2001 (GKV 2001), BGBl II 2001/253, wurde § 110 Abs 5 hinfällig und die Regelung schließlich mit der ASchG-Novelle ANS-RG, BGBl I 2001/159, zum aufgehoben. Derzeit gilt die GKV 2011, BGBl II 2001/253 idF BGBl II 2001/429.
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Zusätzlich hält § 110 Abs 8 ASchG – in gleicher Weise wie hinsichtlich der Arbeitsstätten und der Arbeitsmittel – bis zu einer Neuregelung durch eine Arbeitsstoffverordnung die für die Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen geltenden Regelungen der AAV aufrecht.
Durch §21 GKV 2001 wurde § 16 Abs 5 letzter Satz AAV aufgehoben, durch § 14 Abs 3 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl II 1998/237, § 53 Abs 1 bis 8 AAV für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen. Durch die VbA wurde weiters der Verweis auf § 65 Abs 9 hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gegenstandslos. (ErlRV 802 BlgNR 21. GP)
Mit der am in Kraft getretenen ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 erfolgte eine weitere Rechtsbereinigung: Den mit Abs 8 übergeleiteten Bestimmungen der AAV wurde zT bereits durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl II 2004/309, und durch die GKV 2006, BGBl II 2006/242, derogiert (vgl § 22 Abs 4 und 5 VEXAT und § 34 Abs 8 GKV); mit der ASchG-Novelle erfolgte die formelle Anpassung (ErlRV 1983 BlgNR 24. GP).