Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 88a Zentraler Arbeitsschutzausschuss

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Zentraler Arbeitsschutzausschuss am Unternehmenssitz
1, 2
II.
Aufgaben und Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses
3, 4
III.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagement
5–7

I. Zentraler Arbeitsschutzausschuss am Unternehmenssitz

1

Der zentrale Arbeitsschutzausschuss entspricht dem zentralen Sicherheitsausschuss nach der Rechtslage des ANSchG, welches im Unterschied zum ASchG noch auf den Betriebsbegriff abstellte. Die ASchG-Stammfassung regelte den zentralen Arbeitsschutzausschuss in § 88 Abs 9 ASchG, diese Bestimmung sollte mit einer Durchführungsverordnung in Kraft treten (Verordnungsermächtigungen in § 90 Abs 1 Z 4 und 5 ASchG aF), die jedoch nie erlassen wurde. Stattdessen erfolgte eine vereinfachte gesetzliche Neuregelung der Zusammensetzung und internen Organisation des zentralen Arbeitsschutzausschusses in § 88a ASchG mit dem ANS-RG (ASchG-Novelle BGBl I 2001/159), die mit in Kraft trat.

2

Nach § 88a Abs 1 ASchG ist der zentrale Arbeitsschutzausschuss am Unternehmenssitz einzurichten, wenn ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten betreibt, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist (ab 100 bzw 250 Arbeitnehmern, siehe § 88 Abs 1 ASchG).

Kleinere Arbeitsstätten ohne eigenen Arbeitsschutzauss...

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