ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 65 Lärm
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Lärmverringerung auf niedrigstes Niveau | 1–6 | |
II. | Schutz gegen Lärm (VOLV) | 7–9 | |
A. | Lärm (§ 2 Z 2 VOLV und Anhang A) | 10, 11 | |
B. | Expositionsgrenzwerte (§ 3 VOLV) | 12–14 | |
C. | Auslösewerte (§ 4 VOLV) | 15, 16 | |
D. | Bewertung und Messung | 17–19 | |
E. | Evaluierung bei Lärmexposition | 20, 21 | |
F. | Maßnahmen und Maßnahmenprogramm | 22–25 | |
G. | Persönliche Schutzausrüstung – Gehörschutzmittel | 26, 27 | |
H. | Information und Unterweisung, Anhörung und Beteiligung | 28–30 | |
I. | Kennzeichnung | 31 | |
J. | 32, 33 | ||
III. | Verzeichnis lärmexponierter Arbeitnehmer | 34, 35 | |
IV. | Zurverfügungstellung von Unterlagen an SVP, PFK, Betriebsrat | 36 | |
V. | Gesundheitsüberwachung bei Lärmeinwirkung (§§ 50 f ASchG, § 4 VGÜ 2008) | 37, 38 | |
I. Lärmverringerung auf niedrigstes Niveau
1
Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung des § 7 ASchG sind Risken grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, müssen die verbleibenden Risken abgeschätzt werden und muss die Gefahrenbekämpfung jeweils an der Quelle erfolgen (§ 7 Z 1 bis 3 ASchG und Rangordnung weiterer Maßnahmen).
2
Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Lärmeinwirkung regelt § 65 Abs 1 ASchG, dass Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend dem Stand der Technik (§ 2 Abs 8 ASchG) so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen sind, dass die Lärmeinwirkung zumindest auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Dabei ist auf eine Lärmverringerung möglichst direkt an der Entstehungsquelle hinzuwirken. § 65 legt sowohl allgemeine Schutzpflichten fest als auch spezielle abgestufte Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Lärmexposition.
3
§ 65 Abs 4 ASchG übernimmt dazu im Wesentlichen die in der (alten) Lärmschutzrichtlinie 86/188/EWG vorgesehenen Maßnahmen: Die Gesetzesmaterialien der ASchG-Stammfassung verweisen auf diese (nach dem EWR-Abkommen umzusetzende) alte Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie 80/1107/EWG (Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) sowie auf die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP):
„An vielen Arbeitsplätzen ist ein hoher Lärmpegel festzustellen. Gesundheit und Sicherheit zahlreicher Arbeiter sind dadurch potenziell gefährdet. Eine Verringerung der Lärmexposition soll insbesondere der Gefahr eines lärmbedingten Gehörverlustes entgegenwirken. Die Herabsetzung des Lärmpegels während der Arbeit ist effizienter zu erreichen, wenn bereits bei der Planung von Anlagen Präventivmaßnahmen getroffen werden und wenn weniger lärmintensive Materialien, Arbeitsverfahren und -methoden gewählt werden. Die Expositionsminderung muß vornehmlich an der Lärmquelle ansetzen. Die Expositionsminderung an der Lärmquelle ist durch Bereitstellung und Verwendung von individuellen Gehörschutzmitteln zu ergänzen, wenn die Belastung nicht in vertretbarer Weise durch andere Mittel vermieden werden kann.“
Auf die Festlegung von Grenzwerten bzw Auslöseschwellen im Gesetzesrang des § 65 ASchG wurde verzichtet: Grenzwerte und Schwellenwerte standen bei ASchG-Erlassung in Diskussion, bei Festlegung von Grenzwerten sind jedoch auch Mess- und Bewertungsvorschriften notwendig, die ebenfalls einem Wandel unterliegen. Bei Inkrafttreten des ASchG lag bereits der Richtlinienvorschlag betreffend physikalische Einwirkungen vor, der auch umfangreiche Lärmregelungen vorsah. Die ASchG-Gesetzesmaterialien (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) betonen, dass der damalige wissenschaftliche Kenntnisstand über die gesundheitlichen Folgen physikalischer Einwirkungen nicht erlaubte, exakte, jegliche Gesundheitsgefährdung erfassende Expositionsgrenzen festzulegen, insbesondere was die extraauralen Lärmwirkungen angeht. Im Hinblick auf diesen Richtlinienvorschlag, der ua verschiedene Grenzwerte bzw Auslöseschwellen regelte, die strenger waren als die Werte der Richtlinie 86/188/EWG, wurden mit dem ASchG (abweichend vom Begutachtungsentwurf) keine Grenzwerte bzw Schwellenwerte für die einzelnen Maßnahmen festgelegt. Es wurden vielmehr die in der Richtlinie 86/188/EWG und im Richtlinienvorschlag angeführten abgestuften Maßnahmen übernommen (§ 65 Abs 4 ASchG).
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Die Festlegung entsprechender Auslöseschwellen für die einzelnen Maßnahmen wurden einer Durchführungsregelung auf Verordnungsebene vorbehalten: § 65 Abs 2 bis 4 ASchG sollten gemäß § 114 Abs 1 und 2 ASchG erst mit einer ASchG-Durchführungsverordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm bzw über Grenzwerte (Auslöseschwellen) in Kraft treten. Dies erfolgte zum mit Inkrafttreten der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl II 2006/22 (Verordnungsermächtigung § 72 Abs 1 Z 3 ASchG). Bis dahin galt aufgrund der Rechtsüberleitung durch § 114 Abs 2 letzter Satz ASchG zunächst die ANSchG-Rechtslage vorläufig weiter (§§ 17 Abs 1 bis 3 und 51 Abs 1 und 3 AAV). Für Bauarbeiten galten vorläufig die Lärmregelungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl 1994/340 weiter (§ 17 Abs 1, § 18, § 24 Abs 1 und Abs 2 letzter Satz, Abs 4 und 5 BauV), für Bergbautätigkeiten die lärmrelevanten Regelungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl 1959/114. Für diese Arbeiten gelten nunmehr ebenfalls die Bestimmungen der VOLV.
5
Dass die Minderung des Lärms am Arbeitsplatz ein vordringliches Anliegen darstellen muss, zeigt auch der Umstand, dass durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit an der Spitze der anerkannten Berufskrankheiten steht. Eine Schädigung der Hörfähigkeit ist irreversibel. Nach den ASchG-Gesetzesmaterialien waren 1991 noch 1.796 Fälle der Anerkennung einer Berufskrankheit (davon 782 Fälle lärmbedingter Schwerhörigkeit) zu verzeichnen. Bis heute ist Lärmschwerhörigkeit die häufigste Berufskrankheit:
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Häufigste Berufskrankheiten 2011/2012 | |
Lärmschwerhörigkeit | 788/705 |
Hauterkrankungen | 150/178 |
Atemwegs- und Lungenerkrankungen | 69/55 |
Asthma bronchiale | 63/60 |
(Quelle: AUVA; Liste der Berufskrankheiten § 177 und Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG)
6
§ 65 Abs 2 bis 4 ASchG über die Evaluierung einer Lärmexposition und Lärmmessung bzw über Lärmgrenzwerte (Auslöseschwellen) sowie erforderliche Maßnahmen gilt aufgrund § 114 Abs 1 und 2 ASchG erst seit Inkrafttreten der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl II 2006/22 (§ 17 Abs 1 VOLV). Die VOLV setzte die EU-Vorgaben um und führte die Lärmregelungen des § 65 ASchG näher aus:
Mit wurde die (neue) Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) kundgemacht (17. Einzelrichtlinie iSd Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG), welche die alte Lärmschutzrichtlinie 86/188 ersetzte und bis durch die Mitgliedstaaten innerstaatlich umzusetzen war.
Weiters umzusetzen war die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen). Zur Richtlinienumsetzung siehe Anmerkungen zu § 66 ASchG.
II. Schutz gegen Lärm (VOLV)
7
Für Österreich erfolgte die Richtlinienumsetzung für Lärm und Vibrationen in Durchführung der § 22 Abs 4 und § 65 Abs 1 bis 4 ASchG für beide Einwirkungen durch die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), die mit in Kraft getreten ist. Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind (oder sein könnten).
8
Art 17 Abs 2 der Lärm-Richtlinie 2003/10/EG ermöglichte über den hinausgehend einen zusätzlichen Übergangszeitraum von maximal zwei Jahren für den Musik- und Unterhaltungssektor durch Ausarbeitung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden zur Durchführung der Richtlinienbestimmungen in diesen Sektoren unter der Voraussetzung, dass die bereits in einzelnen Mitgliedstaaten erreichten Schutzniveaus im Hinblick auf das Personal erhalten bleiben. Für Österreich erfolgte dies durch den „KODEX zur Lärmreduktion im Musik- und Unterhaltungssektor – Leitfaden zur Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV“ der Arbeitsinspektion – Download Website (Bereich Publikationen) ( http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Service/Publikationen/default.htm). Für Schall (Lärm) im Musik- und Unterhaltungssektor gilt die Verordnung Lärm und Vibrationen aufgrund § 17 Abs 9 VOLV erst seit . Näheres siehe Erlass der Arbeitsinspektion „Lärmminderung inklusive Raumakustik“ vom , BMASK-461.309/0003-III/2/2009: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Service/Erlaesse/erlaesse_030.htm.
Zum Schutz gegen Vibrationen siehe Anmerkungen zu § 66 (Rz 13 ff).
9
Gefahren durch Lärm müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist. Um Lärm auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 VOLV festlegen und durchführen (§ 9 Abs 1 VOLV).
A. Lärm (§ 2 Z 2 VOLV und Anhang A)
Lärm ist jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich. Unterschieden werden zwei Arten der Lärmwirkung auf Menschen mit folgenden Grenzwerten bzw Schwellenwerten:
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störender Lärm: Lärm, der einen in bestimmten Räumen vorgesehenen Beurteilungspegel LA,r überschreitet (§ 5 VOLV – in Räumen bei Durchführung überwiegend geistiger Tätigkeiten 50 dB, bei überwiegend einfachen Bürotätigkeiten bzw diesen vergleichbaren Tätigkeiten 65 dB; in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen 50 dB)
11
gehörgefährdender Lärm: Lärm mit individuell nicht gänzlich auszuschließender Gehörgefährdung über den Auslösewerten LA,EX,8 h > 80 dB bzw LC,peak > 135 dB (§ 4 Z 3 VOLV) und Lärm mit statistischer Relevanz für eine Gehörgefährdung – Lärm über den Expositionsgrenzwerten LA,EX,8 h > 85 dB bzw LC,peak > 137 dB (§ 3 Abs 1 Z 3 VOLV).
B. Expositionsgrenzwerte (§ 3 VOLV)
12
Die persönliche Lärmexposition darf die Expositionsgrenzwerte (LA,EX,8h = 85 dB bzw LC,peak = 137 dB) nicht überschreiten.
Die Festlegung von Expositionsgrenzwerten soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die bei ihrer Tätigkeit Lärm ausgesetzt sind, gegen gesundheitsschädigende bzw gehörschädigende Auswirkungen geschützt sind: § 3 Abs 1 VOLV normiert Expositionsgrenzwerte bei einem Beurteilungszeitraum von im Regelfall einem Tag (acht Stunden) für gehörgefährdenden Lärm (ebenso für Vibrationen). Für schwankende Lärmexpositionen gilt § 3 Abs 2 VOLV (Beurteilungszeitraum 40 Stunden bzw eine Woche).
13
Werden Expositionsgrenzwerte dennoch überschritten, müssen die Arbeitgeber nach § 3 Abs 3 VOLV
unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
14
Sind die Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm (oder Grenzwerte für bestimmte Räume) überschritten, ist gemäß § 9 Abs 3 Z 2 und 3 VOLV ein Maßnahmenprogramm festzulegen und durchzuführen.
C. Auslösewerte (§ 4 VOLV)
15
Soweit nach dem Stand der Technik möglich, sind Auslösewerte (LA,EX,8h = 80 dB bzw LC,peak = 135 dB) möglichst zu unterschreiten (§ 4 VOLV).
16
Erfolgt dennoch eine Überschreitung (die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist dabei nicht zu berücksichtigen), sind §§ 8 Abs 1 und 14 Abs 1 VOLV anzuwenden:
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer (vgl §§ 12 bis 14 ASchG),
Zurverfügungstellung von Gehörschutz (persönliche Schutzausrüstung nach §§ 69 f ASchG und § 67 AAV).
D. Bewertung und Messung
17
Lärm ist wie Vibrationen an den Arbeitsplätzen jedenfalls einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen (§ 6 VOLV). Dazu können zB Betriebsanleitungen , Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse und Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.
18
Kann eine Überschreitung des Expositionsgrenzwertes oder des Grenzwertes für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen. § 6 Abs 3 bis 5 VOLV legen dazu die näheren Voraussetzungen fest, ua müssen Bewertungen und Messungen
unter Berücksichtigung der Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,
in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (§ 5 ASchG) so dokumentiert sein, dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind,
von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden.
19
Fachkundige Personen oder Dienste müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Auch Betriebsangehörige können als Fachkundige eingesetzt werden.
E. Evaluierung bei Lärmexposition
20
Arbeitgeber müssen die Gefahren und Belastungen, denen Arbeitnehmer durch Lärm ausgesetzt sind, nach § 7 VOLV ermitteln und beurteilen (vgl §§ 4 f ASchG; § 7 VOLV konkretisiert § 65 Abs 4 Z 5 ASchG, wonach die Gründe der Lärmeinwirkung zu ermitteln sind).
Siehe Anmerkungen zu § 66 (Rz 24 ff).
21
Als indirekte Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei Lärmexposition sind nach § 7 Abs 2 Z 5 lit a und lit b zu berücksichtigen:
Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um Unfallgefahren zu vermeiden; dies ist insbesondere zu beachten, wenn Gehörschutz zur Anwendung kommt,
verminderte Sprachverständlichkeit bei Lärm.
F. Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
22
Gefahren durch Lärm müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach Stand der Technik und Verfügbarkeit geeigneter technischer Mittel möglich ist. Um Lärm auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 VOLV auswählen und durchführen (§ 9 Abs 1 und 2 VOLV).
23
Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm oder des Grenzwertes für bestimmte Räume müssen Arbeitgeber bei der Maßnahmenfestlegung nach § 4 Abs 3 ASchG auch ein Maßnahmenprogramm aus den in §§ 10 bis 13 angeführten Maßnahmen festlegen und durchführen (§ 9 Abs 3 VOLV).
Bauliche und raumakustische Maßnahmen (§ 10) zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze. Nach Möglichkeit sind raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2.000 Hz zu setzen. Raumakustische Maßnahmen müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5), bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert unterschritten werden kann.
Maßnahmen an der Quelle (§ 11)
Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge (§ 12).
Näheres zu §§ 11 und 12 VOLV siehe Anmerkungen zu § 66 (Vibrationen) (Rz 28–30).
24
§ 13 VOLV führt als technische und organisatorische Maßnahmen gegen Lärmeinwirkung an:
Technische Maßnahmen (§ 13 Abs 1 Z 1): Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung). Zu Vibrationen siehe § 66 ASchG.
Organisatorische Maßnahmen (§ 13 Abs 2): Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm, insbesondere für Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind (Z 1); sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer (Z 2); Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten (Z 3).
25
§§ 9 Abs 3 und 10 bis 13 VOLV konkretisieren § 65 Abs 4 Z 5 ASchG, wonach ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen ist.
G. Persönliche Schutzausrüstung — Gehörschutzmittel
26
§ 14 VOLV konkretisiert § 65 Abs 4 Z 2 ASchG, wonach den Arbeitnehmern geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen sind:
Für Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.
Für Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (§ 14 Abs 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Arbeitnehmer den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet.
27
Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen (§ 14 Abs 1 VOLV, § 15 Abs 2 und § 65 Abs 4 Z 2 und 3 ASchG).
Nach § 7 Z 8 ASchG (Grundsätze der Gefahrenverhütung) sind individuelle Schutzmaßnahmen wie PSA nachrangig gegenüber kollektiven Gefahrenverhütungsmaßnahmen.
Vgl Anmerkungen zu §§ 69 f ASchG.
H. Information und Unterweisung, Anhörung und Beteiligung
28
§ 8 VOLV konkretisiert § 65 Abs 4 Z 1 ASchG, wonach Arbeitnehmer über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen sind.
29
Wird ein Auslösewert überschritten, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen, die sich jedenfalls auf folgende Punkte beziehen muss (§ 8 Abs 1 VOLV):
Maßnahmen nach §§ 10 bis 13 (ua bauliche, raumakustische Maßnahmen);
Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung;
Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck (VGÜ);
sichere Arbeitsverfahren, korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
30
Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer nach § 13 ASchG muss sich insbesondere beziehen auf die:
Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;
Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
I. Kennzeichnung
31
Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (zu beurteilen nach § 14 Abs 4 VOLV) überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Soweit technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt, sind die Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken (§ 14 Abs 3 VOLV).
§ 14 Abs 3 VOLV konkretisiert § 65 Abs 4 Z 4 ASchG zur Kennzeichnung und Zugangsbeschränkung von Lärmbereichen.
Vgl Anmerkungen zu § 20 Abs 2 ASchG.
J. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen (§§ 15 und 17 VOLV)
32
Gemäß § 15 Abs 1 VOLV sind Ausnahmen von Bestimmungen der VOLV nur zulässig hinsichtlich § 5 (Grenzwerte für bestimmte Räume), § 9 Abs 3 Z 3 (diesbezügliches Maßnahmenprogramm) und § 10 Abs 2 (raumakustische Maßnahmen).
33
Vor dem erlassene Bescheide bleiben aufrecht, ausgenommen vorgeschriebene Grenzwerte für Lärm oder Vibrationen, für die seither §§ 3 bis 5 VOLV Anwendung finden (§ 17 Abs 4 VOLV). Für Arbeitsräume, die vor dem für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten verwendet wurden, gilt abweichend von § 5 Abs 1 Z 2 VOLV ein Grenzwert von lediglich LA,r =70 dB (§ 17 Abs 6 VOLV). Für die am bereits bestehenden Arbeitsstätten gilt § 10 Abs 2 VOLV betreffend raumakustische Maßnahmen nicht, diese sind nur für neu errichtete Arbeitsstätten obligatorisch (§ 17 Abs 7 VOLV).
III. Verzeichnis lärmexponierter Arbeitnehmer
34
Nach § 65 Abs 4 Z 6 ASchG ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, welche einer Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. § 14 Abs 5 VOLV konkretisiert dies dahingehend , dass das Verzeichnis lärmexponierter Arbeitnehmer für jene Beschäftigten zu führen ist, welche einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist dabei nicht zu berücksichtigen.
35
Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis Expositionsende aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Vgl § 47 ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer bei gefährlichen Arbeitsstoffen).
IV. Zurverfügungstellung von Unterlagen an SVP, PFK, Betriebsrat
36
Die Ergebnisse der Lärmmessungen sind
den Sicherheitsvertrauenspersonen (ebenso Aufzeichnungen betreffend Lärm – § 11 Abs 7 Z 2 lit b und lit c ASchG),
und dem Betriebsrat (ebenso Aufzeichnungen betreffend Lärm – § 92a Abs 2 ArbVG)
zur Verfügung zu stellen.
V. Gesundheitsüberwachung bei Lärmeinwirkung (§§ 50 f ASchG, § 4 VGÜ 2008)
Die Regelung der Gesundheitsüberwachung bei Lärmexposition erfolgte mit der Novelle der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl II 1997/27 (derzeit § 4 VGÜ 2008):
37
Verpflichtende Lärmuntersuchungen (§ 4 Abs 1 VGÜ) sind vorzunehmen ab Überschreitung des Expositionsgrenzwertes für gehörgefährdenden Lärm:
LA,EX,8 h > 85 dB (sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird) bzw
LC,peak > 137 dB (p peak = 140 Pa). Der Untersuchungsabstand und der Untersuchungsumfang bleiben unverändert.
Das Untersuchungsintervall beträgt fünf Jahre (VGÜ, Anlage 1 Teil II, Lärmeinwirkung nach § 50 ASchG), der Untersuchungsumfang ist ebenso wie die Untersuchungsrichtlinien in Anlage 2 Teil III VGÜ näher geregelt.
38
Vorbeugende audiometrische Untersuchungen (freiwillige Lärmuntersuchungen – sonstige besondere Untersuchungen iSd § 51 ASchG) müssen den Arbeitnehmern auf deren Wunsch in regelmäßigen Abständen zur Verfügung stehen, wenn sie einem über den unteren Auslösewerten (LA,EX,8 h > 80 dB bzw LC,peak > 135 dB) liegenden Lärm ausgesetzt sind und Evaluierung, Bewertung und Messung oder Gesundheitsbeschwerden der Beschäftigten auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten (§ 4 Abs 3 VGÜ).
Vgl Anmerkungen zu §§ 50 f ASchG, VGÜ 2008.