ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 90 Verordnungen über Präventivdienste
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Neufassung der Verordnungsermächtigungen | 1–4 |
II. | Durchführungsverordnungen zum siebten Abschnitt ASchG | 5 |
I. Neufassung der Verordnungsermächtigungen
1
§ 90 Abs 1 bis 6 der ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 sah eine Reihe von Verordnungsermächtigungen zur näheren Regelung der Präventivdienste vor, ua zur Erlassung einer Verordnung über
das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner,
den Arbeitsschutzausschuss,
abweichende Mindesteinsatzzeiten bei größeren oder geringeren Gefahren,
das Unternehmermodell,
Intervalle für gemeinsame Begehungen.
2
Aufgrund der umfassenden ASchG-Novelle BGBl I 1999/12 wurden diese Verordnungsermächtigungen weitgehend obsolet und daher aufgehoben.
Die ErlRV 1449 BlgNR 20. GP führen dazu aus: „Auf Grund der durch die Schaffung der Präventionszentren entbehrlichen Regelungen im geltenden § 90 wurde § 90 wegen der besseren Übersichtlichkeit zur Gänze neu gefaßt. § 90 Abs. 3 und 4 in geltender Fassung enthalten Verordnungsermächtigungen in bezug auf die Festlegung der Fachkenntnisse für die teilweise Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte durch die Arbeitgeber, auf die Festlegung bestimmter Branchen und auf die Festlegung höherer bzw. geringerer Begehungsintervalle für Kleinbetriebe. Diesen Verordnungsermächtigungen kommt auf Grund der Neufassung des § 78 und § 78b (Basisbetreuung und bedarfsorientierte Betreuung; Beurteilung des Vorliegens ausreichender Fachkenntnisse im Rahmen des sogenannten ,Unternehmermodells‘ für Arbeitsstätten mit bis zu 25 Arbeitnehmern auf Grund der vorgelegten Ausbildungsnachweise durch gemäß § 74 Abs. 2 anerkannte Ausbildungseinrichtungen) keine rechtliche Relevanz mehr zu.“
3
Mit dem ANS-RG, BGBl I 2001/159, wurde die Verordnungsermächtigung für Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsschutzausschuss und über die Präventionszeitenregelungen gegenstandslos und aufgehoben.
4
Mit den weiteren Novellen – Deregulierungsgesetz 2006 (DRG 2006), BGBl I 2006/113, und BGBl I 2012/118 – sind die übrigen Verordnungsermächtigungen als obsolet bzw aufgrund im Gesetzesrang erfolgter Neuregelungen entfallen: So wurde die Verordnungsermächtigung des § 90 Abs 1 Z 2 ASchG zur Regelung des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mit Art 5 DRG 2006 aufgehoben: Die Praxis hat laut Gesetzesmaterialien gezeigt, dass eine derartige Verordnung nicht erforderlich ist. Die bestehenden ASchG-Regelungen (§ 73 Abs 4 und 5, § 79 Abs 4 bis 7) zu Fach- und Hilfspersonal reichen aus, eine Konkretisierung darüber hinaus in Form einer Verordnung ist nicht erforderlich und würde für die betroffenen Arbeitgeber entbehrliche, rein bürokratische Vorschriften bedeuten (ErlRV 1410 BlgNR 22. GP). Mit dem DRG 2006 sind auch die Absatzbezeichnungen in § 90 ASchG entfallen.
II. Durchführungsverordnungen zum siebten Abschnitt ASchG
5
Folgende Verordnungen über die Präventivdienste wurden erlassen:
Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), BGBl 1995/277 (in Kraft getreten: );
Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), BGBl 1996/441 (in Kraft getreten: );
Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl II 1998/450 (in Kraft getreten: ).