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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 88 Arbeitsschutzausschuss

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses
1–5
II.
Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses
6–9
III.
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses
10–12
IV.
Beiziehung weiterer Personen und des Arbeitsinspektorats
13–18
V.
Einberufung des Arbeitsschutzausschusses
19–21

I. Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses

1

Nach § 88 Abs 1 ASchG muss ein Arbeitgeber für Arbeitsstätten mit regelmäßig zumindest 100 Arbeitnehmern einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. Sind zumindest drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze (oder hinsichtlich Gefährdungen und Belastungen vergleichbare Arbeitsplätze), muss erst ab 250 Arbeitnehmern ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl in der Arbeitsstätte einzubeziehen.

2

Die Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses entspricht weitgehend dem Sicherheitsausschuss nach dem zuvor geltenden Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG) sowie dem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASIG (Deutschland; dieser ist bereits ab 20 Beschäftigten im Betrieb zu bilden). Durch die geänderte Bezeichnung sollte klargestellt werden, dass dieser Ausschuss nicht nur für Fragen der Sicherheit zuständig ist, sondern generell für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

3

Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, muss am Unternehmenssitz einzentraler Arbeitsschutzausschuss gebildet werden (§ 88a ASchG). Dieser zentrale Ausschuss entspricht dem zentralen Sicherheitsausschuss nach ANSchG, wobei aber entsprechend dem ASchG-System beim zentralen Arbeitsschutzausschuss nicht mehr auf den Betriebsbegriff abgestellt wird.

Die Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass in kleineren Arbeitsstätten (weniger als 100 Beschäftigte) die erforderliche Information und Koordination einfacher zu bewältigen ist und daher die Arbeitgeber nicht eines eigenen Gremiums zur Unterstützung bedürfen. Bei größeren Arbeitsstätten erscheinen aber geeignete Strukturen unerlässlich, um die für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer unerlässliche Einbindung der Präventivdienste und der Belegschaftsorgane in den innerbetrieblichen Informations- und Entscheidungsprozess und die innerbetriebliche Koordination und den Dialog auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu gewährleisten. Dies entspricht auch den Anforderungen der Richtlinie 391/89/EWG, wonach durch geeignete Verfahren und Instrumente die Information, der Dialog und die ausgewogene Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bzw ihren Vertretern auszuweiten sind (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

4

Nach § 88 in derASchG-Stammfassung sollte in allen Arbeitsstättenab 100 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet werden. Das In-Kraft-Treten wurde mit der Erlassung einer Verordnung verknüpft: § 90 Abs 1 Z 4 und 5 ASchG idF BGBl 1994/450 ermächtigte zu einer näheren Regelung von Zusammensetzung und Organisation dieses Ausschusses. Auf Grund der Übergangsbestimmungen galten die Regelungen des „alten“ ANSchG weiter, denen weitaus höhere Beschäftigtenzahlen für die Verpflichtung, solche Ausschüsse einzurichten, zugrunde lagen, weshalb die Bestimmungen über den Arbeitsschutzausschuss und den zentralen Arbeitsschutzausschuss neu geregelt werden sollten (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

5

Statt einer Durchführungsverordnung im Sinn der ASchG-Stammfassung (Arbeitsausschüsse ab 100 Arbeitnehmern in allen Arbeitsstätten) erfolgte eine Neuregelung mit dem ANS-RG im Gesetzesrang: Diese unterscheidet zur Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses nach Bürobetrieben und Arbeitsstätten des Produktionsbereichs (§ 88 ASchG), mit § 88a ASchG wurde der zentrale Arbeitsschutzausschuss im ASchG verankert. Nach den Gesetzesmaterialien erschien es im Sinne einer Entbürokratisierung und sinnvollen Deregulierung darüber hinaus entbehrlich, die Zusammensetzung und interne Organisation (Sitzungen, Einladungen, Vorsitz, Protokolle) dieses innerbetrieblichen Gremiums durch Verordnung näher zu regeln.

Die ErlRV 802 BlgNR 21. GP führen zu den Änderungen des ANS-RG entsprechend diesen Zielsetzungen näher aus: „Die Abgrenzung zwischen Produktion und Administration wurde entsprechend den Gefahrenklassen 1 und 2 für die Präventionszeit formuliert und gleichzeitig auch auf die Zuordnung der überwiegenden Zahl der Arbeitsplätze in der jeweiligen Arbeitsstätte abgestellt. Der Kreis der ständigen Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses wird verkleinert und entspricht im Wesentlichen den bewährten Regelungen des ,alten‘ ANSchG. Um die Funktionsfähigkeit des zentralen Arbeitsschutzausschusses in großen Unternehmen sicherzustellen, soll dessen Mitgliederzahl mit höchstens zwanzig begrenzt werden. Die verpflichtende Beiziehung des Arbeitsinspektorates entfällt und wird bloß fakultativ formuliert. Ebenso werden Zusammensetzung und interne Organisation des zentralen Arbeitsschutzausschusses neu – und wesentlich vereinfacht – im Gesetzestext selbst geregelt, weshalb die Verordnungsermächtigungen in § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 entbehrlich werden.“

II. Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses

6

Der Arbeitsschutzausschuss soll den innerbetrieblichen Dialog, die Informations- und Entscheidungsprozesse sowie die Koordination des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes in der Arbeitsstätte (einschließlich der zugeordneten auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen) gewährleisten. Dabei ist entsprechend dem ASchG-Grundgedanken auf eine ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen hinzuwirken.

7

Die Aufgabenstellung des Arbeitsschutzausschusses nach § 88 Abs 2 ASchG umfasst daher:

  • Gewährleistung von gegenseitiger Information, Erfahrungsaustausch und Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen;

  • Hinwirken auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen;

  • Beratung sämtlicher Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und menschengerechten Arbeitsgestaltung,

  • insbesondere Erörterung der Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner;

  • Förderung der innerbetrieblichen Zusammenarbeit in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz;

  • Erarbeitung von Grundsätzen für die innerbetriebliche Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes.

8

Der Arbeitsschutzausschuss muss vor der Bestellung von Präventivfachkräften befasst werden (§ 83 Abs 1 ASchG). Eine ohne Behandlung im Arbeitsschutzausschuss vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam (§ 92a ArbVG). Nach , bedarf hingegen die Abberufung (im Anlassfall einer Sicherheitsfachkraft) keiner Zustimmung des Arbeitsschutzausschusses. § 92a Abs 3 ArbVG enthält diesbezüglich auch keine planwidrige Gesetzeslücke (siehe Anmerkungen zu § 83 ASchG).

9

Durch Beratung im Arbeitsschutzausschuss wird der Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner ASchG-Verpflichtungen maßgeblich unterstützt: Die relevanten Akteure des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes sind als Mitglieder in die Diskussion eingebunden. Zusätzliche Expertise zu Schnittstellen im Betrieb kann durch Hinzuziehung von Sachverständigen und anderen Beauftragten zu den Ausschusssitzungen gewonnen werden (zB Strahlenschutz, Umwelt, Qualität), sofern der Arbeitsschutzausschuss entsprechend genutzt wird. Die allgemeinen Arbeitgeberpflichten des ersten Abschnitts des ASchG bilden wesentliche Grundlagen für die Beratung im Arbeitsschutzausschuss:

  • § 3 Abs 1 ASchG: Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

  • § 3 Abs 2 ASchG: Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.

  • § 4 Abs 3 ASchG: Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden.

  • § 4 Abs 4 ASchG: Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

III. Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses

10

Die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses entspricht jener des Sicherheitsausschusses (§ 23 ANSchG), wobei aber ausdrücklich auch die für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes verantwortliche Person angeführt wird, um der Entwicklung Rechnung zu tragen, dass in zahlreichen größeren Unternehmen verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG iVm § 23 ArbIG bestellt sind (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

11

Ausschussmitglieder nach § 88 Abs 3 ASchG sind:

  • Arbeitgeber oder dessen Vertretung (Z 1);

  • verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Arbeitsstätte (Z 2; § 23 ArbIG);

  • Sicherheitsfachkraft (bei mehreren für die Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsfachkräften der Leiter bzw dessen Vertreter) (Z 3; § 83 Abs 6 ASchG);

  • Arbeitsmediziner (bei mehreren für die Arbeitsstätte bestellten Arbeitsmedizinern der Leiter bzw dessen Vertreter (Z 4; § 83 Abs 6 ASchG);

  • Sicherheitsvertrauenspersonen (Z 5);

  • je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane (Z 6).

12

Sind die Präventivfachkräfte an der Sitzungsteilnahme verhindert, müssen sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Verbesserungsvorschlägen und systematischer Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit übermitteln. Die schriftlichen Berichte sind auch dem Ergebnisprotokoll des Arbeitsschutzausschusses anzuschließen, das an alle Mitglieder versandt wird. Die Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte sind zur Sitzungsteilnahme verpflichtet, außer es stehen wichtige Hinderungsgründe entgegen (§ 84 Abs 2 und 8 ASchG).

IV. Beiziehung weiterer Personen und des Arbeitsinspektorats

13

Findet eine Sitzung des Arbeitsschutzausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen. Die Tagesordnung dieser Sitzung muss die Behandlung ihrer Berichte vorsehen. Sind die Fachleute an der Teilnahme verhindert, müssen sie wie die Präventivfachkräfte über ihre Tätigkeit einen schriftlichen Bericht samt Verbesserungsvorschlägen und systematischer Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit übermitteln, der ebenfalls dem Ergebnisprotokoll angeschlossen wird (§ 82b Abs 4, § 84 Abs 2 zweiter Satz, § 88 Abs 8 ASchG).

14

Eine ausreichende Klärung spezieller Fragen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bedarf manchmal der Beiziehung von Sachverständigen. In der Praxis nehmen daher häufig an den Sitzungen des Sicherheitsausschusses auch Personen teil, die nicht Mitglieder dieses Ausschusses sind. § 88 Abs 6 ASchG stellt daher klar, dass eine solche Beiziehung von Sachverständigen zulässig ist (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

15

Ebenso können sonstige Personen mit Funktionen auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- oder Umweltschutzes vom Vorsitzenden von sich aus oder auf Empfehlung der Ausschussmitglieder hinzugezogen werden. Diese Neuregelung des § 88 Abs 6 ASchG durch das ANS-RG ersetzte § 88 Abs 3 Z 7 ASchG idF BGBl 1994/450, worin Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte und sonstige Personen mit besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Umweltschutzes noch als Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses angeführt waren. Dadurch soll eine entsprechende Koordination und Abstimmung der Arbeitsschutzaufgaben einerseits und der Gesundheits- und Umweltschutzaufgaben andererseits auf betrieblicher Ebene gewährleistet werden (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

16

Weiters kann das zuständige Arbeitsinspektorat vom Vorsitzenden von sich aus oder auf Empfehlung der Ausschussmitglieder hinzugezogen werden. Gegenüber § 88 Abs 6 der ASchG-Stammfassung entfallen ist das Recht der Arbeitsinspektion zur Teilnahme auf Verlangen, das nach den Gesetzesmaterialien dem § 2 Abs 2 letzter Satz des alten Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 entsprochen hatte. Diese Regelung wurde aus systematischen Gründen nicht in das neue Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) aufgenommen, sondern sollte im ASchG verankert werden (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Aufgrund der Neuregelung des § 88 durch das ANS-RG ist die verpflichtende Beiziehung des Arbeitsinspektorates entfallen und wurde bloß fakultativ formuliert (vgl ErlRV 802 BlgNR 21. GP).

17

Nicht beibehalten wurde auch das in der ASchG-Stammfassung vorgesehene Recht der Mitglieder, das zuständige Arbeitsinspektorat zu informieren, wenn der Arbeitgeber nicht den Vorschlägen des Arbeitsschutzausschusses entspricht (§ 88 Abs 7 ASchG idF BGBl 1994/450). Nach den ErlRV 1590 BlgNR 18. GP sollte diese Bestimmung vor allem sicherstellen, dass sich auch jene Ausschussmitglieder an das Arbeitsinspektorat wenden können, welche nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen: „Nach Art 11 Abs 6 der Richtlinie 391/89/EWG haben alle Arbeitnehmer bzw ihre Vertreter das Recht, sich an die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständige Behörde zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen. Dies wird durch arbeitsrechtliche Regelungen gewährleistet. Im Arbeitsschutzausschuß können jedoch auch Mitglieder vertreten sein, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, und für die daher das Recht, sich auch entgegen anderslautender Vereinbarungen an die Behörde zu wenden, nicht gesichert ist. Für einen wirksamen Arbeitnehmerschutz erscheint aber erforderlich, daß sich in bestimmten Fällen nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch die externen Personen und Dienste an die Behörde wenden. Die vorliegende Regelung stellt auf den Fall ab, daß der Arbeitsschutzausschuß mit Mehrheit eine bestimmte Maßnahme für erforderlich hält, der Arbeitgeber aber diese Maßnahme nicht durchführt. In diesem Fall sollten sich die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses an das Arbeitsinspektorat wenden können und es wird dann Sache der Arbeitsinspektion sein, nach den im Arbeitsinspektionsgesetz und in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Befugnissen die geeigneten Schritte zu setzen, insbesondere eine Besichtigung durchzuführen, zu beraten, die Einberufung des Arbeitsschutzausschusses zur neuerlichen Erörterung dieser Frage zu verlangen, einen Antrag auf Vorschreibung von Maßnahmen an die zuständige Behörde zu stellen etc.“

18

Das ANS-RG hat diese Bestimmung aufgehoben, beibehalten wurde aber die Regelung des § 88 Abs 8 ASchG aF zur Vorlage der Sitzungsaufzeichnungen gegenüber dem Arbeitsinspektorat: Nach § 88 Abs 8 letzter Satz ASchG idgF ist das Ergebnisprotokoll des Arbeitsschutzausschusses dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

In diesem Zusammenhang ist § 18 Abs 1 ArbIG bedeutsam: Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

Vgl Anmerkungen zu § 116 (Rz 10 f).

V. Einberufung des Arbeitsschutzausschusses

19

Der Arbeitsschutzausschuss ist nach Erfordernis einzuberufen, mindestens aber zweimal jährlich und jedenfalls, wenn es die besonderen Verhältnisse des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt (§ 88 Abs 5 ASchG).

20

Die nach alter Rechtslage des ANSchG für die Einberufung des Sicherheitsausschusses geltenden Regelungen wurden insoweit geändert, als die Einberufung nicht mehr jedenfalls vierteljährlich, sondern nur mehr mindestens zweimal pro Kalenderjahr zu erfolgen hat. Eine Einberufung muss aber auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder erfolgen. Dadurch sollte einerseits eine flexiblere Regelung geschaffen und andererseits sichergestellt werden, dass die mit Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes speziell befassten Personen bei der Beurteilung der Frage, ob aufgrund besonderer Verhältnisse eine Einberufung erforderlich ist, ausreichend berücksichtigt werden (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

21

Nach § 88 Abs 5 der ASchG-Stammfassung war weiters eine Einberufung des Arbeitsschutzausschusses auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorats vorgesehen. Diese Bestimmung entfiel mit dem ANS-RG. Nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 haben die Arbeitsinspektionsorgane nicht nur Kontroll-, sondern auch Beratungsaufgaben gegenüber den Arbeitgebern und Arbeitnehmern wahrzunehmen, Personen zu vernehmen, schriftliche Aufforderungen zu erstatten usw. Nach den Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung können diese Möglichkeiten aber eine entsprechende Diskussion mit allen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf betrieblicher Ebene zuständigen Personen nicht ersetzen. Das geeignete Gremium für diese Diskussion stellt der Arbeitsschutzausschuss dar (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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