ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Dokumentation der Evaluierung | 1–9 |
II. | Mindestinhalt, Überprüfung und Anpassung | 10–16 |
III. | Weitere Dokumentations- und Evaluierungspflichten | 17–21 |
IV. | Verwaltungsstrafsanktion (§ 130 ASchG) | 22, 23 |
I. Dokumentation der Evaluierung
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Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind zu dokumentieren. Die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG spricht im Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen von „Dokumenten“. Der Begriff „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument“ entstammt der Mineralgewinnungsrichtlinie 92/104/EWG.
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Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Durchführung der Evaluierung und der Dokumentation der Ergebnisse. Checklisten, Fragebögen etc, die als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Gefährdungen verwendet wurden, sowie Unterlagen über die Risikobewertung (Zuordnung zu Risikoklassen etc) werden in der Regel nicht Bestandteil des Dokumentes sein.
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Auch Unterlagen, die Informationen zu arbeitsbedingten psychischen Fehlbelastungen enthalten, wie etwa Begehungsprotokolle, Berichte über ASchG-bezogene Sitzungen, Arbeitsaufzeichnungen, Unterlagen des Personalmanagements (wie zB Befragungen von Mitarbeitern, Kennzahlen zu Fluktuation, Krankenständen, Berichte von Ausstiegsgesprächen, Weiterbildungs- und Fördermaßnahmen), Unterlagen des Qualitätsmanagements (wie zB Fehlerquote, Kundenbeschwerden, Qualitätsmanagement-Tools) oder Unterlagen aus betrieblichen Gesundheitsförderungsprozessen (Gesundheitsberichte, Ergebnisberichte von Ist-Analyse bzw Wirkungsüberprüfung) können für die Arbeitsplatzevaluierung herangezogen werden. Diese dokumentieren den Evaluierungsprozess, sind jedoch nicht Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes, welches nur die Ergebnisse der Evaluierung enthält.
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Nach Art 10 Abs 3 der Richtlinie 89/391/EWG haben die Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die „Arbeitnehmer mit besonderer Funktion“ oder die „Arbeitnehmervertreter mit besonderer Funktion“zu diesen Dokumenten Zugang haben. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten ist den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinern und sonstigen Fachleuten im Sinne des § 82b ASchG, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Belegschaftsorganen, Arbeitgebern betriebsfremder Arbeitnehmer, Überlassern von Leiharbeitnehmern sowie den Arbeitnehmern im Sinne des § 12 Abs 7 zu gewähren (§ 8 Abs 2 Z 2, § 9 Abs 3 Z 3, § 11 Abs 7 Z 1, § 12 Abs 7, § 76 Abs 2, § 81 Abs 2, § 82b Abs 1 ASchG, 92a Abs 2 Z 1 ArbVG).
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Nach Art 3 Abs 2 der Mineralgewinnungsrichtlinie 92/104/EWG haben sich die Arbeitgeber zu vergewissern, dass ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, das die Anforderungen nach den Art 6, 9 und 10 der Richtlinie 89/391/EWG erfüllt, erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. Aus diesem Dokument muss insbesondere hervorgehen, dass die Gefährdungen ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss vor Aufnahme der Arbeit erstellt und bei Änderungen, Erweiterungen und Umgestaltungen überarbeitet werden. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)
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Außerdem ist zu bedenken, dass das Dokument möglichst übersichtlich gestaltet sein sollte, damit es auch als Arbeitsunterlage für den Arbeitgeber oder die sonstigen für den Arbeitnehmerschutz im Betrieb zuständigen Personen verwendet werden kann, zB auch zur Erfüllung der Informations- und Unterweisungspflichten. Weiters ist bei der Erstellung der Dokumente zu bedenken, dass eine regelmäßige Aktualisierung erfolgen muss. Auch sind bei der Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente die Interessen der Arbeitnehmer auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen zu wahren.
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Nach Art 9 Abs 2 der Richtlinie 89/391/EWG haben die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Größe der Unternehmen die Pflichten der verschiedenen Unternehmenskategorien betreffend die Erstellung dieser Dokumente festzulegen. Es ist daher eine Differenzierung bezüglich Inhalt und Umfang der Dokumente zulässig, nicht aber eine generelle Ausnahme von der Erstellung der Dokumente.
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Entsprechend den Ergebnissen der Sozialpartnerverhandlungen wurde festgelegt, dass die Dokumentation nicht generell arbeitsplatzbezogen zu erfolgen hat, sondern nur dann, wenn dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist. Vor allem bei größeren Betrieben wird eine arbeitsplatzbezogene Dokumentation nicht zielführend sein, sondern eine zusammenfassende Darstellung bestimmter Gefährdungsbereiche oder Arbeitsvorgänge etc erfolgen. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)
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Nähere Durchführungsregelungen zu Form und Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes enthält die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl 1996/478, idF BGBl II 1997/53, die mit in Kraft getreten ist.
Demnach sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten (§ 1 Abs 1 DOK-VO). Die Dokumentation kann auch in grafischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts, und Skizzen (§ 1 Abs 2 DOK-VO). Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben (§ 1 Abs 3 DOK-VO).
II. Mindestinhalt, Überprüfung und Anpassung
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Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat jedenfalls zu enthalten (§ 2 DOK-VO):
Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Arbeitnehmer;
die festgestellten Gefahren (siehe dazu § 4 ASchG);
die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
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Je nach Gefahren, Arbeitsvorgängen, betrieblichen Umständen etc können weitere Angaben erforderlich sein:
Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die Untersuchungspflichten nach dem fünften Abschnitt des ASchG vorgesehen sind;
Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 63 ASchG notwendig ist;
Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 3 Abs 3 und 4 ASchG;
ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 ASchG;
ein Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel im Sinne des § 37 ASchG;
Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument;
anzuwendende MAK-Werte oder TRK-Werte;
anzuwendende ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik.
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Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente müssen beispielsweise angepasst werden
bei betrieblichen Änderungen,
bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder
der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung.
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Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich schlussendlich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht (§ 3 DOK-VO).
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Für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente entsprechend der Anlage zur DOK-VO gestaltet werden (§ 2a DOK-VO).
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Zur betrieblichen Umsetzung, Informationen und Checklisten der österreichischen Evaluierungsplattform: http://www.eval.at
Siehe dazu auch auf www.arbeitsinspektion.gv.at „Beispiel für den Aufbau eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes“.
16
Die Übermittlung der Unterlagen an das Arbeitsinspektorat wurde weder im ASchG noch in der DOK-VO geregelt, weil sich die Übermittlungs- und Auskunftspflichten ohnehin aus den §§ 7 Abs 2 und 8 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG 1993) ergeben. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)
III. Weitere Dokumentations- und Evaluierungspflichten
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Die Baustellenrichtlinie 92/57/EWG sieht für Baustellen einen besonderen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (§ 7 BauKG) vor, der vor Eröffnung der Baustelle zu erstellen und laufend anzupassen ist. Für die Erstellung und laufende Aktualisierung hat „der Bauherr oder Bauleiter“ zu sorgen, die Erstellung und Anpassung ist Aufgabe der Koordinatoren, die vom Bauherrn bzw Bauleiter bestellt werden. Die Arbeitgeber haben die Hinweise der Koordinatoren zu berücksichtigen. Das ASchG beinhaltet nur die Umsetzung jener Bestimmungen der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG, die Pflichten für die Arbeitgeber vorsehen, nicht hingegen die Umsetzung der Pflichten für die „Bauherren“, also die Auftraggeber (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Diese sind im Bauarbeitenkoordinationsgesetz geregelt.
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Im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) haben Arbeitgeber von Dienstnehmerinnen eine über das ASchG hinaus bestehende Pflicht zur Evaluierung und Dokumentation (§ 2a MSchG). Auch für Jugendliche bestehen besondere Pflichten (§ 23 KJBG iVm § 1 Abs 6 KJBG-VO, § 25 KJBG).
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Gemäß §§ 4 und 5 VEXAT müssen Arbeitgeber die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, und die spezifischen Gefahren von explosionsgefährdeten Bereichen in ihrer Gesamtheit ermitteln und beurteilen und auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.
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Zur Evaluierung gefährlicher Arbeitsstoffe mit zwingender Rangordnung der Maßnahmen siehe den vierten Abschnitt (§§ 41 ff ASchG).
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Besondere Evaluierungs- und Dokumentationspflichten sind in einzelnen ASchG-Durchführungsverordnungen geregelt, zB zuletzt in der Nadelstichverordnung (§ 3 NastV).
IV. Verwaltungsstrafsanktion (§ 130 ASchG)
22
Die Verpflichtungen betreffend die Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente im Sinne des ASchG und der DOK-VO stehen unter Strafdrohung (§ 130 Abs 1 Z 7 ASchG). Eine unzureichende oder ungeeignete Maßnahmensetzung stellt genauso wie eine fehlende oder unvollständige Aufzeichnung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Verwaltungsübertretung dar. Die Arbeitsinspektion hat im Sinne des § 9 ArbIG 1993 vorzugehen.
23
Für die Verwirklichung des Tatvorwurfes nach § 130 Abs 1 Z 5 ASchG genügt es, dass die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt wurde, bzw nach § 130 Abs 1 Z 6 ASchG, dass ua die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festgelegt wurden. In beiden Fällen kommt es auf den kausalen Zusammenhang der eingesetzten Arbeitsmittel mit konkret bei einem Arbeitsunfall eingetretenen Verletzungen eines Arbeitnehmers – wie schon aus der Textierung dieser Bestimmungen zu ersehen ist – nicht an. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war daher der Spruch auch nicht dahingehend einzuschränken, „dass eine Verletzung in Verbindung mit Heißwasser erfolgt sei“. ()