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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 130 Strafbestimmungen

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
A.
Arbeitgeber
1
B.
Verantwortlicher Beauftragter
2–10
C.
Überlasser und Beschäftiger
11
D.
Betreiber von arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Zentren
12
E.
Arbeitnehmer
13
II.
Strafhöhen
14–22
III.
Verschulden und Kontrollsystem
23–30
IV.
Fiktiver Tatort im Inland
31–33
V.
Bescheidmäßige Vorschreibungen
34–36
VI.
Überwachung des Arbeitnehmerschutzes
37–41

I. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

A. Arbeitgeber

1

Normadressat für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem ASchG und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Verwaltungsstrafverfahren können nur gegen natürliche Personen geführt werden. In der Praxis handelt es sich allerdings bei Arbeitgebern überwiegend um juristische Personen. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so ist diese für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Handelt es sich jedoch beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, ist gemäß § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 1991/52, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (zB bei einer GmbH der unternehmensrechtliche Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes einer AG oder eines Vereines), sofern nicht die Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Bei Beurteilung der Frage, wer vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft ist, ist nicht auf den Stand des Firmenbuches abzustellen ().

B. Verantwortlicher Beauftragter

2

Die bei einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind – soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist – auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen (§ 9 Abs 2 VStG).

Dem verantwortlichen Beauftragten kann die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften entweder für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens übertragen werden.

Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person – die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist –, so kann dieser für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche seines Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen (§ 9 Abs 3 VStG).

3

Zum klar abzugrenzenden Bereich eines verantwortlichen Beauftragten entschied der VwGH, dass, wenn keine solche klare Abgrenzung erfolgt ist, auch keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinweis E , 98/09/0231). Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung. ()

4

Die Verantwortlichkeit muss möglichst klar definiert sein. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche wiederum mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich ist daher nicht rechtswirksam. ()

5

Für die rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes sind gemäß § 9 Abs 4 VStG iVm § 23 ArbIG folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Person muss

  • den Hauptwohnsitz grundsätzlich im Inland haben,

  • strafrechtlich verfolgbar sein,

  • eine entsprechende Anordnungsbefugnis für einen klar abzugrenzenden Bereich besitzen,

  • als Arbeitnehmer leitender Angestellter sein, dem maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, und

  • der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nachweislich zugestimmt haben.

  • Die Bestellung wird gemäß § 23 Abs 1 ArbIG erst rechtswirksam, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingetroffen ist.

  • Die Bestellung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen (natürliche Person oder bei juristischen Personen und den oben angeführten Gesellschaften die zur Vertretung nach außen berufenen Organe).

  • Arbeitgeber müssen auch den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich mitteilen (§ 23 Abs 3 ArbIG).

6

Werden verantwortliche Beauftragte rechtswirksam bestellt, so wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung von den zur Vertretung nach außen Berufenen bzw von der natürlichen Person auf den verantwortlichen Beauftragten verschoben.

Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Sicherheitsvertrauenspersonen können nicht rechtswirksam bestellt werden (§§ 10 Abs 9 und 83 Abs 9 ASchG).

7

Im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten hat der VwGH festgestellt, dass § 9 VStG und § 23 ArbIG keine Verpflichtung der Arbeitsinspektorate normieren, einem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unwirksam sei. Dessen ungeachtet können die Arbeitsinspektorate ihre Beratungstätigkeit auf die Vorgänge um die Bestellung verantwortlicher Beauftragter erstrecken, um rechtsunwirksame Bestellungen vermeiden zu helfen. Ob aber eine konkrete Mitteilung die beabsichtigte Wirkung der Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person ausgelöst hat, ist immer von der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen (Hinweis E , 94/02/0079). ()

8

§ 9 Abs 5 VStG normiert einen Schuldausschließungsgrund des verantwortlichen Beauftragten (Stärker/Mazal/Risak [Hrsg], Das Arbeitsrecht, System und Praxiskommentar, 20. Lfg [Dezember 2012], IX/4.2.4. Rz 97). Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

9

Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft bzw der Unternehmensinhaber bleiben gemäß § 9 Abs 6 VStG trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben (Parallelhaftung).

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die Unternehmensinhaber genannten natürlichen Personen haften gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand (Solidarhaftung).

10

Für die Erstmeldung, Änderung oder den Widerruf der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten kann auch folgendes Formular der Arbeitsinspektion verwendet werden: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/2E1340E8-0AB0-467E-A798- E62D4E8E9F90/0/arbig23_2013.pdf.

C. Überlasser und Beschäftiger

11

Im Falle einer Überlassung im Sinne des § 9 ASchG trifft auch die Überlasser und Beschäftiger die Verpflichtung, die im ASchG und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen enthaltenen Regelungen einzuhalten. Werden Arbeitnehmerschutzvorschriften im Zusammenhang mit einer Überlassung verletzt, sind die Überlasser bzw Beschäftiger gemäß § 130 Abs 3 ASchG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

D. Betreiber von arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Zentren

12

Gemäß § 130 Abs 6 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

 ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs 1 zu erfüllen,

2.

 ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs 1 zu erfüllen,

3.

 die Meldepflichten nach § 75 Abs 2 oder § 80 Abs 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs 4 verletzt.

In diesen Fällen droht eine Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 333 bis 16 659 €.

Zur Sicherung des Standards der arbeitsmedizinischen Zentren werden Strafbestimmungen für die Betreiber solcher Zentren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und Meldepflichten verletzt werden, vorgesehen. Gleiches soll für die sicherheitstechnischen Zentren gelten. (ErlRV 461 BlgNR 20. GP)

E. Arbeitnehmer

13

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit siehe § 15 ASchG.

II. Strafhöhen

14

Bei der Festsetzung der Strafgrenzen ist zu berücksichtigen, dass die Übertretungen in der Regel eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer und häufig auch Arbeitsunfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen oder Gesundheitsschäden zur Folge haben und dass sich die Arbeitgeber durch die Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften häufig erhebliche Investitionen ersparen. Häufig sind daher nur hohe Strafen geeignet, die Arbeitgeber von solchen Übertretungen abzuhalten. (ErlRV 1559 BlgNR 18. GP)

15

Mit der Novelle BGBl I 2012/118 wurde der Strafrahmen erhöht. Die Strafrahmen des ASchG sind seit der Stammfassung unverändert. Der Verbraucherpreisindex hingegen stieg im Zeitraum 1995 bis 2010 inflationsbedingt um 29,3% (laut Statistik Austria).

Dadurch ist der Strafrahmen für die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften de facto heute wesentlich niedriger als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASchG. Mit der Novelle wurde daher eine moderate Erhöhung der Strafrahmen vorgenommen und die Inflationsrate zur Hälfte ausgeglichen. (ErlRV 1983 BlgNR 24. GP)

16

: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind weiters noch Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Als erschwerend könnten allenfalls bei der Strafbemessung bereits erfolgte frühere (das heißt vor der Tat liegende) rechtskräftige gleichartige Bestrafungen zugrunde gelegt werden.

17

: Im Verwaltungsstrafverfahren gilt gemäß § 22 Abs 1 VStG das Kumulationsprinzip. Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen (hier: je zwei Übertretungen gem § 9 erster Fall AZG, gem § 9 zweiter Fall AZG und gem § 11 Abs 1 AZG) ist rechtswidrig.

18

; , 90/19/0042: Strafdrohungen schließen einander aus, wenn die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht. Keine einander ausschließenden Strafdrohungen (und somit mehrere Übertretungen pro Arbeitnehmer) liegen zB vor beim Zusammentreffen einer Überschreitung der Tagesarbeitszeit mit einer Überschreitung der Wochenarbeitszeit, einer Überschreitung der Tagesarbeitszeit mit einer Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit, einer Überschreitung der zulässigen Lenkzeit mit einer Überschreitung der zulässigen Einsatzzeit etc.

19

: Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten „fortgesetzten Delikt“, worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten.

20

: Beim fortgesetzten Delikt kommt das Kumulationsprinzip nicht zum Tragen, das heißt, dass mehrere Tathandlungen zusammen nur eine Übertretung bilden. So entschied der VwGH, dass es sich bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt, ebenso bei Überschreitung der zulässigen Tages- bzw Wochenarbeitszeit einerseits und Nichtgewährung der täglichen bzw wöchentlichen Mindestruhezeit andererseits.

21

Für den Wiederholungsfall sieht das ASchG einen höheren Strafrahmen vor. Ein Wiederholungsfall liegt dann vor, wenn bei einer früheren und einer späteren Tat dieselbe Rechtsvorschrift vom Arbeitgeber übertreten wurde. So hat nun eine frühere Verwaltungsstrafe eines Arbeitgebers Auswirkungen auf die Strafhöhe in späteren Verwaltungsstrafverfahren: Wurde der Arbeitgeber für die Verletzung derselben Rechtsvorschrift bereits früher mit einem formell rechtskräftigen Straferkenntnis verurteilt, so wird im Fall der nochmaligen Übertretung derselben Rechtvorschrift für die Bemessung der Strafhöhe von einem höheren Strafrahmen ausgegangen.

22

Die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 2013/33, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Die Verlängerung tritt mit in Kraft. In jenen Fällen, in welchen die Verjährungsfrist nach der bisherigen Rechtslage am (mit Ablauf des ) oder später enden würde, verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist um weitere sechs Monate. In Fällen, in denen bereits vor dem (vor Ablauf des ) wegen Ablaufs der bis dahin geltenden Sechsmonatsfrist Verjährung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist jedoch nicht neuerlich zu laufen.

III. Verschulden und Kontrollsystem

23

: Nach ständiger Judikatur des VwGH handelt es sich bei Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften um sogenannte Ungehorsamsdelikte, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

24

: Das VStG kennt keine reine Erfolgshaftung. Auch bei den so genannten Ungehorsamdelikten des § 5 Abs 1 VStG ist zur Anrechnung der Übertretung immer auch ein Verschulden, nämlich mindestens fahrlässiges Verhalten, notwendig. Diesbezüglich setzt der zweite Satz der angeführten Gesetzesstelle durchaus keine Ausnahme fest, sondern beantwortet lediglich die Frage der Beweislast abweichend von der sonst geltenden allgemeinen Regel dahin, dass hier nicht die Behörde das Verschulden, sondern der Täter zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden treffe.

25

: Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur, soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (Hinweis E , 2000/02/0281; E , 2005/02/0224).

26

: Die Arbeitnehmerschutzvorschriften sollen durch Leichtsinn der Arbeitnehmer hervorgerufene, gefährliche Situationen und die daraus allenfalls resultierenden Folgen hintanhalten – wozu den Arbeitgeber die Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitnehmer trifft.

27

: Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen. Dazu hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom , 94/02/0258, 0259, Folgendes dargelegt: Ob der Arbeitgeber (bzw in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend seiner Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen; die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen sei.

28

VwGH 20.12.996, 93/02/0160: So kann auf Grund der Darlegung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren von einem Kontrollsystem keine Rede sein, denn hiezu wäre es – wie der Verwaltungsgerichtshof zu ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat – erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge, und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden. (Vgl aus der ständigen Rechtsprechung aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom , 2011/02/0155.)

29

: Nach der Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ etwa nicht ausreichend, dass auf einzelnen Baustellen Bauleiter bzw Vorarbeiter und Poliere mit der Überwachung der Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind bzw vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen mindestens wöchentliche Kontrollen durchgeführt werden; ferner ist auch die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) und Schulungen nicht ausreichend.

So reicht beispielsweise nicht aus:

  • die bloße Erteilung von Weisungen ();

  • der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und stichprobenartige Überprüfungen ();

  • die Belehrung der Arbeitnehmer bei Eintritt ins Unternehmen und die nur alle drei bis vier Monate stattfindenden nachträglichen Kontrollen der Schaublätter (zu AZG/Lenker; ).

  • Es ist offenkundig, dass bei gegebener Absturzgefahr allein das Tragen eines Sicherheitsgeschirrs nur eine unvollständige Maßnahme darstellt und den Schutz von Leben und Gesundheit eines Arbeitnehmers nicht gewährleisten kann ().

  • Eine stichprobenartige Kontrolle ist nicht ausreichend, insbesondere bei Arbeiten, bei denen eine erhöhte Absturzgefahr von Arbeitnehmern besteht. (Hier: Der Bauleiter habe nur in der Früh überprüft, ob das dem Arbeitnehmer übergebene Sicherheitsgeschirr [bestehend aus einem Gurt mit zwei Seilen und zwei Karabinern] angelegt wurde, eine nochmalige Überprüfung nach der Mittagspause erfolgte nicht.) ()

30

Nach der umfassenden Judikatur des VwGH zum Thema Kontrollsystem in Arbeitnehmerschutzangelegenheiten gibt es keine generellen und einheitlichen Grundsätze zur Bildung eines Kontrollsystems im Betrieb, um eigenmächtiges Verhalten von Arbeitnehmern zu vermeiden.

Nur wenn der Arbeitgeber im obgenannten Sinn beweist, dass ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch einen Arbeitnehmer trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen von ihm im Einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

IV. Fiktiver Tatort im Inland

31

Gemäß § 2 Abs 1 VStG sind – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften der Tatort grundsätzlich der Ort des Unternehmenssitzes. Ein ausländisches Unternehmen ohne Unternehmenssitz in Österreich, das aber in Österreich (zB auf Baustellen) Arbeitnehmer beschäftigt und dabei Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt, ist daher nicht strafbar, weil der Unternehmenssitz im Ausland liegt und die Tat daher als nicht im Inland begangen gilt. Dies läuft den Interessen eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes diametral zuwider, weil keine Möglichkeiten zur strafrechtlichen Sanktion selbst bei schwerwiegenden Übertretungen zur Verfügung stehen, und wird von den österreichischen Unternehmen zu Recht als ungerecht und als wettbewerbsverzerrend empfunden. Da es unbedingt erforderlich ist, auch ausländische Unternehmer für Übertretungen des ASchG, zu dessen Einhaltung sie bei betrieblichen Tätigkeiten in Österreich verpflichtet sind, zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ziehen zu können, soll in Zukunft in diesen Fällen nicht der Unternehmenssitz im Ausland, sondern die im Inland gelegene Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in bzw auf der das Arbeitsinspektorat die Übertretung festgestellt hat, als Tatort gelten. Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde gilt auch in diesen Fällen § 27 Abs 1 und 2 VStG. (ErlRV 802 BlgNR 21. GP)

32

Für den Fall, dass ein Unternehmen eben keinen Sitz im Inland hat, sind in den Materiengesetzen Sonderregelungen vorgesehen. Es gilt dann nämlich jener Ort als Tatort, an dem die Übertretung festgestellt wurde; also die Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in bzw auf der das Arbeitsinspektorat die Übertretung festgestellt hat.

Diese Sonderregelungen sind: § 130 Abs 7 ASchG, § 10 Abs 2 BauKG, § 24 Abs 4 ArbIG, § 28 Abs 11 AZG, § 27 Abs 6 ARG. Damit gilt die Tat als im Inland begangen und ist zufolge § 2 Abs 1 VStG grundsätzlich strafbar. Zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständig ist die Verwaltungsstrafbehörde, in deren Sprengel dieser Tatort liegt.

33

Seit dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Rechtshilfeübereinkommen), BGBl III 2005/65, besteht für die österreichischen Strafbehörden die Möglichkeit, die zuständigen ausländischen Behörden um Rechtshilfe (also zB um Ermittlung oder auch um Vernehmung der Verantwortlichen, um Erteilung von Auskünften, um Übersendung von Unterlagen und vor allem um Zustellung der Schriftstücke) zu ersuchen. Die Verwaltungsstrafbehörden können nun gegen Arbeitgeber Verwaltungsstrafverfahren durchführen, die den Unternehmenssitz in einem jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, welche dieses Übereinkommen bereits ratifiziert haben.

Das BKA führt unter dem angeführten Link eine Liste aller Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben: http://www.bundeskanzleramt.at/site/Cob_33903/6670/Default.aspx.

V. Bescheidmäßige Vorschreibungen

34

Auch die Nichteinhaltung bescheidmäßiger Vorschreibungen nach dem ASchG stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Was unter einer bescheidmäßigen Vorschreibung zu verstehen ist, lässt der Gesetzgeber offen. Nach Szymanski/Oberhauser/Marx sind unter bescheidmäßigen Vorschreibungen „nicht nur die im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen) zu verstehen, sondern auch die sich aus dem Bescheidspruch ergebende primäre Verpflichtung, die Arbeitsstätte bzw Betriebsanlage in keiner anderen Art und Weise als entsprechend den der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen und Plänen zu errichten und zu betreiben“ ( Szymanski/Oberhauser/Marx, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Kommentar, 1. Auflage, S 271, Fn 3). Auch seitens des VwGH ist zu dieser Frage keine Entscheidung getroffen worden (vgl ):

35

In seinem Erkenntnis vom , 2001/04/0253, zu § 367 Z 25 Gewo 1994 – welches wegen der Gleichartigkeit des normativen Gehaltes auch in Ansehung des § 130 Abs 2 ASchG zu gelten habe – entschied der VwGH, dass dadurch, dass § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird. Im Hinblick auf die durch § 367 Z 25 GewO 1994 gegebene Verzahnung zwischen dieser Bestimmung und den in Bescheiden enthaltenen Geboten und Verboten bedürfe es im Spruch eines auf diese Strafnormen gestützten Straferkenntnisses einer wörtlichen Anführung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden, als solche bescheidmäßig bezeichneten Auflagen, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen. Nach § 130 Abs 2 ASchG besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, aus der Strafbestimmung des § 130 Abs 2 ASchG in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in welchen die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde (vgl sinngemäß ua , und die dort zitierte Vorjudikatur).

So hat der VwGH zu § 130 Abs 2 ASchG über die Nichteinhaltung bescheidmäßiger Vorschreibungen nach dem ASchG bejaht, dass die Auflage Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG ist. Der VwGH hat für Fälle, in denen die Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM enthält, festgehalten, dass der Bezug habende Abschnitt der jeweiligen ÖNORM Teil des Straftatbestandes wird und daher als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG anzuführen ist bzw der entsprechende Punkt der ÖNORM als verletzte Norm gem § 44a Z 2 VStG zu zitieren ist; eine Notwendigkeit, diese Untergliederung aber im Rahmen der Darstellung der Tat nach § 44a Z 1 VStG darzustellen, aber nicht besteht ().

36

Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2013/71 wird § 130 Abs 2 geändert. Die Änderungen treten mit in Kraft. Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es sich fast durchwegs um legistische Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51.

VI. Überwachung des Arbeitnehmerschutzes

37

Die Arbeitsinspektion ist nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993(ArbIG) zuständig für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer und die Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes (§ 3 Abs 1 ArbIG 1993). Die Organe der Arbeitsinspektion sind gemäß § 4 Abs 1 ArbIG 1993 zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die von Arbeitgebern den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach ihrem Eintreffen in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle zu verlangen, dass der Arbeitgeber oder die beauftragte Person von ihrer Anwesenheit verständigt wird. Den Besichtigungen durch Arbeitsinspektionsorgane sind die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen. Außerdem sind den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beizuziehen (§ 4 Abs 8 ArbIG).

38

Stellt nun das Arbeitsinspektionsorgan Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften fest, so hat dieses gemäß § 9 ArbIG vorzugehen. Die Feststellung von Übertretungen kann beispielsweise im Rahmen einer Kontrolle in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle erfolgen, aber auch aufgrund von Unterlagen, die vom Arbeitgeber oder von sonstigen Personen vorgelegt wurden, oder auch aufgrund von Mitteilungen anderer Behörden, wenn der Sachverhalt bereits ausreichend klar ist.

Stellt das Arbeitsinspektionsorgan Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften fest, so ist der Arbeitgeber oder die gemäß § 4 Abs 7 beauftragte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Arbeitgeber formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

Eine Ablichtung dieser Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft und dem gemäß § 23 Abs 1 ArbIG gemeldeten verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis zu übersenden. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übersenden, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.

39

Wird im Rahmen einer neuerlichen Betriebsbesichtigung festgestellt, dass der Aufforderung innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen wurde (also die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschrift weiterbesteht), so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Handelt es sich jedoch um schwere Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften (zB nach dem Arbeitszeitgesetz bei einer mehr als 20% Überschreitung der Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit), so kann das Arbeitsinspektorat auch ohne vorausgehende Aufforderung Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift erstatten (§ 9 Abs 3 ArbIG 1993).

Für die Erstattung der Strafanzeige ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet (§ 15 Abs 1 ArbIG 1993).

Eine Ablichtung der Anzeige ist dem Arbeitgeber und den Organen der Arbeitnehmerschaft – in jenen Fällen, in welchen die Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl 1991/626, gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer – zur Kenntnisnahme zu übersenden. Die Verwaltungsstrafbehörde hat über die Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten.

Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat gemäß § 21 Abs 2 VStG von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.

40

In Verwaltungsstrafverfahren hat jenes Arbeitsinspektorat, welches die Strafanzeige erstattet hat, Parteistellung(§ 11 und § 15 Abs 6 ArbIG). Dem Arbeitsinspektorat steht daher auch das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

41

Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, waren auch legistische Anpassungen im ArbIG 1993 notwendig (statt Berufung: Beschwerde beim Verwaltungsgericht; Entfall des administrativen Instanzenzuges – künftig: Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beim Verwaltungsgerichtshof). Mit der Novelle BGBl I 2013/71 wurden diese Anpassungen umgesetzt. Die Änderungen treten mit in Kraft.

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