Suchen Kontrast Hilfe
ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1760-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 50 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung

Rz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Untersuchungen bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung – Rechtsüberleitung bis zur VGÜ
1–4
II.
Umsetzung der Lärm-RL 2003/10/EG (VOLV, VGÜ)
5, 6
III.
Verpflichtende Lärmuntersuchungen (§ 4 Abs 1 und 2 VGÜ 2008, § 50 ASchG)
7, 8
A.
Arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit
9, 10
B.
Wiederkehrende Lärmuntersuchungen (§§ 50 Abs 2 und 55 ASchG)
11–13
IV.
Vorbeugende audiometrische Untersuchungen (besondere Untersuchung – § 51 ASchG, § 4 Abs 3 VGÜ 2008)
14–17

I. Untersuchungen bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung – Rechtsüberleitung bis zur VGÜ

1

Nach der vor dem ASchG geltenden Rechtslage (ANSchG) waren ausschließlich verpflichtende Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen. Die bei Erlassung des ASchG umzusetzende alte Lärmrichtlinie 86/188/EWG sah hingegen nur freiwillige Untersuchungen vor. Das ASchG regelt die „Eignungs(Einstellungs)untersuchung“ schließlich in gleicher Weise wie nach alter Rechtslage als verpflichtend, dh eine Beschäftigung von Arbeitnehmern mit diesen Tätigkeiten ist erst nach erfolgter arbeitsmedizinischer Untersuchung der Hörfähigkeit zulässig (§ 50 Abs 1 ASchG; der ANSchG-Begriff „Einstellungsuntersuchung“ wird – weil missverständlich – heute nicht mehr verwendet).

2

Die als „wiederkehrende Untersuchungen“ der Hörfähigkeit bezeichneten Untersuchungen wurden mit dem ASchG neu geregelt (§ 50 Abs 2 ASchG): Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass diese Untersuchungen durchgeführt werden. Im ASchG-Begutachtungsentwurf waren nur freiwillige wiederkehrende Untersuchungen vorgesehen, dies wurde aber von den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und von der Ärztekammer entschieden abgelehnt. In den Sozialpartnerverhandlungen bestand aber Übereinstimmung, dass eine (verpflichtende) wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit nicht zu einem Beschäftigungsverbot führen soll. Das ASchG sieht daher bezüglich der Durchführung und der Vorgangsweise dieselben Regelungen vor wie für die sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 51 ASchG) (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

3

Die Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 führen zur Schwierigkeit der Richtlinienumsetzung aus, dass die Lärm-Richtlinie 86/188/EWG eine besondere Gesundheitsüberwachung ab 85 dB(A) vorsah, während der damals vorliegende Richtlinienentwurf betreffend physikalische Einwirkungen eine solche ab 80 dB(A) enthielt. Durch eine künftige Durchführungsverordnung sollte nun unter Bedachtnahme auf die jeweils geltenden Richtlinien geregelt werden, ab welcher Lärmbelastung verpflichtende Eignungsuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen vorzusehen sind (Verordnungsermächtigung § 59 ASchG). Bis zum Inkrafttreten einer solchen ASchG-Verordnung wurden die Lärmregelungen zur Gesundheitsüberwachung der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl 1974/39 im Rang eines Bundesgesetzes übergeleitet. Somit waren wie bisher Untersuchungen ab 85 dB(A) notwendig und wiederkehrende Untersuchungen aufgrund § 50 ASchG nach Maßgabe der Rechtsüberleitung durch § 112 Abs 2 Z 1 ASchG aF.

4

Mit ist schließlich die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl II 1997/27, in Kraft getreten. § 4 VGÜ konkretisierte § 50 Abs 1 ASchG und regelte die verpflichtenden Untersuchungen bei Lärmeinwirkung weiterhin ab Überschreitung einer täglichen Lärmexposition von LA,eq,8h = 85 dB. § 11 Abs 4 VGÜ hob die vorläufig übergeleiteten Lärmregelungen auf.

II. Umsetzung der Lärm-RL 2003/10/EG (VOLV, VGÜ)

5

Zur nationalen Umsetzung der (neuen) Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) wurden zusätzliche Lärmregelungen erforderlich, insbesondere eine Regelung auch vorbeugender audiometrischer Untersuchungen. Ziel der Lärmuntersuchungen ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlusts zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten (Art 10 Abs 2 der RL 2003/10/EG). Schädigungen der Hörfähigkeit sind irreversibel.

6

Mit der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl II 2006/22, wurden sowohl die Vibrationen- als auch die Lärmrichtlinie 2003/10/EG mit umgesetzt. Die Neuregelung der Untersuchungen bei Lärmeinwirkung erfolgte mit Novelle der VGÜ (idF BGBl II 2004/306) durch Artikel II BGBl II 2006/22 (§ 4 Abs 1 und 3, § 8 Abs 2 VGÜ, Übergangsfrist für den Musik- und Unterhaltungssektor bis aufgrund § 11 Abs 10 VGÜ): Neben den verpflichtenden Lärmuntersuchungen ab Überschreitung des Expositionsgrenzwertes von 85 dB (§ 4 Abs 1 VGÜ 2008) regelt der neue § 4 Abs 3 VGÜ nun auch bei Überschreitung des Auslösewertes vorbeugende audiometrische Untersuchungen als freiwillige Untersuchungen (sonstige besondere Untersuchungen iSd § 51 ASchG).

Zum Lärmschutz siehe Anmerkungen zu § 65 (Rz 7 f).

III. Verpflichtende Lärmuntersuchungen (§ 4 Abs 1 und 2 VGÜ 2008, § 50 ASchG)

7

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung iSd § 50 ASchG liegt nach § 4 Abs 1 VGÜ 2008 vor, wenn für Arbeitnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden:

1.

 LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder

2.

 ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).

8

Die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist bei der Lärmmessung nicht zu berücksichtigen.

A. Arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit

9

Ab Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind Lärmuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend durchzuführen (§ 50 ASchG, § 4 Abs 1 VGÜ 2008). Die Untersuchungen müssen von ermächtigten Ärzten durchgeführt werden (§ 56 ASchG).

10

Es gelten die Bestimmungen über die Eignungsuntersuchungen (siehe §§ 53 Abs 3 und 54 Abs 2 ASchG): Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit einer solchen Lärmeinwirkung verbunden sind, erst nach erfolgter Lärmuntersuchung (arbeitsmedizinische Untersuchungen der Hörfähigkeit) beschäftigt werden, sofern kein Bescheid auf Nichteignung erlassen wird.

Die Untersuchungsrichtlinien für Lärmuntersuchungen sind in der Anlage 2 VGÜ (Teil II) festgelegt.

B. Wiederkehrende Lärmuntersuchungen (§§ 50 Abs 2 und 55 ASchG)

11

Gemäß § 50 Abs 2 ASchG müssen die Arbeitgeber dafür sorgen, dass die lärmexponierten Arbeitnehmer sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen (wiederkehrende Untersuchungen). Diese Untersuchungen sind zwar verpflichtend, führen aber gegebenenfalls nicht zu einem Beschäftigungsverbot (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Laut Anlage 1 VGÜ beträgt der Zeitabstand für die Untersuchungen fünf Jahre.

12

Die Untersuchungsdurchführung erfolgt gemäß § 55 ASchG (sonstige besondere Untersuchungen). Bei Durchführung der Untersuchungen hat der untersuchende Arzt dem Arbeitgeber eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde (§ 4 Abs 2 VGÜ 2008).

Auch wiederkehrende Lärmuntersuchungen müssen von ermächtigten Ärzten durchgeführt werden (§ 56 Abs 6 ASchG).

13

§ 10 VGÜ 2008 sieht davon jedoch eine Ausnahme gemäß § 95 Abs 2 ASchG vor: Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs 2 ASchG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden (Möglichkeit mobiler Untersuchungseinrichtungen – „Lärmbusse“; Ausnahme von § 50 Abs 2, § 55 Abs 1 und § 56 Abs 6 ASchG).

IV. Vorbeugende audiometrische Untersuchungen (besondere Untersuchung – § 51 ASchG, § 4 Abs 3 VGÜ 2008)

14

Arbeitgeber müssen gemäß § 4 Abs 3 VGÜ 2008 dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei deren Fortdauer in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung iSd § 51 ASchG unterziehen können.

15

Diese vorbeugende audiometrische Untersuchung ist zu ermöglichen, wenn

  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

  • Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder

  • Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmern

auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmer die Auslösewerte für Lärm überschreitet.

Die Auslösewerte betragen:

1.

 LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird, oder

2.

 ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

16

Diese Untersuchung muss von Arbeitsmedizinern (§ 79 Abs 2 ASchG) durchgeführt werden.

17

Wird bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs 3 (oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Vibrationen) bei einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt, ist ein Arbeitgeber, der davon Kenntnis hat, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren (§ 8 Abs 2 VGÜ).

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.