9. Abschnitt Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 112. Gesundheitsüberwachung
(1) § 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(3) Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt Folgendes:
1. Ärztinnen und Ärzte, die am über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 oder gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach § 56 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.
2. Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am anhängige Verwaltungsverfahren nach § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach § 56 zu behandeln.
(4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz,§ 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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