ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 97 Meldung von Bauarbeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Meldung an Arbeitsinspektorat und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfindungskasse | 1–4 |
II. | Meldung durch den Auftraggeber | 5, 6 |
III. | Meldung von Asbestarbeiten | 7, 8 |
IV. | Elektronische Meldung – Baustellendatenbank | 9–11 |
I. Meldung an Arbeitsinspektorat und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfindungskasse
1
Arbeitgeber müssen Bauarbeiten, deren Dauer fünf Arbeitstage voraussichtlich überschreitet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich melden. Die Meldung muss alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten (§ 97 Abs 1 und 2 ASchG). Nähere Regelungen zur Baustellenmeldung enthält § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung ( BauV), BGBl 1994/340.
Zuständig für alle Meldungen ist jenes Arbeitsinspektorat, welches am Standort der Baustelle die örtliche und sachliche Zuständigkeit hat (vgl Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG und Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl 1993/237).
2
Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen muss die Meldung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl 1972/414) übermittelt werden. Die Regelung wurde mit der ASchG-Novelle BGBl I 2011/51 in § 97 Abs 1 ASchG verankert und ist mit durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für die Erfassung von Baustellenmeldungen (Baustellendatenbank-Verordnung), BGBl II 2012/86, in Kraft getreten (vgl § 131 Abs 8 ASchG). Mit der elektronischen Meldung durch Webapplikation auf der BUAK-Website wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt.
3
Die Meldung der Baustelle muss spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen, die Bauarbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden. Nur in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten (§ 97 Abs 2 ASchG). Asbestarbeiten dürfen jedenfalls erst nach erfolgter Meldung begonnen werden (§ 97 Abs 7 ASchG).
4
Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, welcher zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt (§ 97 Abs 5 ASchG).
II. Meldung durch den Auftraggeber
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Die Meldepflicht der Arbeitgeber entfällt bei einer Vorankündigung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), BGBl I 1999/37, durch den Auftraggeber oder eine beauftragte Person, wenn diese alle arbeitnehmerschutzrelevanten Angaben enthält (§ 97 Abs 4 ASchG): Nach § 6 BauKG muss bei einer Dauer von mehr als 30 Arbeitstagen und mehr als 20 gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten sowie bei Baustellen mit einem Umfang von mehr als 500 Personentagen eine Vorankündigung durch den Bauherrn (oder den beauftragten Projektleiter) erfolgen. Weiters ist für solche Baustellen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen (§ 7 BauKG). Zum In-Kraft-Treten vgl § 118 Abs 2 ASchG.
6
Nach den Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung entspricht diese Bestimmung den Ergebnissen der Beratungen über die (damals) neue Bauarbeiterschutzverordnung. § 97 Abs 4 nimmt auf die in der Richtlinie 57/92/EWG vorgesehenen Vorankündigungspflichten der Bauherrn bzw Bauleiter Bedacht. Wenn eine solche Meldung erfolgt, ist eine gesonderte Meldung der Arbeitgeber nicht erforderlich, soweit es sich nicht um besonders gefährliche Arbeiten handelt, für die eine besondere Überwachung ermöglicht werden muss (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
III. Meldung von Asbestarbeiten
7
Bauarbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenen Asbestprodukten ausgesetzt sein können, sind unabhängig von ihrer Dauer und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten zu melden. Die Meldung hat auch Angaben über die Arbeitsweise und die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten (§ 97 Abs 7 ASchG; vgl Asbest-Richtlinie 2003/18/EG). Zum In-Kraft-Treten vgl § 118 Abs 2 ASchG.
8
Nach der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) müssen Arbeitgeber vor Beginn von Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können, dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich melden. Sofern es sich um Bauarbeiten iSd BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden. Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen (§§ 21 und 22 GKV 2011).
IV. Elektronische Meldung – Baustellendatenbank
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Arbeitgeber und Bauherren haben seit die Möglichkeit, folgende Baustellenmeldungen elektronisch mittels Webapplikation auf der Website der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK; http://212.166.99.120:9081/Baustellen2012/login.faces) kostenfrei vorzunehmen:
Baustellenmeldungen gemäß § 97 Abs 1 und 4 ASchG und § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV);
Meldungen bei Bauarbeiten mit besonderen Gefahren nach § 97 Abs 6 ASchG und § 3 Abs 5 BauV;
Meldungen von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs 7 ASchG und § 22 Abs 1 Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011);
Vorankündigungen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG).
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Mit der elektronischen Meldung ist gleichzeitig die Verpflichtung gegenüber der Arbeitsinspektion und der BUAK erfüllt. Wenn ein Meldepflichtiger die Meldung nicht in elektronischer Form vornehmen möchte, hat die Meldung sowohl an das zuständige Arbeitsinspektorat als auch an die BUAK zu erfolgen.
Die BUAK, die Arbeitsinspektion bzw das Verkehrs-Arbeitsinspektorat sind gemeinsamer Auftraggeber der Baustellendatenbank gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I 1999/165.
Die Gesetzesmaterialien zu BGBl I 2011/51 führen zur Baustellendatenbank aus: „Eine Maßnahme zur Verbesserung der Kontrolle stellt die Errichtung einer Baustellendatenbank dar. Basierend auf den Baustellenmeldungen nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und den Vorankündigungen nach Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) soll eine webbasierte Datenbank aller Baustellen (in Zusammenarbeit zwischen BUAK, Zentral-Arbeitsinspektorat und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) erstellt werden, die dann auch anderen Behörden (Finanzpolizei, Krankenversicherungsträger) zugänglich sein soll. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen erst dann in Kraft treten, wenn die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen sind (dazu sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich des Inkrafttretens vor). Dazu sind auch Änderungen im ASchG, BauKG, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) und Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 (VAIG 1994) notwendig und in der Novelle enthalten. Weiters wird eine Bestimmung zur Zusammenarbeit mit Arbeitsaufsichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftraumes in das ArbIG und das VAIG 1994 aufgenommen.“ (ErlRV 1221 BlgNR 24. GP)
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Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) hat gemäß § 31a BUAG Einsichtsrecht in die Baustellendatenbank: Die Unfallverhütungsdienste der Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt besuchen Baustellen und beraten (kostenlos) hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Mit Informationen aus der Baustellendatenbank sollen die Baustellenbesuche effizienter durchgeführt und damit Aspekte der Arbeitssicherheit schon frühzeitig implementiert werden. Bei Schwerpunktaktionen zur Arbeitssicherheit am Bau können gezielt entsprechende Baustellen ausgesucht und betreut werden (zB: Straßenbau-Baustellen). Die Ergebnisse der Beratungen auf Baustellen (und in anderen Arbeitsstätten) werden in einem elektronischen Datenbanksystem gespeichert und mit den Stammdaten der Arbeitsstätte hinterlegt (vgl ErlRV 2012 BlgNR 24. GP).