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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 97 Meldung von Bauarbeiten

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Meldung an Arbeitsinspektorat und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfindungskasse
1- 4
II.
Meldung durch den Auftraggeber
5, 6
III.
Meldung von Asbestarbeiten
7, 8
IV.
Elektronische Meldung - Baustellendatenbank
9- 11

I. Meldung an Arbeitsinspektorat und Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfindungskasse

1

Arbeitgeber müssen Bauarbeiten, deren Dauer fünf Arbeitstage voraussichtlich überschreitet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich melden. Die Meldung muss alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten (§ 97 Abs 1 und 2 ASchG). Nähere Regelungen zur Baustellenmeldung enthält § 3 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl 1994/340.

Zuständig für alle Meldungen ist jenes Arbeitsinspektorat, welches am Standort der Baustelle die örtliche und sachliche Zuständigkeit hat (vgl Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG und Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl 1993/237).

2

Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen muss die Meldung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl 1972/414) übermittelt werden. Die Regelung wurde mit der ASchG-Novelle BGBl I 2011/51 in § 97 Abs 1 ASchG verankert und ist mit durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Sozial...

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