ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 8 Koordination
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Allgemeines | 1–4 | |
II. | Betriebsfremde Arbeitnehmer | 5, 6 | |
A. | Information und Unterweisung | 7 | |
B. | Zugang zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten | 8 | |
C. | Gemeinsame Festlegung von Schutzmaßnahmen | 9 | |
D. | Sorgetragung für die Maßnahmenumsetzung | 10–13 | |
III. | Koordination auf Baustellen | 14–20 | |
IV. | Verantwortlichkeit des einzelnen Arbeitgebers | 21 | |
I. Allgemeines
1
Es hat sich gezeigt, dass die im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Regelungen nicht ausreichen, um bei Beschäftigung von Arbeitnehmern verschiedener Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle (insbesondere auf Baustellen ) wirksam den Unfall- und Gesundheitsgefahren begegnen zu können. So hatte es für einen wirksamen Schutz der auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer häufig nicht ausgereicht, dass entsprechend § 18 Abs 2 ANSchG die Schutzmaßnahmen koordiniert und bei den Schutzmaßnahmen darauf geachtet wurde, dass sie sich nicht nachteilig auf die Arbeitnehmer der übrigen Arbeitgeber auswirkten. Besondere Gefahren ergeben sich nämlich häufig nicht aus der mangelnden Koordination der Schutzmaßnahmen, sondern aus dem Umstand, dass die Arbeiten nicht koordiniert werden, und dass sich die einzelnen Arbeitgeber in keiner Weise für die Sicherheit der Arbeitnehmer der anderen Arbeitgeber verantwortlich fühlen.
2
Außerdem zeigt sich bei Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in Arbeitsstätten, dass häufig keine oder keine ausreichende Information über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren erfolgt (zB bei betriebsfremden Reinigungskräften, Service- und Wartungspersonal, Bewachungspersonal). Ähnliche Mängel bei der gegenseitigen Information bestehen bei Beschäftigung von Arbeitnehmern verschiedener Arbeitgeber auf Baustellen. Das ASchG trifft daher zusätzliche Regelungen über die Koordination und Information, wobei Abs 1 die allgemeinen Grundsätze enthält, Abs 2 die Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in Arbeitsstätten und Abs 3 die Beschäftigung auf Baustellen regelt. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)
3
Diese Regelungen gelten für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen in gleicher Weise. Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle beschäftigt, müssen die Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten (Koordination). Insbesondere haben sie die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und einander, ihre Arbeitnehmer und die Belegschaftsorgane über Gefahren zu informieren.
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Im Falle einer Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne des § 9 gelten die § 8 Abs 1 bis 5 nicht für die Überlassung von Arbeitnehmern. Bei Beschäftigung von überlassenen Arbeitnehmern sind für die Dauer der Überlassung die Beschäftiger als Arbeitgeber anzusehen Es liegt somit keine Beschäftigung von „betriebsfremden“ Arbeitnehmern vor. Für die Dauer der Überlassung treffen daher die im ASchG geregelten Pflichten nicht die Überlasser.
Zu Überlassung siehe die Ausführungen zu § 9 ASchG.
II. Betriebsfremde Arbeitnehmer
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Abs 2 trifft Regelungen für die Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in Arbeitsstätten. Diese Regelungen gelten nicht für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen. Zu Abs 2 ist weiters auf Art 12 Abs 2 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und Art 3 Abs 3 der Mineralgewinnungsrichtlinie 92/104/EWG zu verweisen.
6
In seiner jüngsten Entscheidung stellte der VwGH klar, dass das ASchG in seinen Schutzvorschriften nicht nur vorrangig auf die Arbeitnehmer des Betreibers einer Betriebsanlage abstellt, sondern auch dem Schutz betriebsfremder Personen, die in dieser Arbeitsstätte eingesetzt werden, dient. Deshalb müsse auf betriebsfremde Arbeitnehmer im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren ebenfalls Bedacht genommen werden. „Es ist zwar zutreffend, dass das ASchG in seinen Schutzvorschriften vorrangig auf die Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers abstellt (vgl zu den Begriffsdefinitionen von ,Arbeitnehmer‘ und ,Arbeitgeber‘ § 2 Abs 1 ASchG). § 8 ASchG erweitert den Schutz im dort genannten Umfang aber auch auf betriebsfremde Personen. (...) Wie den zitierten Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, zielt § 8 Abs 2 ASchG insbesondere auch darauf ab, betriebsfremden Arbeitskräften, die – wie im vorliegenden Fall – für Reinigungs- und Wartungsarbeiten herangezogen werden, an ihrer Arbeitsstätte entsprechenden Schutz zukommen zu lassen. Dem Amtsbeschwerdeführer ist deshalb zuzustimmen, dass die mitbeteiligte Anlageninhaberin als für die Arbeitsstätte betriebsfremder Personen verantwortliche Arbeitgeberin nicht davon entbunden war, erforderliche Schutzmaßnahmen (in Bezug auf die am Dach vorzunehmenden Wartungs- und Reinigungsarbeiten) festzulegen und für deren Durchführung (ausgenommen Beaufsichtigung) zu sorgen (§ 8 Abs 2 Z 3 und 4 ASchG).“ ()
A. Information und Unterweisung
7
Z 1 regelt die Information und Unterweisung der betriebsfremden Arbeitnehmer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeber dieser betriebsfremden Arbeitnehmer häufig gar nicht in der Lage sein werden, eine ausreichende Information und Unterweisung vorzunehmen, da sie mit den konkreten betrieblichen Verhältnissen des Einsatzortes nicht ausreichend vertraut sind. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) Die Informations- und Unterweisungspflichten des Arbeitgebers für betriebsfremde Arbeitnehmer auf die in seiner Arbeitsstätte bestehenden Gefahren sind dahingehend eingeschränkt, dass der Arbeitgeber nur insoweit verpflichtet werden kann, als es sich um der eigenen Sphäre zuzuordnende Gefahren handelt.
B. Zugang zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
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Z 2 entspricht Art 10 Abs 2 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, wonach die Arbeitgeber der hinzugezogenen außerbetrieblichen Unternehmen angemessene Informationen erhalten müssen, die für die betreffenden Arbeitnehmer bestimmt sind. Die für eine Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber werden ergänzend zur Informationspflicht nach Abs 1 verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Dokumenten betreffend die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung der Maßnahmen zu gewähren.
C. Gemeinsame Festlegung von Schutzmaßnahmen
9
Z 3 verpflichtet zur gemeinsamen Festlegung der Schutzmaßnahmen, weil einerseits zu den notwendigen Schutzmaßnahmen auch konkrete Vorkehrungen in der Arbeitsstätte gehören, die von den Arbeitgebern der betriebsfremden Arbeitnehmer nicht getroffen werden können, und andererseits die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber häufig bei Einsatz betriebsfremder Arbeitnehmer (zB Reinigungskräfte, Servicepersonal) die Arbeitsabläufe, die verwendeten Arbeitsmittel, die verwendeten Arbeitsstoffe usw nicht ausreichend kennen oder beurteilen können und daher auch nicht allein die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen können. Ein wirksamer Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer kann daher nur im Zusammenwirken der Beteiligten gewährleistet werden.
D. Sorgetragung für die Maßnahmenumsetzung
10
Z 4 verpflichtet die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber, für die Durchführung jener Maßnahmen zu sorgen, die in ihrer Arbeitsstätte zu treffen sind. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)
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Die Verantwortung der Arbeitgeber für die betriebsfremden Arbeitnehmer im Sinne der Z 3 und Z 4 stellt tatsächlich nur auf die arbeitsstättenbezogenen Gefahren in der „fremden“ Arbeitsstätte ab. Dies wurde mit dem ANS-RG, BGBl I 2001/159, noch einmal verdeutlicht und klargestellt. Das bedeutet, dass der Betriebsinhaber fremde Arbeitnehmer nur über jene Gefahren und Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen hat, die sich auf seine Arbeitsstätte beziehen. Es ist also beispielsweise nicht die Aufgabe des Betriebsinhabers, die fremden Arbeitnehmer über spezielle Schutzmaßnahmen betreffend die von ihrem Arbeitgeber beigestellten Maschinen zu unterweisen. Dasselbe gilt auch für die Durchführung der ausschließlich arbeitsstättenbezogenen Maßnahmen (in technischer und organisatorischer Hinsicht). Hat der Arbeitgeber der betriebsfremden Arbeitnehmer Arbeitsmittel – für die Betriebsstätte des Betriebsinhabers – zur Verfügung gestellt, für die Prüfpflichten bestehen, ist für die fehlende Überprüfung nicht der Betriebsinhaber zur Verantwortung zu ziehen.
12
Da nach § 8 Abs 5 ASchG die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere durch die Koordinationspflichten nach § 8 Abs 2 ASchG nicht eingeschränkt wird, hat die Festlegung der für die betriebsfremden Arbeitnehmer „erforderlichen Schutzmaßnahmen“ nach § 8 Abs 2 Z 3 ASchG zur Folge, dass den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber auch die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Maßnahmen zu sorgen, hinsichtlich der betriebsfremden Arbeitnehmer im Sinne der Z 4 dieser Bestimmung trifft. Die Durchführung der nach § 8 Abs 2 Z 4 ASchG „erforderlichen Maßnahmen“ setzt daher zunächst eine entsprechende Festlegung nach Z 3 leg cit voraus. ()
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Eine spezielle Informationsverpflichtung sieht auch § 17 Abs 5 TAV vor: Demnach ist der für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer über Gefahren im Tagbau zu sorgen, und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.
III. Koordination auf Baustellen
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Abs 3 und 4 treffen Regelungen für Baustellen, auf denen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden. Die betroffenen Arbeitgeber werden ergänzend verpflichtet, für eine entsprechende Koordination der Arbeiten zu sorgen, um eine Gefährdung der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer zu vermeiden. Diese Regelungen richten sich ausschließlich an den Arbeitgeber.
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Art 3 bis 6 der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG verpflichten den „Bauherrn“ bzw den „Bauherrn oder Bauleiter“ zur Bestellung von Koordinatoren für die Vorbereitungsphase und für die Ausführungsphase. Eine ähnliche Koordinationspflicht sieht auch Art 8 des IAO-Übereinkommens (Nr 167) über den Arbeitsschutz im Bauwesen vor. Das ASchG enthält nur die Umsetzung jener Regelungen der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG, die Pflichten der Arbeitgeber betreffen. Nach Art 9 lit b der Richtlinie haben die Arbeitgeber „entsprechend den in Art 6 und 7 festgelegten Bedingungen“ bei der Anwendung des Art 8 (Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung) „die Hinweise des bzw der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen“. Aus den Festlegungen der Koordinatoren (insbesondere im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – siehe § 7 BauKG) ergeben sich also Pflichten für die Arbeitgeber. Nach Art 8 lit i der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung (Art 6 der Richtlinie 89/391/EWG) „insbesondere in Bezug auf ... die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Selbständigen“ anzuwenden. Für Baustellen musste daher im ASchG auch eine Regelung für die auf der Baustelle tätigen Selbständigen vorgesehen werden. Diese Regelung dient nicht dem Schutz der Selbständigen, sondern dem Schutz der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)
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Nähere Regelungen darüber wurden im Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), BGBl I 1999/37, idF BGBl I 2012/35, getroffen. Das BauKG richtet sich an die Bauherren (§ 2 Abs 1 BauKG) bzw Projektleiter (§ 2 Abs 2 BauKG).
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Das BauKG ist eine Arbeitnehmerschutzvorschrift und soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten. Die Bestellung von Koordinatoren hat gemäß § 3 Abs 1 BauKG dann zu erfolgen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer (= zwei oder mehr) Arbeitgeber tätig werden. Koordination hat also dann zu erfolgen, wenn mehrere Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig auf der Baustelle tätig werden. Werden beispielsweise zwar zwei Unternehmen mit Bauarbeiten beauftragt, aber nur Arbeitnehmer eines einzigen Arbeitgebers auf der Baustelle tätig, während die übrigen Arbeiten vom zweiten beauftragten Gewerbetreibenden persönlich erledigt werden, sind keine Koordinatoren zu bestellen. Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber aufeinanderfolgend tätig, kommen die Bestimmungen des § 8 dann zur Anwendung, wenn diese Tätigkeiten einander beeinflussen und dadurch Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. So besteht beispielsweise Koordinationsbedarf im Falle einer Dachumdeckung, bei der nacheinander Zimmerer, Dachdecker und Spengler tätig werden, weil gemeinsame Einrichtungen und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wie ein gemeinsames Dachfanggerüst oder gemeinsame Zugänge.
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Die Koordinationspflichten der Arbeitgeber gemäß § 8 ASchG gelten neben den Koordinationspflichten der Bauherren und Projektleiter nach dem BauKG (Lang, Handbuch ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Erläuterungen Teil 1, Reg 3, Kap 5.3, S 2).
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Anordnungen und Hinweise der Baustellenkoordinatoren zu berücksichtigen (§ 8 Abs 4 erster Satz ASchG), besteht unter anderem darin, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzuhalten. Die Unterlassung dieser Verpflichtung durch den Arbeitgeber stellt eine Verletzung der Koordinationspflichten dar, die durch die Strafnorm des § 130 Abs 1 Z 10 ASchG 1994 sanktioniert wird. ()
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Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem BauKG ist gemäß § 10 BauKG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer:
als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs 1, § 6, § 7 oder § 8 BauKG verletzt,
als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs 2 verletzt,
als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,
als Bauherr im Fall des § 9 Abs 3 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs 2 und § 5 erfüllt,
als Projektleiter im Fall des § 9 Abs 4 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs 2 und § 5 erfüllt.
Zu Fragen der Verantwortlichkeit bei der Übertragung der Bauherrnpflichten oder der zusätzlichen Übertragung von Koordinationspflichten sowie zu Haftungsfragen siehe „Kommentare und Erläuterungen zum BauKG“ auf www.arbeitsinspektion.gv.at.
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Mit wurde die Baustellendatenbank in Betrieb genommen. Arbeitgeber und Bauherren können nun ihren Meldeverpflichtungen in Zusammenhang mit Baustellen in einfacher Weise elektronisch nachkommen: siehe dazu http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Service/Formulare/default.htm.
IV. Verantwortlichkeit des einzelnen Arbeitgebers
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Abs 5 stellt klar, dass die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber durch die in Abs 1 bis 4 festgelegten Koordinations- und Informationspflichten nicht eingeschränkt wird. Dies entspricht dem bis zum ASchG geltenden Recht und außerdem den Grundsätzen der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, wonach weder die Heranziehung außerbetrieblicher Fachleute noch die Pflichten der Arbeitnehmer die Verantwortung der Arbeitgeber berühren. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)
Mit dem ANS-RG, BGBl I 2001/159 wurde noch einmal verdeutlicht, dass sich die Verantwortung der Arbeitgeber für betriebsfremde Arbeitnehmer auch tatsächlich nur auf die in der Arbeitsstätte des Betriebsinhabers bestehenden Gefahren bezieht.
Allerdings wird der Arbeitgeber der betriebsfremden Arbeitnehmer nicht von seinen Verpflichtungen nach dem ASchG befreit, sondern ist für die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer, die auf einer fremden Arbeitsstätte tätig sind, verantwortlich. So ist für eine fehlende Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen, die in die fremde Arbeitsstätte mitgenommen und dort verwendet werden, der Arbeitgeber der betriebsfremden Arbeitnehmer verantwortlich.