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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1760-2

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 1 Geltungsbereich

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung

Rz


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I.
Allgemeine Bestimmungen des ersten Abschnitts
1–6
II.
Geltungsbereich
7–15
III.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
A.
Bedienstete der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbänden in Dienststellen
16–24
B.
Bedienstete in Bundesdienststellen (B-BSG)
25–35
C.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LAG)
36–41
D.
Privathaushalte (Hausgehilfen, Hausangestellte)
42
E.
Heimarbeit
43, 44
IV.
Bergrecht (MinroG)
45–47

I. Allgemeine Bestimmungen des ersten Abschnitts

1

Der erste Abschnitt enthält neben dem Geltungsbereich jene Begriffsbestimmungen und jene allgemeinen Anforderungen, die nicht nur für einzelne Bereiche des Arbeitnehmerschutzes bzw nicht nur für einzelne Abschnitte des ASchG von Bedeutung sind, sondern generell gelten.

Dieser Abschnitt enthält vor allem die in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegten allgemeinen Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung und ausgewogene Beteiligung der Arbeitnehmer sowie die Unterweisung.

2

Die einschlägigen Richtlinien gehen von einem weiten Verständnis des Arbeitnehmerschutzes bzw der Gefahrenverhütung aus. Sie berücksichtigen insbesondere auch Fragen der Arbeitsorganisation, der psychischen Belastungen, der sozialen Beziehungen und den Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz. Dies kommt vor allem in den Grundsätzen der Gefahrenverhütung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG zum Ausdruck, die in das ASchG übernommen wurden.

3

Von besonderer Bedeutung ist die Evaluierungspflicht der Arbeitgeber, die in allgemeiner Form in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG vorgesehen ist und in den Einzelrichtlinien zum Teil konkretisiert wird. Die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und zur Festlegung von Schutzmaßnahmen ist auch im Zusammenhang mit dem hohen Stellenwert zu sehen, der nach den Richtlinien dem Dialog und der Auseinandersetzung mit Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf betrieblicher Ebene zukommt, sowie der in den Richtlinien verankerten Verpflichtung der Arbeitgeber zur Eigeninitiative und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

4

Bei Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern und bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Beschäftigung von Arbeitnehmern verschiedener Arbeitgeber, zB auf Baustellen, ergeben sich immer wieder schwerwiegende Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, die vor allem auf die fehlende oder unzureichende Koordination zurückzuführen sind. Im ASchG wurden für solche Fälle Regelungen getroffen.

5

In den einzelnen Richtlinien und sonstigen EU-Dokumenten wird besonders hervorgehoben, dass für einen besseren Schutz eine entsprechende Information und Beteiligung der Arbeitnehmer unerlässlich ist. So betont die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Notwendigkeit, die Unterrichtung, den Dialog und die ausgewogene Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auszuweiten. Die einzelnen Richtlinien sehen eine Vielzahl von konkreten Informations-, Unterweisungs- und Beteiligungspflichten vor. Dem wird im ASchG entsprochen. (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)

Diese Informations-, Unterweisungs- und Beteiligungspflichten sind beispielsweise in den folgenden Bestimmungen umgesetzt worden: §§ 4 und 5 AM-VO (Umsetzung der RL 89/654/EWG), § 12 VbA (Umsetzung der RL 2000/54/EWG), § 8 (Umsetzung der RL 98/24/EWG) und § 25 GKV (Umsetzung der RL 2003/18/EG), § 6 VEXAT (Umsetzung der RL 1999/92/EG), § 8 VOLV (Umsetzung der RL 2002/44/EG und RL 2003/10/EG), § 6 VOPST.

6

Folgende Verordnungen sind zum ersten Abschnitt erlassen worden:

  • Die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl 1996/478, idF BGBl II 1997/53, konkretisiert die Dokumentation der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz („Arbeitsplatzevaluierung“).

  • Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, BGBl II 2001/356, idF BGBl II 2008/279, gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf die das ASchG anzuwenden ist. Arbeiten unter Einwirkung von Blei und Arbeiten mit besonderer physischer Belastung sind verboten. Ausnahmen davon sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

  • Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl 1996/172, legt die Mindestanzahl der SVP im Betrieb sowie die Auswahl und Qualifikation der SVP fest.

  • Die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (KennzeichnungsverordnungKennV), BGBl II 1997/101, konkretisiert die Vorgaben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Arbeitsstätte, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen. Die KennV ist sowohl zum ersten Abschnitt (§ 3 Abs 7) als auch zum zweiten Abschnitt (§ 20 Abs 2) erlassen worden.

  • Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012ESV 2012), BGBl II 2012/33, ist auch zum ersten Abschnitt (§ 17) erlassen worden.

II. Geltungsbereich

7

Der Geltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften ist auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Österreich beschränkt. Es gilt das Territorialitätsprinzip, dh, dass bei einer Beschäftigung von Arbeitnehmern im Inland die österreichischen Arbeitnehmerschutzvorschriften anzuwenden sind.

8

Zu Überlassung und Entsendung von Arbeitnehmern siehe § 9 ASchG.

9

Zu Verwaltungsübertretungen im Ausland siehe § 130 Abs 7 ASchG.

10

Der Geltungsbereich stellt auf die jeweilige berufliche Tätigkeit und demgemäß auf die Verhältnisse im Betrieb ab. Abs 1 stellt – abweichend vom ANSchG – nicht auf „Betriebe“ ab, außer im Bereich des Art 21 B-VG, da der Betriebsbegriff kein taugliches Abgrenzungskriterium für die Geltung von Regelungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes darstellt. Die Regelungen des ASchG sollen grundsätzlich für jede Beschäftigung von Arbeitnehmern unabhängig vom Arbeitsort gelten, soweit nicht Ausnahmen vom Geltungsbereich vorgesehen sind (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Insbesondere erstreckt sich dieser beispielsweise nicht auf das Verhalten von Dienstnehmern und Dienstgebern bei Betriebsausflügen, die naturgemäß nicht in einem Betrieb (vgl hierzu den Betriebsbegriff gemäß § 34 Abs 1 ArbVG) durchgeführt werden und die dem Ziel geselligen Zusammenseins, nicht aber der Entfaltung der beruflichen Tätigkeit dienen (Hinweis , und ). ( zum ANSchG)

11

Der Geltungsbereich wurde gegenüber dem ANSchG erweitert. Die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG regelt die grundsätzlichen Anforderungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Diese Richtlinie findet gemäß Art 2 „auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.)“ Anwendung. Ausnahmen sind nur zulässig für spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zB bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmte spezifische Tätigkeiten bei den Katastrophendiensten (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Auch für diese Gruppen ist aber dafür Sorge zu tragen, dass eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind. (siehe dazu § 100 ASchG)

12

Gemäß Art 4 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen. Die zu dieser Rahmenrichtlinie erlassenen Einzelrichtlinien gelten ebenfalls grundsätzlich für alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche gleichermaßen. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)

13

Diesen Anforderungen kann durch das ASchG aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden, da eine Reihe von Ausnahmen aus dem Geltungsbereich besteht. Das ASchG sieht zwar einen weiteren Geltungsbereich vor als das ANSchG, erfasst aber nicht alle unter die Richtlinien fallenden Bereiche. Arbeitsrecht und die dazugehörenden Arbeitnehmerschutzvorschriften fallen unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG. Soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, sind die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Landessache (Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG). Das bundesrechtliche Grundsatzgesetz dazu ist das Landarbeitsgesetz 1984 (LAG 1984). Weiters obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art 21 Abs 2 B-VG).

14

Abweichend vom ANSchG sieht das ASchG keine Ausnahmen für Erziehungs- und Unterrichtsanstalten mehr vor (soweit es sich nicht um Dienststellen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände handelt). Dies entspricht den Mindestanforderungen der oben angeführten Richtlinien, eine Ausnahme wäre nicht EU-konform. Außerdem erscheint es aus sozialpolitischen Erwägungen und im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht gerechtfertigt, wenn für die in Unterrichts- und Erziehungsanstalten beschäftigten Arbeitnehmer keine Regelungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit bestehen. Den besonderen Anforderungen dieser Einrichtungen kann bei der Erlassung von Durchführungsverordnungen – im Rahmen der Mindestanforderungen der Richtlinien – entsprochen werden.

15

Abweichend vom bis dahin geltenden ANSchG enthält das ASchG keine Ausnahme mehr für „Kultusanstalten“, weil eine solche Ausnahme mit den oben angeführten Richtlinien ebenfalls nicht vereinbar wäre. Außerdem hat sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gezeigt, dass der Begriff „Kultusanstalten“ sehr unterschiedlich ausgelegt wird. So fallen nach Auffassung der Österreichischen Bischofskonferenz alle Einrichtungen, welche unmittelbar oder mittelbar kirchlichen Zwecken dienen, unter diesen Begriff. Kirchliche Zwecke sind demnach Werke der Frömmigkeit, des Apostolates und der Caritas. Demnach werden den Kultusanstalten auch Kindergärten, Schulen, Kinderheime, Jugendhäuser etc zugerechnet. Eine derartige Ausnahme für Arbeitnehmer der Kirchen und Religionsgesellschaften wäre mit dem EWR-Abkommen nicht vereinbar und erscheint auch nicht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Autonomie der Kirchen und Religionsgesellschaften notwendig, da das ASchG Regelungen unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Rechtsgüter Leben und Gesundheit, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit trifft. (Siehe ua Leitner/Strasser, Der technische Arbeitnehmerschutz im Recht der EG, WISO-Sonderband Nr 7, Seite 68 f.) Hinsichtlich der geistlichen Amtsträger erfolgt eine Klarstellung in § 2 Abs 1 ASchG, hinsichtlich der dem Gottesdienst gewidmeten Gebäude wurde im zweiten Abschnitt eine Ausnahme vorgesehen (§ 19 Abs 3 Z 1 ASchG). (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)

III. Ausnahmen vom Geltungsbereich

A. Bedienstete der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände in Dienststellen

16

Abs 2 Z 1 entspricht Art 21 Abs 2 B-VG. Für jene Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, kommt dem Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes zu. In diesem Bereich hat die Umsetzung der Richtlinien durch den Landesgesetzgeber zu erfolgen. Das ASchG gilt daher nur für jene Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben beschäftigt sind. Der Begriff „Betrieb“ ist im Sinne der Literatur und Judikatur zu Art 21 B-VG auszulegen. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)

17

Im Hinblick auf die Kompetenzregelung des Art 21 Abs 2 B-VG, wonach den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben tätig sind, obliegt, ist vom Betriebsbegriff zum Zeitpunkt der B-VG-Novelle 1974 – mit der die genannte Regelung eingefügt wurde – auszugehen.

18

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat sich anlässlich der Frage der Zuständigkeit der Arbeitsinspektion für Landes-Pensionisten- und Pflegeheime eines Bundeslandes eingehend mit dem Betriebsbegriff des Betriebsrätegesetzes bzw des § 34 ArbVG befasst und festgestellt, dass für das Vorliegen eines Betriebes Folgendes maßgeblich ist:

  • eine eigenständige organisatorische Einheit,

  • die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse mit technischen oder immateriellen Mitteln, jedoch ohne Rücksicht auf eine allfällige Erwerbsabsicht,

  • die Einrichtung auf Dauer.

19

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung (VfSlg 10.626) nähere Kriterien angeführt, die er für das Vorliegen eines Betriebes für maßgeblich erachtet:

  • das Vorliegen eines gesonderten Personalstandes,

  • die eigenständige Verfügungsbefugnis auch hinsichtlich größerer Ausgaben (keine Genehmigungspflicht),

  • die Möglichkeit einer eigenständigen Aufnahme von Personal,

  • die Möglichkeit einer selbstständigen Warenbeschaffung.

In dieser VfGH-Entscheidung wurde die Qualifikation eines Bauhofes einer Gemeinde als selbstständige, von der Gemeinde getrennte Einheit abgelehnt, weil der Bauhof über keinen gesonderten Personalstand verfügte, die Leitung seiner Geschäfte nicht von der Leitung des Gemeindeamtes getrennt und auch die Verfügungsgewalt der Bediensteten des Bauhofes sehr beschränkt war (jede größere Ausgabe bedurfte der Genehmigung des Bürgermeisters, und auch die Warenbeschaffung war dem Gemeindeamt übertragen).

20

In Einzelfällen wurden zB die Betriebseigenschaft bei E-Werken und Gaswerken der Gemeinden, Krankenanstalten der Gebietskörperschaften und den staatlichen Monopolbetrieben bejaht.

21

Abgesehen von den Einrichtungen, die eindeutig auf Grund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Betriebsbegriff als Betriebe anzusehen sind, gibt es solche Einrichtungen, die direkt von den Gemeinden geführt werden und bei denen der „Verwalter“ praktisch als Teil der Gemeinde agiert. Abgrenzungskriterium ist im Einzelfall die – vorhandene oder fehlende – Budget- und Personalhoheit der Einrichtungen, wobei der jeweilige „Verwalter“ die ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Personal- und Sachmittel relativ autonom verwaltet.

Wird eine solche Einrichtung von einem gesonderten Rechtsträger (zB GmbH) geführt, so gilt jedenfalls das ASchG. Ist eine der genannten Einrichtungen nicht ausgegliedert, so ist die oben dargestellte Judikatur zum Betriebsbegriff heranzuziehen, dh es kommt auf das Ausmaß der Eigenständigkeit der Einrichtung in jeder Hinsicht (personell, organisatorisch, materiell) an. (Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates vom , 461.101/8-IX/3/01)

22

Landeskrankenanstalten sind als „Betriebe“ iSd Art 21 Abs 2 B-VG zu qualifizieren (vgl VfSlg 16733/2002).

23

Gemeinden können sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen (Art 116a Abs 1 B-VG). Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Weiters kann der zuständige Materiengesetzgeber die Bildung von Gemeindeverbänden im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde vorsehen, doch darf dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden (Art 116a Abs 2 B-VG). Schließlich ist ein Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder zu Gemeindeverbänden nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern gemäß Art 15a zulässig (Art 116a Abs 6 B-VG). Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Gemeindeverbände regelt der Landesgesetzgeber (Art 116a Abs 4 B-VG).

Beispiele für solche Gemeindeverbände sind: Staatsbürgerschaftsverbände, Sozialhilfeverbände, Gemeindeverband zur Errichtung und zum Betrieb einer Krankenanstalt.

Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind keine Gemeindeverbände, sondern die vereinsmäßig organisierten Interessensvertretungen der Gemeinden und Städte (Art 115 Abs 3 B-VG) (Berka, Verfassungsrecht, 259).

24

Die ehemaligen Straßenmeistereien der Länder bzw Gemeinden – die seit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 der ASFINAG unterstehen – werden nunmehr als Betriebe im Sinne des ArbVG durch die ASFINAG-Gesellschaften fortgeführt. Die ASFINAG-Tätigkeiten (ausgenommen Bemautung) sind der Privatwirtschaft zurechenbar: Die Ermächtigung zu unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen im Ausnahmefall (Notmaßnahmen nach § 44b StVO) ändert nichts an der Betrachtung als privatwirtschaftliche Tätigkeit von ASFINAG-Straßengesellschaften (vgl ): Straßenbau, Straßenräumung, Straßenerhaltung usw sind privatwirtschaftliche Tätigkeiten, auch wenn ausnahmsweise bestimmte hoheitliche Maßnahmen getroffen werden wie zB das Anbringen von Verkehrszeichen (zur Amtshaftung: ). Auch nach den parlamentarischen Materialien zum Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, ua betreffend ASFINAG-Ermächtigungsgesetz, sollte keine Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Bundesstraßenverwaltung an die ASFINAG erfolgen (ErlRV 828 BlgNR 20. GP). Zur ASFINAG „übergetretene“ Bedienstete sind nach Ausübung ihres Optionsrechts nicht mehr im Dienststand Land/Gemeinde, sondern ASFINAG-Arbeitnehmer.

Von diesen zu unterscheiden sind „zugewiesene“ Bedienstete: Die Zuweisung von Landes- oder Gemeindebediensteten erfolgt in den meisten Bundesländern durch Landes-Zuweisungsgesetze. Für zugewiesene Landes- oder Gemeindebedienstete bzw Beamte gilt das ASchG samt seinen Durchführungsverordnungen (§ 9 ASchG) (siehe dazu auch die Ausführungen zur Oesterreichischen Nationalbibliothek).

B. Bedienstete in Bundesdienststellen (B-BSG)

25

Abs 2 Z 2 nimmt die unter das Bundesbediensteten-Schutzgesetz fallenden Bundesdienststellen aus. Betriebe des Bundes fallen hingegen in den Geltungsbereich des ASchG. Die Ausnahme nach Abs 2 Z 2 gilt nur für die Beschäftigung von Dienstnehmern des Bundes, nicht hingegen für sonstige Arbeitnehmer, die in Bundesdienststellen beschäftigt sind (zB Reinigungskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Reinigungsunternehmen stehen). Da die Richtlinien in gleicher Weise für die Bundesdienststellen gelten, muss auch für diesen Bereich eine Anpassung an den Mindeststandard der Richtlinien erfolgen. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) Diese Anpassung erfolgte durch das Bundesbediensteten-Schutzgesetz (B-BSG) samt den erlassenen Durchführungsverordnungen. Das B-BSG orientiert sich grundsätzlich am ASchG.

26

Ausschlaggebend für die Geltung des ASchG ist nicht, ob ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegt, sondern die Beschäftigung in einem Betrieb.

27

Das B-BSG legt fest, was eine Dienstelle und ein Betrieb ist. Dienststellen im Sinne des B-BSG sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen (§ 2 Abs 3 B-BSG).

28

Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs 1 B-BSG sind jene Dienststellen des Bundes, welche

1.

 nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden,

2.

 auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

Insbesondere zählen beispielsweise dazu: die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, die land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe und die Verwaltung der Bundesgärten.

Beispiele für Dienststellen: Ministerien, Finanzämter, öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten des Bundes.

29

Ob in einem konkreten Fall ein Betrieb oder eine Dienststelle vorliegt, ist oftmals schwierig zu beurteilen. Da der – im Kompetenztatbestand des Art 21 Abs 2 B-VG vorkommende – Begriff „Betrieb“ im B-VG nicht näher umschrieben ist, ist er iS der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung von Kompetenztatbeständen („Versteinerungstheorie“; s etwa VfSlg 10292/1984) in jenem Sinn zu verstehen, welcher ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 21 Abs 2 B-VG nach dem damaligen Stand und der Systematik der Rechtsordnung zugekommen ist.

Art 21 Abs 2 B-VG wurde in der ihm durch die B-VG-Novelle 1974 gegebenen Fassung mit Wirkung vom in Kraft gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits das ArbVG in Kraft. Es ist deshalb anzunehmen, dass der in Art 21 Abs 2 B-VG vorkommende Ausdruck „Betrieb“ in jener Bedeutung zu verstehen ist, die ihm nach dem ArbVG zukommt (siehe § 34 Abs 1 ArbVG). ( ua)

Es wird daher auf die umfangreiche Judikatur und Literatur zur Begriffsbestimmung nach Art 21 B-VG bzw § 34 ArbVG verwiesen.

30

Mit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I 2002/120, erhielten die Universitäten den Status von juristischen Personen öffentlichen Rechts und wurden aus dem Bereich der Bundesdienststellen ausgegliedert. Arbeitgeber ist „die Universität ...“. Das zur Vertretung der Universität nach außen berufene Organ ist das Rektorat. Vorsitzende/r des Rektorats ist die Rektorin bzw der Rektor, der/die auch die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern abschließt. Für Universitäten gilt das ASchG samt Verordnungen. In seiner jüngsten Entscheidung vom , 2010/11/0079, bestätigte der VwGH die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Rektors der Medizinischen Universität Wien. „Nicht der Träger der Krankenanstalt, sondern die MUW ist als ,Dienstgeber‘ iSd KA-AZG anzusehen. Diese traf als Dienstgeber der im Klinischen Bereich tätigen (nicht beamteten) Ärzte die – verwaltungsstrafrechtlich pönalisierte – Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen des KA-AZG. Die dem Rektorat zukommende oberste Leitungsbefugnis begründet einerseits eine Weisungsbefugnis, andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen.“

31

Mit dem Bundesmuseen-Gesetz, BGBl I 2002/14, wurden mit auch die Bundesmuseen in wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt. Zu den Bundesmuseen zählen gemäß § 1 die Albertina, das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und österreichischem Theatermuseum, die österreichische Galerie Belvedere, MAK – österreichisches Museum für angewandte Kunst, das Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK), das Naturhistorische Museum, das Technische Museum Wien mit österreichischer Mediathek sowie die Oesterreichische Nationalbibliothek. Für diese gilt seither das ASchG samt seinen Durchführungsverordnungen.

32

Mit BGBl I 2000/115 wurde durch das „Spanische Hofreitschule-Gesetz“ eine Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ errichtet (§ 1 Spanische Hofreitschule-Gesetz). Auch der Bundes- und Versuchsforst Ulmerfeld, NÖ, wurde angeschlossen und damit ausgegliedert. Bedienstete, die der Spanischen Hofreitschule am als

  • Beamte angehörten, wurden mit an die Zentralstelle des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt. Die erforderlichen Beamten werden der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen;

  • Vertragsbedienstete angehörten, wurden mit Dienstnehmer der Gesellschaft;

  • Kollektivvertragsbedienstete angehörten, wurden ebenfalls mit Dienstnehmer der Gesellschaft. (§ 8 Abs 1 Spanische Hofreitschule-Gesetz)

33

Die Bundesgebäudeverwaltung wurde mit durch das Bundesimmobiliengesetz (BIG), BGBl I 2000/141, ausgegliedert. Dazu wurde die Immobilienmanagementgesellschaft mbH des Bundes (IMB) errichtet, und zwar als Tochtergesellschaft der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (§ 10 Abs 1 BIG). Die IMB ist kollektivvertragsfähig (§ 8 BIG). Für die davon betroffenen Beamten wurde ein „Amt der Bundesimmobilien“ beim BMWA eingerichtet (§ 24 Abs 1 BIG). In der IMB sind drei Arten von Arbeitnehmern beschäftigt: zugewiesene Beamte, Arbeitnehmer der IMB (ehemalige VB, Lehrlinge, neu aufgenommene) und zugewiesene Landesbedienstete (Beamtinnen, Beamte und VB). Für die IMB gilt das ASchG samt seinen Durchführungsverordnungen.

34

Das Österreichische Statistische Zentralamt ist mit aus dem Bundesdienst ausgegliedert und in eine Bundesanstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Statistik Österreich“ umgewandelt worden (§ 22 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000). Die Bundesanstalt ist Gesamtrechtsnachfolgerin.

35

Mit dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl I 2002/63, wurde die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES)“ errichtet (§ 7 Abs 1 GESG). Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit iSd § 7 ArbVG zu (§ 19 Abs 9 GESG), sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich folgender Bundesanstalten oder -ämter (§ 17 Abs 1 GESG):

  • Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

  • veterinärmedizinische Bundesanstalten,

  • bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg,

  • Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, ausgenommen die Abteilungen Feldbodenkunde oder bodenkundliche Auswertung des Instituts für Bodenwirtschaft,

  • Bundesanstalt für Milchwirtschaft,

  • Bundesamt für Agrarbiologie, ausgenommen das Institut für biologische Landwirtschaft und Biodiversität,

  • Bundesinstitut für Arzneimittel (nachgeordneter Dienststellenbereich).

Bedienstete, die den in § 18 GESG angeführten Anstalten als Beamte angehörten, wurden an die Zentralstellen (Dienststellen) des Lebensministeriums (BMLFUW) und Gesundheitsministeriums versetzt. Die erforderlichen Beamten werden der AGES zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Vertragsbedienstete wurden Dienstnehmer der Agentur, ebenso Kollektivvertragsbedienstete, die am einer nachgeordneten Dienststellen angehörten (Näheres siehe § 13 GESG).

C. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LAG)

36

Abs 2 Z 3 enthält die aufgrund der Kompetenzverteilung gebotene Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Für diesen Bereich hat eine EU-konforme Gestaltung des Arbeitnehmerschutzrechtes durch Anpassung des Landarbeitsgesetzes 1984 und der Ausführungsgesetze der Länder zu erfolgen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände fällt nicht unter das Landarbeitsgesetz 1984, sondern unter das ASchG. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)

37

§ 1 Abs 1 bis 4 LAG 1984 regelt als Grundsatzgesetz den Geltungsbereich. Der für die Vollzugspraxis der Arbeitsinspektion sehr problematische § 1 Abs 5 LAG wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. ()

§ 1 Abs 5 LAG lautete: „Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene Arbeitnehmer, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen, beschäftigt werden.“

38

Der VfGH begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine – wie immer geartete – Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt. Vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen waren nach Art V lit a Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung 1859 (idF 1933 und 1934) nur bestimmte Nebengewerbe sowie die in Art IV Abs 2 KdmPat genannten Betriebe. Keines der im Abs 5 genannten Unternehmen ist schon für sich ein zur Land- und Forstwirtschaft gehörender Betrieb. § 1 Abs 5 LAG benennt nicht etwa (bloß klarstellend) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sondern stellt kompetenzwidrig auf Tätigkeiten in Unternehmen oder Bereichen ab, die typischerweise nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören, sondern allenfalls ausnahmsweise und jedenfalls nicht schon wegen der im Gesetz genannten Merkmale und Eigenschaften darunter fallen können. Es ist das erklärte Ziel dieser Regelung, solche Tätigkeiten gerade ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Betriebes zur Land- und Forstwirtschaft dem Landarbeitsgesetz 1984 zu unterwerfen. Abs 5 überschreitet vielmehr insgesamt die Kompetenz des Bundes als (Grundsatz-)Gesetzgeber nach Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG (Landarbeitsrecht) in Richtung der ausschließlichen Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).

Die Aufhebung erfolgte ohne Frist und wurde am im BGBl I 2007/48 kundgemacht.

39

In § 5 Abs 1 Landarbeitsgesetz, BGBl 1984/287 idgF (LAG), wird der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Produktion näher, jedoch nicht abschließend definiert. Im letzten Satz des Abs 1 erfolgt eine demonstrative Aufzählung jener Tätigkeitsbereiche, die jedenfalls zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion gehören. Daneben sind jedoch noch andere Produktionszweige der Land- und Forstwirtschaft denkbar. Ferner werden im Abs 1 auch die Nebenbetriebe und Hilfsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet. Aus der Bedeutung der beiden Begriffe „Nebenbetriebe und Hilfsbetriebe“ geht hervor, dass sie in einer gewissen Abhängigkeit bzw Unterordnung zum Betrieb der land- und forstwirtschaftlichen Produktion stehen sollen.

Für die Nebenbetriebe wird gefordert, dass diese in der Hauptsache der Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse dienen und keine selbständigen, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwalteten Wirtschaftskörper darstellen; wobei der Begriff „in der Hauptsache“ wesentlich mehr als 51% bedeutet und zusätzlich keine Kriterien, wie getrennte Buchführung oder Bilanzierung und unabhängige Führung des Betriebes, vorliegen dürfen. Auch bei den Hilfsbetrieben wird die Anbindung an den Hauptbetrieb deutlich, indem der Hilfsbetrieb der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes dienen muss. Darunter können auch Betriebe fallen, in denen keine land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verrichtet werden, also zum Beispiel eine Betriebsschmiede.

40

Ferner gelten gemäß § 5 Abs 4 LAG als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.

41

Der Buschenschank stellt sich als ein von der Gewerbeordnung ausgenommenes Gastgewerbe und Schankgewerbe dar (§ 2 Abs 1 Z 5 GewO 1994) (Hinweis E , 1808/55, VwSlg 4827 A/1958). Der Buschenschank ist daher keine der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit. Daraus folgt, dass die Benutzung der Bringungsanlage für Zwecke des Buschenschankes, insbesondere auch die Benutzung durch Buschenschankbesucher, vom Bringungsrecht nicht gedeckt ist. ()

Der Buschenschank zählt weder zu den Nebenbetrieben noch zu den Nebentätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, sondern ist nach der Verkehrsauffassung unmittelbarer Bestandteil des Weinbaubetriebes (Hinweis auf Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, S 476).

D. Privathaushalte (Hausgehilfen, Hausangestellte)

42

Abs 2 Z 4 enthält in Übereinstimmung mit Art 3 lit a der Richtlinie 89/391/EWG eine Ausnahme für Arbeitnehmer in privaten Haushalten. Für Arbeitnehmer in Haushalten juristischer Personen (zB Reinigungskräfte in Studentenheimen) wird hingegen keine Ausnahme vorgesehen, da dies weder sachlich noch sozialpolitisch zu rechtfertigen wäre. Wenn Arbeitnehmer sowohl im privaten Haushalt als auch im Gewerbebetrieb beschäftigt sind, gilt die Ausnahme vom Geltungsbereich nur für die Tätigkeit im privaten Haushalt. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)

Für Hausgehilfen und Hausangestellte werden die arbeitsvertraglichen und Schutzregelungen (zB Arbeitszeit und Arbeitsruhe, Schutz jugendlicher und minderjähriger Dienstnehmer, Fürsorgepflicht des Dienstgebers) durch das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl 1962/235 idF BGBl I 2002/100, geregelt.

E. Heimarbeit

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Abs 2 Z 5 stellt klar, dass Heimarbeiter nicht in den Geltungsbereich fallen. Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer im Sinne des ASchG (siehe auch § 1 Abs 5 ANSchG). (1590 BlgNR 18. GP) Für Heimarbeiter gilt das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl 1961/105, idF BGBl I 2009/74. Heimarbeiter ist, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist (§ 2 Z 1 Heimarbeitsgesetz 1960). Darunter fallen beispielsweise Näh-, Textil-, Strickarbeiten, Herstellung von Souvenirartikeln, Metall- und Bijouteriewaren sowie das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren. Für diese Personen enthält das Heimarbeitsgesetz 1960 in §§ 16 und 17 Regelungen über den Gefahrenschutz.

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Aus Abs 2 Z 1 bis 5 kann folgende tabellarische Übersicht abgeleitet werden:


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Arbeitnehmer
ArbIG/B-BSG (Arbeitsaufsicht: Arbeitsinspektion)
Sonstiges
alle AN außer den unten Angeführten
ja
in Betrieben von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
ja
in Dienststellen von
  • Bund
B-BSG
nein
B-BSG
  • Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
nein
nein
Art 21 B-VG, Landesrecht, Landesgesetze über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten; zur Überwachung der Schutzbestimmungen sind je nach Landesrecht verschiedene Behörden bzw Kommissionen zuständig.
im Verkehrsbereich (Eisenbahnen, Luftverkehr, Schifffahrt)
ja
mit 2. StabG, BGBl I 2012/35, ist das VAIG aufgehoben worden, die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAI) ist der Arbeitsinspektion (AI) eingegliedert worden
bei Post und Telekom, Telekommunikationsorganisationen ieS
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
nein
nein
zuständig sind die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen,
Ausnahmen: in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
ja
LAG 1984 und landesrechtliche Ausführungsgesetze
(Art 12 B-VG)
Heimarbeiter/innen
nein
in privaten Haushalten
nein
nein
in Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
nein
ja
interne Angelegenheit
Beispiele für ausgegliederte Bundesdienststellen:
ASFINAG, Österreichische Nationalbibliothek, Immobilienmanagementgesellschaft mbH des Bundes (IMB), Statistik Österreich
ja
zugewiesene Vertragsbedienstete/Beamte gelten als überlassen gem § 9 ASchG
Universitäten
ja*
ja
* siehe aber § 112 Abs 1 UnivG 2002: Das Arbeitsinspektorat hat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Abs 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen.
Spanische Hofreitschule
ja
zugewiesene Vertragsbedienstete/Beamte gelten als überlassen gem § 9 ASchG
Bundesgestüt Piber und der Bundes- und Versuchsforst Ullmerfeld
nein*
nein
*da es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe iS des LAG handelt, ist die jeweilige Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuständig (LAG 1984 und die jeweiligen Ausführungsgesetze).
AGES
ja
ja
zugewiesene Beamte gelten als überlassen gemäß § 9 ASchG

IV. Bergrecht (MinroG)

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Abs 3 enthielt Ausnahmen für bestimmte unter das Berggesetz 1975 fallende Tätigkeiten. Mit dem Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) ist Abs 3 aufgehoben worden (BGBl I 1999/38, ). Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion wurde auf alle bis dahin der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe und Tätigkeiten ausgedehnt. Für die dem MinroG unterliegenden Tätigkeiten gilt das ASchG samt seinen Durchführungsverordnungen (§ 183 MinroG). Das MinroG enthält zwei Arbeitnehmerschutzbestimmungen (§ 109 Abs 2 und § 187c Abs 2 MinroG), für deren Kontrolle die Arbeitsinspektion zuständig ist. Normadressat dieser Bestimmungen sind die Bergbauberechtigten, die in der Regel aber auch die Arbeitgeber sind.

46

Bei gleichem Regelungsgegenstand besteht ein Vorrang der ASchG-Bestimmungen vor den bergrechtlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen (materielle Derogation). Es gelten nur noch jene bergrechtlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen als leges speciales, deren Gegenstand nicht durch das ASchG samt Verordnungen geregelt ist.

47

Der VwGH hat in einem Erkenntnis (2002/02/0090, ) die Ansicht vertreten, dass für die Durchführung von Sprengarbeiten im Bergbau seit (Inkrafttreten des MinroG) nicht die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, sondern die Sprengarbeitenverordnung gilt. Als Konsequenz bedeutet das, dass per allen Arbeitnehmerschutzvorschriften in den Bergpolizeiverordnungen materiell derogiert wurde, soweit allgemeine Arbeitnehmerschutzvorschriften bestehen: Wird ein Bereich sowohl vom ASchG (samt erlassenen bzw übergeleiteten Verordnungen, zB SteinbruchVO) als auch von einer Bergpolizeiverordnung geregelt, so gelten die Bestimmungen des ASchG samt Verordnungen. Die Bestimmungen der Bergpolizeiverordnungen gelten nur mehr dann, wenn die betreffende Angelegenheit nicht durch das ASchG samt Verordnungen geregelt ist. (Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorates vom , 461.316/5003-III/3/04)

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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