ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 54 Bescheide über die gesundheitliche Eignung
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Befristung und Bedingung der Eignungsfeststellung | 1 |
II. | Verfahren und Beschäftigungsverbot | 2, 3 |
I. Befristung und Bedingung der Eignungsfeststellung
1
Abs 1 sieht die Möglichkeit von befristeten oder bedingten bescheidmäßigen Feststellungen für den Fall der Eignung vor. Die Verkürzung des Untersuchungsabstandes entspricht dem geltenden Recht und ist ua auch in der Richtlinie 82/605/EWG vorgesehen, die Eignung unter der Bedingung geeigneter betrieblicher Schutzmaßnahmen ist in verschiedenen Richtlinien vorgesehen, zB Art 15 Z 2 der Richtlinie 83/477/EWG, Art 14 Abs 4 der Richtlinie 90/394/EWG und Art 14 Abs 5 der Richtlinie 90/679/EWG (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Zu den Untersuchungsintervallen siehe Anlage 1 VGÜ 2008, zu den Untersuchungsrichtlinien Anlage 2 VGÜ 2008.
II. Verfahren und Beschäftigungsverbot
2
Abs 2 bis 5 enthält Vorschriften über die Vorgangsweise bzw über das Verfahren für den Fall der gesundheitlichen Nichteignung. Das Beschäftigungsverbot wird sofort wirksam, sofern nicht im Bescheid ein späteres Wirksamwerden vorgesehen wird. Ausschlaggebend für diese Entscheidung müssen arbeitsmedizinische Gründe sein. Dies entspricht im Ergebnis weitgehend § 8 Abs 2 letzter Satz ANSchG, wonach im Falle der Nichteignung eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist nur zulässig ist, wenn sich das Arbeitsinspektorat nicht wegen einer akuten Gefährdung von Leben und Gesundheit dagegen ausspricht. Soweit es arbeitsmedizinisch vertretbar ist, kann daher ein späteres Wirksamwerden eines auf Dauer gerichteten Beschäftigungsverbotes den Arbeitgebern und Arbeitnehmern Gelegenheit bieten, eine geeignete Lösung betreffend einen Ersatzarbeitsplatz zu finden.
3
Ob das Beschäftigungsverbot auf Dauer wirksam bleiben muss oder ob – nach einer neuerlichen Untersuchung – künftig wieder eine Beschäftigung in Betracht kommt, hängt von der Art der Einwirkung und dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen ab. In der Regel kann bereits im Zeitpunkt des Bescheides über das Beschäftigungsverbot beurteilt werden, ob eine künftige Beschäftigung in Betracht kommt und ab welchem Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung zielführend ist. In diesen Fällen ist dies bereits im Bescheid über das Beschäftigungsverbot festzulegen, wenn dann die Untersuchung die Beurteilung „geeignet“ ergibt, darf die Beschäftigung wieder aufgenommen werden, ohne dass ein neuerlicher Bescheid erforderlich ist (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Vgl § 112 Abs 4 ASchG zur Übergangsregelung für Bescheide, die vor Inkrafttreten des ASchG erlassen wurden.
Zur Gesundheitsüberwachung bei überlassenen Arbeitnehmern siehe Anmerkungen zu § 9.