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BS-V § 16. Ausnahmen und Abweichungen, BGBl. II Nr. 124/1998, gültig ab 01.05.1998

5. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 16. Ausnahmen und Abweichungen

(1) Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die § 4 und 5 nicht anzuwenden.

(2) Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die zuständige Behörde keine Ausnahmen von den § 3, 4 Abs. 1 und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.

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