BS-V § 7. Strahlung, BGBl. II Nr. 124/1998, gültig ab 01.05.1998
2. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze§ 7. Strahlung
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.
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