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ASoK 9, September 1997, Seite 269

OGH: Kündigung eines Behinderten

1. Eine Entlassung ist grundsätzlich auch bei Dauertatbeständen unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber auszusprechen. Eine Ausnahme kann dann eintreten, wenn mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt.

2. Liegt die begünstigte Behinderteneigenschaft vor, so ist es für die Anwendung des Kündigungsschutzes gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG irrelevant, ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Behinderteneigenschaft informiert hat. - (§ 25 AngG; § 8 Abs. 2 BEinstG)

( 9 Ob A 26/97 g)

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