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ASoK 9, September 1997, Seite 287

OGH: Austrittsrecht des AN

1. Eine einmalige, kurzfristige Verzögerung der Entgeltzahlung ist in der Regel nicht als ungebührliches Vorenthalten i. S. d. § 26 Z 2 AngG zu werten, wenn der Arbeitnehmer annehmen kann, er werde das ihm gebührende Entgelt bekommen. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer anläßlich einer telefonischen Nachfrage die Nachzahlung nach Rückkehr der Lohnverrechnerin aus dem Urlaub zugesagt wird und tatsächlich innerhalb von 14 Tagen nach Aufdeckung des Irrtums der Differenzbetrag akontiert ist.

2. Begründet der Arbeitnehmer seinen Austritt mit Gesundheitsgefährdung und Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen wegen der mangelnden Reaktion der Firmenleitung auf seine u. a. die Sicherheit der Flugzeuge betreffenden Mängelrügen, so ist das Recht auf Geltendmachung des Austrittsrechtes jedenfalls dann verfristet, wenn der Austritt erst mehrere Monate nach der letzten Mängelrüge erfolgt. - (§ 26 Z 1 und 2 AngG)

( 8 Ob A 2285/96 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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