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ASoK 9, September 1997, Seite 292

OGH: Amateurfußballer

Ein Amateurfußballspieler, der nach seiner Vereinbarung mit dem Sportklub neben einer geringfügigen Punkteprämie nur eine Aufwandsentschädigung erhalten soll, ist keine arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 2 Z 3 IESG. - (§ 2 Z 3 IESG)

„Für den Typus der Arbeitnehmerähnlichkeit wird nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASGG (ebenso § 1 Abs. 1 DHG; § 4 Abs. 5 ASVG; vgl. auch § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG) vornehmlich auf die wirtschaftliche Unselbständigkeit verwiesen. Gerade bei einer Tätigkeit, bei der die sportliche Betätigung im Sinne einer Freizeitgestaltung so in den Vordergrund tritt, daß die wirtschaftlichen Gesichtspunkte einer Punkteprämie (für jeden in der Meisterschaft erzielten Punkt 800 S) und des Spesenersatzes (u. a. Kilometergeld von rund einem Drittel des amtlichen Kilometergeldes) demgegenüber vernachlässigt werden können, ist der für eine ausdehnende Analogie des Arbeitnehmerbegriffes und auch der für die Arbeitnehmerähnlichkeit maßgebliche Gesichtspunkt nicht gegeben. Dazu kommt weiters der dem IESG zu entnehmende Zweck einer sozialversicherungsrechtlichen Grundsicherung (vgl. die Betragsbegrenzungen nach § 1 Abs. 4 und 4 a IESG), der gegen die Berücksichtigung von auch mit teilweisem Spesenersatz verbundenen Freizeitbetätigungen spricht, weshalb eine restriktive Auslegung des Begriffes der Arbeitnehme...

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