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ASoK 9, September 1997, Seite 286

OGH: Versicherungszeiten/Zusammenrechnung

1. Hat ein Versicherter sowohl in Deutschland als auch in Österreich Versicherungszeiten zurückgelegt, so richtet sich die Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche der genannten Tatsachen sie zusammenzurechnen sind, nach den Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom , in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind. Beansprucht ein Versicherter, für den diese Voraussetzungen zutreffen, eine Pension oder Rente, so stellt der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nach den für ihn maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension oder Rente hat. Die Bindung eines Vertragsstaates an die Feststellung eines anderen Vertragsstaates, daß Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, ist im zitierten Abkommen nicht vorgesehen.

2. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält im wesentlichen internationale Kollisionsnormen, die den Rechtsanwender jeweils nur dazu berechtigen, das eigene Sachre...

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