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ASoK 9, September 1997, Seite 293

OGH: Beendigungsansprüche/Konkurs

Die Regelung des § 25 Abs. 1 letzter Satz KO, wonach die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, ist nicht auf die begünstigte Lösung von Arbeitsverhältnissen nach § 25 KO zu beschränken, sondern auch auf einen Austritt des Arbeitnehmers aus anderen Gründen anzuwenden, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 1 Z 4 und 5 KO gegeben sind.

Ein Eintritt in die Arbeitsverhältnisse gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 KO ist nicht anzunehmen, wenn die Frist des § 25 Abs. 1 KO noch nicht verstrichen ist und der Masseverwalter unverzüglich alle zur ehesten Auflösung der Arbeitsverhältnisse nach § 45 a AMFG erforderlichen Maßnahmen setzt und die gerichtliche Bewilligung der Betriebsschließung beantragt.

Die Unterlassung der Entgeltzahlung durch den Masseverwalter, die im Ergebnis zum Austritt eines Arbeitnehmers führte, ist keine zur Qualifikation der Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers als Masseforderungen führende Rechtshandlung i. S. d. § 46 Abs. 1 Z 5 KO. - (§§ 25 und 46 KO)

( 9 Ob A 2276/96 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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