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OGH: Betriebsübung
• Wenn eine betriebliche Übung besteht, wonach Urlaubswünschen unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgegengetreten wird, so kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, daß die Nichtäußerung zum Urlaubswunsch bzw. die an die Sekretärin gestellte und von dieser verneinte Frage, ob es noch zu klärende Punkte gäbe, als Zustimmung zum Urlaubswunsch verstanden wird. - (§ 4 Abs. 1 UrlG)
( 9 Ob A 29/97 y)