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ASoK 9, September 1997, Seite 290

OGH: Betriebsinhaber: Anfechtungsrecht

1. Im Anfechtungsrecht des Betriebsinhabers gemäß § 59 Abs. 2 ArbVG kommt zum Ausdruck, daß er lediglich Anspruch darauf hat, daß zumindest die elementarsten Grundsätze einer Wahl eingehalten werden, sodaß er nicht jede beliebige Person, die sich als Betriebsratsmitglied ausgibt, als Verhandlungspartner akzeptieren muß. Dieses vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ergibt sich auch aus § 34 Abs. 2 Z 1 Betriebsratswahlordnung, wo erläutert wird, daß die Wahl dann ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre, wenn sie nicht den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) entsprochen hat.

2. Wird im Rahmen der Anfechtung gemäß § 59 Abs. 2 ArbVG eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen - etwa auch im Vorfeld des eigentlichen Wahlvorganges - geltend gemacht, so bedarf es auch hier einer Eingrenzung der in diesem Rahmen wahrzunehmenden Verfahrensfehler, da andernfalls das Ziel des Gesetzes, der Betriebsinhaber solle nur gesetzwidrige Eingriffe in die Strukturen des Betriebsverfassungsrechtes wahrnehmen können, verfehlt würde.

3. Wird der Beschluß, einen gemeinsamen Betriebsrat zu bilden, entgegen den Regelungen des ArbVG nicht im Rahmen der jeweiligen Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angeste...

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