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ASoK 9, September 1997, Seite 294

OGH: Ruhegeldleistung

Enthält eine Regelung über betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen (§ 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG) auch eine Bestimmung, wonach der Arbeitgeber bei Teilnahme an der zusätzlichen Krankenvorsorge zwei Drittel der Prämie ohne weitere Einschränkung übernimmt, und enthält die Zusage einer derartigen Ruhegeldleistung für die Dauer des Ruhestandes keinen Widerrufsvorbehalt, dann darf sie vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert und auch nicht einseitig an nach unten veränderte Rahmendaten angepaßt werden. - (§ 1152 ABGB)

„Die Zusage des Dienstgebers, für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Dienstnehmer die (teilweise) Zahlung der Prämie für eine Zusatzkrankenversicherung zu übernehmen, fällt unter die in § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG genannten Angelegenheiten (DRdA 1989, 424). Es handelt sich neben der unmittelbaren Zahlung des Pensionszuschusses um eine weitere geldwerte Leistung, die der Dienstgeber an (für) den Ruheständler zu erbringen hat.

[...] Die beklagte Partei war daher grundsätzlich zur Aufrechterhaltung der Gruppenversicherung, bezüglich der sie den Empfängern von Pensionszuschüssen die teilweise Prämienzahlung...

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