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ASoK 9, September 1997, Seite 294

OGH: Sonderzahlungen/Urlaubsentschädigung

Sonderzahlungen sind selbst dann bei der Bemessung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Anspruchszeitraum bereits nicht rückforderbar gewährt wurden. - (§ 9 UrlG)

„Die Urlaubsentschädigung ist ebenso wie die Urlaubsabfindung ein selbständiger Erfüllungsanspruch (Kuderna, UrlG § 9 RZ 3 und § 10 RZ 2 m. w. N., ARD 4808/33/97, SZ 68/213), der darauf gerichtet ist, daß die in natura nicht mehr erfüllbaren Ansprüche in Ansehung des Urlaubsentgelts zur Gänze bzw. in Abgeltung der im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit zumindest aliquot gewahrt bleiben [...]. Wie S. 295der Oberste Gerichtshof in nun einhelliger Rechtsprechung erkennt (SZ 52/75, SZ 61/ 254, SZ 63/191 = ecolex 1991, 115 = RdW 1991, 150), umfaßt das Urlaubsentgelt und somit die im vollen Ausmaß des noch ausstehenden Urlaubsentgelts zustehende Urlaubsentschädigung des § 9 UrlG nicht nur laufende Bezüge im Sinn von während des Urlaubs fortzuzahlenden Bezügen, sondern auch die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werdenden, auf die Zeit des nicht verbrauchten Urlaubs entfallenden Anteile an Sonderzahlungen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzuweichen, sodaß ein Eingehen auf...

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