Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 1997, Seite 293

OGH: Urlaubsvereinbarung

Für die Teilnahme an Informationsreisen von Reiseveranstaltern durch einen Mitarbeiter eines Reisebüros kann keine Urlaubsvereinbarung getroffen werden. - (§ 7 UrlG)

„Zweck eines Urlaubs ist die Erholung, die Entfaltung der Persönlichkeit und Weiterbildung sowie die Lebensbereicherung (Kuderna, UrlG2 49 m. w. N.). Eine Arbeitsbereitschaft während des Urlaubs ist mit dem Urlaubszweck unvereinbar und daher unzulässig (Kuderna, a. a. O., 50). Ähnlich ist die Sachlage dann, wenn vor allem im betrieblichen Interesse Informationsreisen von Reiseveranstaltern Dienstnehmern angeboten werden, die infolge des dabei zu absolvierenden Programms, das nicht nur in Freizeitaktivitäten besteht, eine freie Willensentscheidung, die Zeit auf dieser Veranstaltung und Reise selbständig zu gestalten, nicht treffen können. Das Programm, an dem der Dienstnehmer teilzunehmen hat, entspricht einer wenn auch locker gestalteten Arbeitspflicht, sodaß auch bei Vorliegen von Freizeitgestaltungsmöglichkeiten und Freiwilligkeit der S. 294Teilnahme das Interesse des Dienstgebers an der Gestaltung dieser Aufenthalte und der Unterwerfung des Dienstnehmers unter das gebotene Programm überwiegt und sohin der Aufenthalt insgesamt und ei...

Daten werden geladen...