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ASoK 9, September 1997, Seite 291

OGH: Unfallversicherungsschutz

Ein Unfall, der sich auf der Heimfahrt von der Ordination eines Arztes ereignet, wobei die Heimfahrt nur zur Vermeidung einer längeren Wartezeit angetreten wurde, steht nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des § 175 Abs. 2 Z 2 ASVG. - (§ 175 Abs. 2 Z 2 ASVG)

S. 292§ 175 Abs. 2 Z 2 ASVG unterscheidet dabei zwei Anwendungsfälle, nämlich den Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte bekanntzugebenden Untersuchungs- oder Behandlungsstelle ... und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungs-)Stätte oder zur Wohnung; Fall zwei schützt den Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß, und anschließend den Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)-stätte oder zur Wohnung. Ob diese Voraussetzungen (‚Weisung', ‚Untersuchung') überhaupt vorliegen, kann hier unerörtert bleiben. Das Klagebegehren muß nämlich schon daran scheitern, daß es sich bei der vom Kläger - nach den erwiesenen Tatsachenfeststellungen - zum Unfall führenden Fahrt nicht um die Rückfahrt unmittelbar nach (arg: ‚...

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