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ASoK 9, September 1997, Seite 258

Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung bei Beendigung von Dienstverhältnissen

Keine Ablöse des Urlaubsanspruches in Geld bei aufrechtem Dienstverhältnis

Hans Trattner

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses - auf welche Art auch immer - besteht meist noch ein Anspruch auf Urlaub, d. h., daß der Urlaub oder Teile des Urlaubs noch nicht verbraucht sind. In solchen Fällen kann der nicht verbrauchte Urlaub nur in Geld abgegolten werden. In wenigen gewissen Fällen gibt es überhaupt keine Abgeltung (siehe unten). Die rechtliche Grundlage zu diesen Fragen findet sich im Urlaubsgesetz 1976, BGBl. Nr. 390/1976 i. d. F. BGBl. Nr. 832/1995. Aufgrund gesetzlicher Neuerungen haben sich auf diesem Gebiet einige Änderungen ergeben.

Ablöseverbot bei aufrechtem Dienstverhältnis

Vorweg sei klargestellt, daß bei aufrechtem Dienstverhältnis eine Ablöse des Urlaubsanspruches in Geld nicht möglich ist. § 7 Urlaubsgesetz sagt eindeutig aus, daß Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, rechtsunwirksam sind.

Sollte eine Ablöse vereinbart worden sein, kann der Arbeitnehmer trotz dieser Vereinbarung seinen Urlaub verlangen und verbrauchen; der Arbeitgeber kann den für den Verzicht auf den Urlaubsverbrauch bezahlten Geldbetrag zurückfordern. Oftmals wird auch die Meinung vertreten, daß ...

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