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ASoK 9, September 1997, Seite 287

OGH: Betriebspension/Kürzung

1. Von einer in einem einzelvertraglich vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Pensionsstatut enthaltenen Widerrufsklausel, wonach die Kürzung bei nachhaltiger und wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erfolgen dürfe, darf nach Maßgabe der Billigkeit nicht nur bei einer Existenzgefährdung i. S. d. § 6 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 Z 2 BPG Gebrauch gemacht werden.

2. Wenn die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Arbeitgebers Sanierungsmaßnahmen zwingend erfordern und die gewählte Maßnahme im Rahmen einer Gesamtbetrachtung weder die Aktiven noch bestimmte Gruppen von Pensionisten bevorzugt, so kann eine Kürzung der Zuschußpension um 20% durchaus als ausgewogene, der Billigkeit entsprechende Maßnahme betrachtet werden. - (§ 1152 ABGB)

„Wird die Pensionsbelastung der Beklagten im Zeitraum des Widerrufes von rund 18,4 Millionen Schilling 1989 und 15,1 Millionen Schilling 1990 der Dividendenausschüttung in diesen Jahren von je 4,2 Millionen Schilling gegenübergestellt, die aber auch nur durch gravierende Rückstellungsauflösung ermöglicht wurde, weil sonst ein Bilanzverlust von rund 50 Millionen Schilling bei einem negativen Betriebsergebnis von ca. 85 Millionen Schillin...

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