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ASoK 9, September 1997, Seite 266

EuGH: Schadenersatzbeschränkungen verstoßen gegen Gleichbehandlungsrichtlinie

Gleichbehandlungsgesetz nicht europarechtskonform

Sieglinde Gahleitner

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom (Rs. C-180/95 Nils Draehmpaehl) klargestellt, daß die Artikel 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG (Gleichbehandlungsrichtlinie) einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die für den Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes bei der Einstellung die Voraussetzung des Verschuldens aufstellt. Auch eine Regelung, die den Schadenersatz, den ein Bewerber verlangen kann, der bei der Einstellung aufgrund des Geschlechtes diskriminiert worden ist, durch Festlegung einer Höchstgrenze von 3 Monatsgehältern beschränkt, ist richtlinienwidrig, falls der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Position erhalten hätte. Ebenso richtlinienwidrig ist eine innerstaatliche gesetzliche Regelung, die für den von mehreren Bewerbern geltend gemachten Schadenersatz, den Bewerber verlangen können, die bei der Einstellung aufgrund des Geschlechtes diskriminiert worden sind, im Gegensatz zu sonstigen innerstaatlichen zivil- und arbeitsrechtlichen Regelungen eine Höchstgrenze von kumulativ 6 Monatsgehältern vorgibt. Lediglich hinsichtlich jener Bewerber, welche die zu ...

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