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ASoK 9, September 1997, Seite 263

Religiöse Pflichten

Hans Trattner

(H.T.)* - Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird, auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbart ist. Eine Bezahlung dieser allenfalls zu gewährenden Freizeit ist nicht vorgesehen.

Bezüglich der Vereinbarkeit der religiösen Pflichten mit der Arbeitszeit hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 Ob A 18/96 vom entschieden, daß dann, wenn die Gebetsverrichtungen nicht mit den Erfordernissen des Betriebes in Einklang stehen, ein Entlassungsgrund vorliegt.

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