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ASoK 9, September 1997, Seite 288

OGH: Betriebsrat/Mandatsschutzklausel

1. Bei der Prüfung der Frage der Anwendbarkeit der Mandatsschutzklausel gemäß § 120 Abs. 1 ArbVG ist im Verfahren vor dem Gericht das Verhalten des betroffenen Betriebsratsmitgliedes einer besonderen Prüfung zu unterziehen und abzuwägen, inwieweit besondere Umstände für die Handlungsweise als kausal und als entschuldbar angesehen werden können. S. 289Sind provozierende Äußerungen des Arbeitgebers oder einer anderen angegriffenen Person im Betrieb für die Verfehlung des Betriebsratsmitgliedes bei Ausübung des Mandates kausal und wesentlich, wird das Verhalten entschuldbar sein.

2. Bei der Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die objektiv rechtswidrige Handlung des Betriebsratsmitgliedes bei Erfüllung der Betriebsratsaufgaben vorgekommen ist. Konnte das Betriebsratsmitglied der Meinung sein, daß eine befugte Mandatsausübung vorliegt, ist die Mandatsschutzklausel auch dann anzuwenden, wenn objektiv gesehen eine Kompetenzüberschreitung vorliegt, also das Betriebsratsmitglied beispielsweise in Angelegenheiten interveniert, in denen gar keine Interessenvertretungsaufgabe durch das Gesetz vorgesehen ist. - (§§ 120 Abs. 1 und 122 Abs. 1 Z 5 ArbVG)

„Wie das Erstgericht (unbestritten als gerichtsbekan...

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