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ASoK 9, September 1997, Seite 295

OGH: Provisionsanspruch

1. § 11 Abs. 3 AngG, wonach der volle Provisionsanspruch auch dann entsteht, wenn die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes infolge Verhaltens des Dienstgebers ganz oder teilweise unterblieben ist, enthält eine Durchbrechung des im § 10 Abs. 3 AngG aufgestellten Grundsatzes, daß mangels anderer Vereinbarung der Anspruch des Angestellten auf Provision erst als erworben gilt, wenn eine Zahlung eingeht.

2. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn sich der Provisionsanspruch nach Maßgabe des eingehenden Betrages nicht wie im Fall des § 10 Abs. 3 AngG nicht auf eine gesetzliche Bestimmung, sondern auf eine vertragliche Bestimmung stützt. § 11 Abs. 3 AngG ist zwar keine unabdingbare Vorschrift, ist jedoch der Beurteilung der Ansprüche des Angestellten zugrunde zu legen, wenn sie im Dienstvertrag nicht ausgeschlossen wurde. - (§§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 AngG)

( 9 Ob A 2/97 b)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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