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OGH: Provisionsanspruch
• 1. § 11 Abs. 3 AngG, wonach der volle Provisionsanspruch auch dann entsteht, wenn die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes infolge Verhaltens des Dienstgebers ganz oder teilweise unterblieben ist, enthält eine Durchbrechung des im § 10 Abs. 3 AngG aufgestellten Grundsatzes, daß mangels anderer Vereinbarung der Anspruch des Angestellten auf Provision erst als erworben gilt, wenn eine Zahlung eingeht.
• 2. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn sich der Provisionsanspruch nach Maßgabe des eingehenden Betrages nicht wie im Fall des § 10 Abs. 3 AngG nicht auf eine gesetzliche Bestimmung, sondern auf eine vertragliche Bestimmung stützt. § 11 Abs. 3 AngG ist zwar keine unabdingbare Vorschrift, ist jedoch der Beurteilung der Ansprüche des Angestellten zugrunde zu legen, wenn sie im Dienstvertrag nicht ausgeschlossen wurde. - (§§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 AngG)
( 9 Ob A 2/97 b)