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iFamZ 6, November 2009, Seite 343

Wie sind Wertpapiere und Kapitalerträge bei der Unterhaltsbemessung zu behandeln?

Unterhaltspflicht im Spannungsfeld von Vermögenssubstanz und Vermögenserträgnissen

Rudolf Siart und Florian Dürauer

Laut einem unterhaltsrechtlichen Grundsatz muss ein Unterhaltspflichtiger seinen Vermögensstamm zur Bestreitung seiner Unterhaltsverpflichtung nur angreifen, soweit die erforderliche Unterhaltsleistung nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden kann.

I. Welche Vermögenserträgnisse zählen zum laufenden Einkommen?

Vermögenserträgnisse sind nur dann als laufendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie dem Unterhaltspflichtigen in Form von Geld zufließen (etwa Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen udgl, wobei nur Nettoerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer einzubeziehen sind), nicht aber bloße Wertsteigerungen der Vermögenssubstanz, die nicht in Geld realisiert werden (Spekulationsgewinne). Demgegenüber können dafür bloße Wertminderungen der Vermögenssubstanz – wie etwa Kursverluste von Wertpapieren (Aktien) – dann aber auch nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern.

II. Heranziehung des Vermögensstamms

Wenn die Unterhaltsverpflichtung nicht durch das laufende Einkommen gedeckt werden kann, ist nach den konkreten besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögens zumutbar ist. Eine derartige Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige selbst eine Vermögensverwertung vorgenommen hat. Sie ist hingegen nicht gegeben, wenn der Vermögensstamm zur Erhaltung einer Erwerbsmöglichkeit notwendig ist.

Hält ein Unterhaltspflichtiger Wertpapiere, dann sind diese idR für den privaten Vermögensaufbau angeschafft worden. Anhand leicht ermittelbarer Marktwerte kann eine „Versilberung“ von Wertpapieren sowohl bei tatsächlicher als auch bei einer fiktiven Verwertung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. In Anlehnung an den unterhaltsrechtlichen Anspannungsgrundsatz kann auch die Ermittlung fiktiver Kapitalerträge für thesaurierende (nicht in Form von Geld ausschüttende) Wertpapiere in Betracht gezogen werden.

Allerdings ist es in der Praxis mangels Ausweispflicht oft schwierig, Wertpapierdepots und Kapitalerträge eines Unterhaltspflichtigen einzubeziehen, wenn keine (externen) Hinweise auf ein entsprechendes Wertpapiervermögen vorliegen.

Mag. Rudolf Siart / MMag. Florian Dürauer

Mag. Rudolf Siart ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchsachverständiger in Wien. MMag. Florian Dürauer ist Steuerberater in Wien.

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