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Inventarisierung eines Sparbuchs, Zweck des Inventars, verspäteter Rekurs
iFamZ 2009/250
Der Nachlass wird durch einen Verlassenschaftskurator vertreten. Revisionsrekurswerber ist der Sohn der Erblasserin, der mit dem Kurator über die Frage der Inventarisierung eines auf „Überbringer“ lautenden Sparbuchs streitet. Dieses gehörte ursprünglich der Erblasserin, befand sich bei ihrem Tod aber faktisch bei ihrem Sohn.
Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufzunehmen bzw auszuscheiden ist. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt (§ 166 Abs 2 AußStrG). Das Erstgericht sprach aus, dass das Sparbuch in das Inventar aufzunehmen ist, und wies den Antrag des Sohnes auf Ausscheidung des Sparbuchs ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge.
Der Revisionsrekurs ist verspätet. Zwar können gem § 46 Abs 3 AußStrG Beschlüsse auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Es darf jedoch die materiellrechtliche oder ...