Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes infolge Übersiedlung des Kindes ins Ausland
iFamZ 2009/227
Sachverhalt: Der Jugendwohlfahrtsträger (JWT) beantragte seine Enthebung als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs 2 UVG, weil die beiden Kinder mit ihrer Mutter nach Deutschland übersiedelt sind. Das Erstgericht stellte die Unterhaltsvorschüsse ein und wies den Antrag des JWT auf Enthebung ab. Die Einstellung der Vorschüsse sei kein Grund für die Beendigung der Vertretung. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des JWT nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung: Gem § 215a Satz 2 ABGB fallen die Aufgaben des JWT für im Inland zu besorgende Aufgaben, wenn das Kind – wie im vorliegenden Fall – österreichischer Staatsbürger ist und im Ausland lebt, weiterhin demjenigen Bundesland zu, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt hat. Im Hinblick auf den bekannten Aufenthalt des Unterhaltsschuldners in Deutschland besteht die reelle Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch den JWT, weshalb seine Enthebung als Unterhaltssachwalter derzeit noch nicht in Betracht kommt.