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iFamZ 6, November 2009, Seite 350

Rechtsmittellegitimation

iFamZ 2009/239

§ 127 AußStrG

Ein nicht im Namen und nicht im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters ist mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.

Es trifft zwar zu, dass der OGH zu , 4 Ob 181/05d, einen Revisionsrekurs der enthobenen Sachwalterin, in dem sie die Umbestellung wegen ihrer Ansicht nach substanzloser S. 351Vorwürfe kritisierte, für zulässig erachtete, weil die Entscheidungswirkung des Umbestellungsbeschlusses nach der Rechtslage des AußStrG 2005 erst mit dessen Rechtskraft eintritt (vgl dazu RIS-Justiz RS0120299). In der Folge wurde aber – wie das Rekursgericht zutreffend betonte – bereits mehrfach eine Einschränkung dahin vorgenommen, dass sich die Rechtsmittellegitimation nur auf Rechtsmittel namens des Betroffenen erstreckt, nicht jedoch auf solche im eigenen Namen des bisherigen Sachwalters (; , 1 Ob 182/05d; , 2 Ob 102/08a, RIS-Justiz RS0006229 [T17, T 18 und T 23]). Schließlich entspricht es stRsp, dass (auch) ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben hat, in die eingegriffen werden könnte (

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