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Verweigerung der Übersendung des Sachwalterschaftsaktes
iFamZ 2009/234
Gegen die „Entscheidung“ des Gerichts, die gewünschte Übersendung eines Sachwalterschaftsaktes abzulehnen, ist kein Rechtmittel zulässig. Weder die Verfahrensparteien noch das ersuchende Organ haben ein subjektives Recht darauf, dass Rechtshilfe geleistet oder verweigert wird; deswegen hat die Erledigung oder Verweigerung der Rechtshilfe nicht in Beschlussform zu ergehen. Das angefochtene Schreiben des Erstgerichts hat daher nicht die Qualität einer im Rechtsmittelweg bekämpfbaren gerichtlichen Entscheidung. Streitigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchtem Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe entscheidet in analoger Anwendung des § 47 JN der beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gerichtshof.