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iFamZ 6, November 2009, Seite 359

Wird die Entscheidung über das Verschulden erst nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs rechtskräftig, so liegt darin eine „neue“ Tatsache iSd § 35 EO

iFamZ 2009/248

§§ 35, 382 Abs 1 Z 8 lit a EO

Wurde eine Ehe rechtskräftig geschieden, ist aber die Frage des Ausmaßes des beiderseitigen Verschuldens noch im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, so kann zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt, ausgehend von der rechtskräftig erfolgten Scheidung der Ehe, festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0009467; , SZ 61/242; , 6 Ob 815/81; , 7 Ob 549/92; Zankl in Schwimann, ABGB3I, § 66 EheG Rz 9).

Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Entscheidend ist dafür, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz unmöglich war (RIS-Justiz RS0001416). Eine endgültige Entscheidung darüber, ob und welcher Unterhalt der Beklagten nach der Scheidung gebührt, kann denknotwendig nur nach dem Ergebnis des im Scheidungsverfahren ergehenden Ausspruchs über das Verschulden gefällt werden, der hier erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster...

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