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Kein Rekursrecht von Vertrauensperson und Bewohnerinnen/Bewohnern gegen Unzulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung
iFamZ 2009/243
LGZ Wien , 42 R 374/09z
Das Erstgericht hat die Verwendung von Seitenteilen befristet – bis zur Anschaffung eines Niedrigpflegebetts unter Einsatz eines Babyphones und von Kontrollen in dreißigminütigen Intervallen – für zulässig und weitere Beschränkungen für unzulässig erklärt. Dagegen richtete sich der Rekurs der Vertrauensperson mit dem Begehren, die Freiheitsbeschränkung durch Hochziehen der Seitengitter am Bett auch nach Auslaufen der Übergangsfrist für zulässig zu erklären. Das Niedrigpflegebett habe bereits nach ein paar Tagen dazu geführt, dass der Bewohner neben dem Bett am Fußboden vorgefunden worden sei. Das Babyphone bilde einen massiven Eingriff in die Privatsphäre, weil alle Aktivitäten des Bewohners abgehört werden könnten.
Der Rekurs der Vertrauensperson ist unzulässig. Die Vertrauensperson soll der Bewohnerin oder dem Bewohner beistehen und sie oder ihn im Verkehr mit dem Heimträger unterstützen. Soweit das Gesetz der Vertrauensperson Antrags- und Rekursrechte einräumt, nimmt diese keine eigene Parteistellung wahr, sondern Rechte der Bewohnerin oder des Bewohners (vgl Strickmann, Heimaufenthaltsrecht [2008] 145). Wenn nun die Vertrauensperson inhaltlich eine Zulässi...