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Begründungsbedürftigkeit des Beschlusses über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung
iFamZ 2009/242
§ 20 UbG, § 477 Abs 1 Z 9 ZPO
LGZ Wien , 45 R 411/09p, 45 R 443/09v
Zwecks Überprüfbarkeit ist der mündlich zu verkündende Beschluss schlagwortartig zu begründen. Kann dem Protokoll eine Begründung nicht entnommen werden, leidet der Beschluss an der amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Erst wenn eine Beschlussbegründung vorliegt, kann über das Rechtsmittel der kranken Person entschieden werden.
Der Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung kann gemeinsam mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung, also der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung, oder, wenn diese entfällt, selbständig angefochten werden ().