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Keine Luxusunterhaltsgrenze im Ehegattenunterhaltsrecht – kein Abzug des eigenen Einkommens im Einzelfall
iFamZ 2009/247
Sachverhalt: Der Beklagte bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 33.250 Euro, die Klägerin eines von 3.000 Euro netto. Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft wurde das Gehaltskonto der Klägerin laufend vom Beklagten dotiert. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile ist seit März 2006 aufgehoben. Der Beklagte hat seither sein Einkommen auf ein anderes Konto überwiesen; er trägt aber weiterhin die Kosten für die eheliche Wohnung und den Zweitwohnsitz und überweist noch seine Privatpension in Höhe von rund 1.500 Euro. Das Erstgericht erkannte für vergangene Zeiträume einen monatlichen Unterhaltsbetrag von ca. 7.500 Euro und für die Zukunft einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 9.642 Euro als gerechtfertigt. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
Die Festsetzung der Unterhaltshöhe erfolgt grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zu legen sind (RIS-Justiz RS0111994; , SZ 72/74; , 1...